CODE–Knacker

Lexikon der Codes - Symbole - Kurzzeichen


NÄHRWERT- UND GESUNDHEITSBEZOGENE ANGABEN ÜBER LEBENSMITTEL

Ab dem Stichtag 13.12.2016  gelten aufgrund der Lebensmittelinformationsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 1169/2011) neue Pflichtangaben bei Lebensmitteln, die für den Endverbraucher bestimmt sind.

Die Informationen sind auf Etiketten von Lebensmitteln in klarer und verständlich vorzunehmen, um Verbraucher in Bezug auf die Lebensmittel, die sie verzehren, in geeigneter Weise zu informieren. Hierzu gehört auch die Vorschrift, dass alle Angaben in einer Mindestschriftgröße von 1,2 mm (Oberfläche < 80 cm² mindestens 0,9 mm), bezogen auf Kleinbuchstaben ohne Ober- und Unterlängen, vorzunehmen ist. Also immer noch zu klein.

Neben der rechtlich vorgeschriebenen Lebensmittelbezeichnung, gegebenenfalls der verkehrsüblichen oder beschreibenden Bezeichnung, sind noch weitere verbraucherrelevante Angaben vorzunehmen.

Beispielsweise, aus welchen Bestandteilen sich ein Lebensmittel zusammensetzt. Diese Angaben erfolgen im Zutatenverzeichnis, dass alle Lebensmittelbestandteile in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils enthält. Hierzu existieren jedoch einige Ausnahmen:

Ausnahmen von der Deklarationspflicht
1. Unverarbeitete Erzeugnisse, die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen;
2. verarbeitete Erzeugnisse, die lediglich einer Reifungsbehandlung unterzogen wurden und die nur aus einer Zutat oder Zutatenklasse bestehen;
3. für den menschlichen Gebrauch bestimmtes Wasser, auch solches, dem lediglich Kohlendioxid und/oder Aromen zugesetzt wurden;
4. Kräuter, Gewürze oder Mischungen daraus;
5. Salz und Salzsubstitute;
6. Tafelsüßen;
7. Erzeugnisse i. S. der RL 1999/4/EG über Kaffee- und Zichorien-Extrakte, ganze oder gemahlene Kaffeebohnen und ganze oder gemahlene entkoffeinierte Kaffeebohnen;
8. Kräuter- oder Früchtetees, Tee, entkoffeinierter Tee, Instant- oder löslicher Tee oder Teeextrakt, entkoffeinierter Instant- oder löslicher Tee oder Teeextrakt ohne Zusatz weiterer Zutaten als Aromen, die den Nährwert des Tees nicht verändern;
9. Gärungsessig und Essigersatz, auch solche, denen lediglich Aromen zugesetzt wurden;
10. Aromen;
11. Lebensmittelzusatzstoffe;
12. Verarbeitungshilfsstoffe;
13. Lebensmittelenzyme;
14. Gelatine;
15. Gelierhilfen für Konfitüre;
16. Hefe;
17. Kaugummi;
18. Lebensmittel in Verpackungen oder Behältnissen, deren größte Oberfläche weniger als 25 cm² beträgt;
19. Lebensmittel, einschließlich handwerklich hergestellter Lebensmittel, die direkt in kleinen Mengen von Erzeugnissen durch den Hersteller an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben.

 

Wurden Lebensmittel mit ionisierenden Strahlen behandelt, müssen diese mit dem Hinweis "bestrahlt" oder "mit ionisierenden Strahlen behandelt" gekennzeichnet sein.

Verbraucher sollten ebenfalls Informationen über jene in Lebensmitteln enthaltene Stoffe oder Erzeugnisse erhalten, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können (auf der anklickbaren Seite befindet sich eine entsprechende Auflistung).

In Lebensmitteln kommen vermehrt Nanomaterialien (Größe < 100 nm) vor. Sofern diese verarbeitet sind, ist in der Zutatenliste der Hinweis ("Nano") zu vermerken.

Werden Fleisch- oder Fischerzeugnisse aus verschiedenen Stücken unter Hinzufügung von anderen Zutaten, einschließlich Lebensmittelzusatzstoffe und Enzyme, zusammengefügt, obwohl diese den Anschein erwecken, aus einem gewachsenen Stück zu bestehen, so sind folgende Kennzeichnungen anzubringen:
"aus Fleischstücken zusammengefügt" bzw. "aus Fischstücken zusammengefügt".
Eingebürgert hat sich diese Vermarktungsart unter den Begriffen "Formfleisch", "Klebefleisch" oder "Fleischimitat".

Lebensmittel, die bis zu einem angegebenen Datum zu verbrauchen sind oder für die der Hersteller ein Mindesthaltbarkeit garantiert, sind mit einem Verbrauchs- bzw. Mindesthaltbarkeitsdatum zu versehen.

 

Verpflichtende Nährwertkennzeichnungen gemäß VO (EU) Nr. 1169/2011
Durchschnittliche Nährwerte pro
100 g / 100 ml
pro
Verzehreinheit
ETB/ GDA*
pro Portion
Referenzmengen
für einen
durchschnittlichen
Erwachsenen
Energie kJ/kcal xxx/xxx xxx/xxx x  % 8.400 kJ/ 2.000 kcal.
Fett
    davon:
  - gesättigte Fettsäuren
  - einfach ungesättigte Fettsäuren
  - mehrfach ungesättigte Fettsäuren
x g

x g
x g

x g
x %

x %
  70 g

  20 g
Kohlenhydrate
  davon:
  - Zucker
  - mehrwertige Alkohole
  - Stärke
x g
 

  x g
  x g
x g
 
  x g
  x g
x %
  
  x g
  x g
260 g

  90 g
Salz x g x g x %     6 g 
Ballaststoffe x g x g x %  
Eiweiß x g x g x %   50 g
In % der empfohlenen Referenzmenge  
Vitamin X x mg/µg x % x % Referenzwerte Vitamine
Mineralstoff Y x mg/µg x % x % Referenzwerte Mineralst.

Fettschrift = Verpflichtende Mindestangaben (auch "Big Seven" oder "Big 7" genannt)

*) ETB = empfohlener täglicher Bedarf eines durchschnittlichen Erwachsenen.

GDA = Guideline Daily Amounts (= "Richtlinie für die tägliche Aufnahme". Bedeutet so viel wie "% des empfohlenen Tagesbedarfs"
Um den Verbraucher hinsichtlich einer ausgewogenen Ernährung und gegenüber Übergewicht zu sensibilisieren, werden die in einer Portionsgröße enthaltenen Nährwerte als prozentualer Anteil am Richtwert der empfohlenen täglichen Aufnahmemenge genannt. Die Abkürzungen ETB und GDA berücksichtigen bei der Bedarfsangabe jedoch nicht das Alter, Geschlecht, Schwangerschaft, Raucher, körperliche Aktivität usw. und können daher nur als Orientierungswert angesehen werden.


 

Lebensmittel, deren Kennzeichnung eine oder mehrere zusätzliche Angaben enthalten muss
Art oder Klasse des Lebensmittels Informationsangaben
In bestimmten Gasen verpackte Lebensmittel
Lebensmittel, deren Haltbarkeit durch zugelassenes Packgas verlängert wurde "unter Schutzatmosphäre verpackt"
Lebensmittel, die Süßungsmittel enthalten
Lebensmittel, die ein oder mehrere zugelassene Süßungsmittel enthalten "mit Süßungsmittel(n)"; die Angabe erfolgt in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels
Lebensmittel, die sowohl einen Zuckerzusatz oder mehrere Zuckerzusätze als auch ein oder mehrere zugelassene Süßungsmittel enthalten "mit Zucker(n) und Süßungsmittel(n)"; die Angabe erfolgt in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels
Lebensmittel, die zugelassenes Aspartam/Aspartam-Acesulfamsalz enthalten Die Angabe "enthält Aspartam (eine Phenylalaninquelle)" muss auf dem Etikett erscheinen, wenn das Aspartam/Aspartam-Acesulfamsalz in der Zutatenliste lediglich mit der E-Nummer aufgeführt ist. Die Angabe "enthält eine Phenylalaninquelle" muss auf dem Etikett erscheinen, wenn das Aspartam/Aspartam-Acesulfamsalz in der Zutatenliste mit seiner spezifischen Bezeichnung benannt ist.
Lebensmittel mit über 10 % zugesetzten, zugelassenen mehrwertigen Alkoholen "kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken"
Lebensmittel, die Glycyrrhizinsäure oder deren Ammoniumsalz enthalten
Süßwaren oder Getränke, die Glycyrrhizinsäure oder deren Ammoniumsalz durch Zusatz der Substanz(en) selbst oder der Süßholzpflanze Glycyrrhiza glabra in einer Konzentration von mindestens 100 mg/kg oder 10 mg/l enthalten Die Angabe "enthält Süßholz" ist unmittelbar nach der Zutatenliste anzufügen, es sei denn, der Begriff "Süßholz" ist bereits im Zutatenverzeichnis oder in der Bezeichnung des Lebensmittels enthalten. Ist kein Zutatenverzeichnis vorgesehen, ist die Angabe in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen.
Süßwaren, die Glycyrrhizinsäure oder ihr Ammoniumsalz durch Zusatz der Substanz(en) selbst oder der Süßholzpflanze Glycyrrhiza glabra in Konzentrationen von mindestens 4 g/kg enthalten Die Angabe "enthält Süßholz — bei hohem Blutdruck sollte ein übermäßiger Verzehr dieses Erzeugnisses vermieden werden" ist unmittelbar nach dem Zutatenverzeichnis anzufügen. Ist kein Zutatenverzeichnis vorgesehen, ist der Hinweis in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels anzubringen
Getränke mit erhöhtem Koffeingehalt oder Lebensmittel mit Zusatz von Koffein
Getränke mit Ausnahme derjenigen, die auf Kaffee, Tee bzw. Kaffee- oder Teeextrakt basieren und bei denen der Begriff "Kaffee" oder "Tee" in der Bezeichnung vorkommt, die — zur Aufnahme in unverarbeitetem Zustand bestimmt sind und Koffein aus beliebiger Quelle in einer Menge enthalten, die 150 mg/l übersteigt, oder — konzentriert oder getrocknet sind und nach der Rekonstituierung Koffein aus beliebiger Quelle in einer Menge enthalten, die 150 mg/l übersteigt Die Angabe "Erhöhter Koffeingehalt. Für Kinder und schwangere oder stillende Frauen nicht empfohlen" muss im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Getränks erscheinen.
In Klammern ist der Koffeingehalt in mg je 100 ml aufzuführen.
Andere Lebensmittel als Getränke, denen zu physiologischen Zwecken Koffein zugesetzt wird. Die Angabe "Enthält Koffein. Für Kinder und schwangere Frauen nicht empfohlen" muss im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Lebensmittels erscheinen.
In Klammern ist der Koffeingehalt in mg je 100 ml aufzuführen.
Bei Nahrungsergänzungsmitteln ist der Koffeingehalt pro empfohlener täglicher Verzehrsmenge, die in der Kennzeichnung angegeben ist, anzugeben.
Lebensmittel, denen Phytosterine, Phytosterinester, Phytostanole oder Phytostanolester zugesetzt sind
Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten, denen Phytosterine, Phytosterinester, Phytostanole oder Phytostanolester zugesetzt sind

(1) "mit zugesetzten Pflanzensterinen" bzw. "mit zugesetzten Pflanzenstanolen" im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Lebensmittels;

(2) die Menge an zugesetzten Phytosterinen, Phytosterinestern, Phytostanolen oder Phytostanolestern (Angabe in % oder g der freien Pflanzensterine/Pflanzenstanole je 100 g oder 100 ml des Lebensmittels) muss im Zutatenverzeichnis aufgeführt sein;

(3) Hinweis darauf, dass das Erzeugnis ausschließlich für Personen bestimmt ist, die ihren Cholesterinspiegel im Blut senken möchten;

(4) Hinweis darauf, dass Patienten, die Arzneimittel zur Senkung des Cholesterinspiegels einnehmen, das Erzeugnis nur unter ärztlicher Aufsicht zu sich nehmen sollten;

(5) gut sichtbarer Hinweis darauf, dass das Erzeugnis für die Ernährung schwangerer und stillender Frauen sowie von Kindern unter fünf Jahren möglicherweise nicht geeignet ist;

(6) Empfehlung, das Erzeugnis als Bestandteil einer ausgewogenen und abwechslungsreichen Ernährung zu verwenden, zu der auch zur Aufrechterhaltung des Carotinoid-Spiegels der regelmäßige Verzehr von Obst und Gemüse zählt;

(7) im selben Sichtfeld, das den Hinweis enthält, dass die Aufnahme von mehr als 3 g/Tag an zugesetzten Pflanzensterinen/Pflanzenstanolen vermieden werden sollte;

(8) Definition einer Portion des betreffenden Lebensmittels oder der Lebensmittelzutat (vorzugsweise in g oder ml) unter Angabe der Menge an Pflanzensterinen/Pflanzenstanolen, die in einer Portion enthalten ist.

Eingefrorenes Fleisch, eingefrorene Fleischzubereitungen und eingefrorene unverarbeitete Fischereierzeugnisse
Eingefrorenes Fleisch, eingefrorene Fleischzubereitungen und eingefrorene unverarbeitete Fischereierzeugnisse Anzugeben ist das Datum des Einfrierens oder das Datum des ersten Einfrierens in Fällen, in denen das Produkt mehr als einmal eingefroren wurde
Die Angabe erfolgt mit "eingefroren am …"

 

 

Sobald ein Lebensmittel mit den Attribut "fettarm", "light", "kalorienreduziert" oder ähnlichen Aussagen vom Hersteller werbewirksam versehen wird, werden diese bevorzugt von Konsumenten ausgewählt und verzehrt, im Glauben, er tue seiner Gesundheit etwas Gutes.
Da diese werbewirksamen Aussagen oft nichts weiter als Augenwischerei sind, hat der EU-Gesetzgeber seit dem 1. Juli 2007 Lebensmittelherstellern bei den nährwertbezogenen Angaben strenge Auflagen auferlegt, mit dem Ziel, mehr Transparenz und Schutz für den Verbraucher herbeizuführen.

Wenn auch in Richtung Verbraucherschutz mit dieser Verordnung einiges getan wurde, so sind vereinzelte Begriffe dennoch gewöhnungsbedürftig. Ein energiefreies Lebensmittel ist nach dieser Auslegung immer noch nicht energiefrei, fettfrei oder zuckerfrei (siehe Stichpunktangaben), wenngleich die Werte verhältnismäßig gering bemessen sind.

An gesundheitsbezogene Angaben werden zukünftig strenge Anforderungen gestellt, die in einer noch zu erstellenden Positivliste, benannt werden. Auf jeden Fall müssen die Angaben wahrheitsgemäß, klar und verlässlich und bei der Entscheidung für eine gesunde Ernährung hilfreich sein.

Nährwertbezogene Angaben und Bedingungen für ihre Verwendung

ENERGIEARM

Die Angabe, ein Lebensmittel sei energiearm, sowie jede Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt im Falle von festen Lebensmitteln nicht mehr als 40 kcal (170 kJ)/100 g oder im Falle von flüssigen Lebensmitteln nicht mehr als 20 kcal (80 kJ)/100 ml enthält. Für Tafelsüßen gilt ein Grenzwert von 4 kcal (17 kJ) pro Portion, die der süßenden Wirkung von 6 g Saccharose (ca. 1 Teelöffel Zucker) entspricht.

ENERGIEREDUZIERT

Die Angabe, ein Lebensmittel sei energiereduziert, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn der Brennwert um mindestens 30 % verringert ist; dabei sind die Eigenschaften anzugeben, die zur Reduzierung des Gesamtbrennwerts des Lebensmittels führen.

ENERGIEFREI

Die Angabe, ein Lebensmittel sei energiefrei, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 4 kcal (17 kJ)/100 ml enthält. Für Tafelsüßen gilt ein Grenzwert von 0,4 kcal (1,7 kJ) pro Portion, die der süßenden Wirkung von 6 g Saccharose (ca. 1 Teelöffel Zucker) entspricht.

FETTARM

Die Angabe, ein Lebensmittel sei fettarm, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt im Fall von festen Lebensmitteln weniger als 3 g Fett/100 g oder weniger als 1,5 g Fett/100 ml im Fall von flüssigen Lebensmitteln enthält (1,8 g Fett pro 100 ml bei teilentrahmter Milch).

FETTFREI/OHNE FETT

Die Angabe, ein Lebensmittel sei fettfrei/ohne Fett, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,5 g Fett pro 100 g oder 100 ml enthält. Angaben wie „X % fettfrei“ sind verboten.

ARM AN GESÄTTIGTEN FETTSÄUREN

Die Angabe, ein Lebensmittel sei arm an gesättigten Fettsäuren, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn die Summe der gesättigten Fettsäuren und der trans-Fettsäuren bei einem Produkt im Fall von festen Lebensmitteln 1,5 g/100 g oder 0,75 g/100 ml im Fall von flüssigen Lebensmitteln nicht übersteigt; in beiden Fällen dürfen die gesättigten Fettsäuren und die trans-Fettsäuren insgesamt nicht mehr als 10 % des Brennwerts liefern.

FREI VON GESÄTTIGTEN FETTSÄUREN

Die Angabe, ein Lebensmittel sei frei von gesättigten Fettsäuren, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn die Summe der gesättigten Fettsäuren und der trans-Fettsäuren 0,1 g je 100 g bzw. 100 ml nicht übersteigt.

ZUCKERARM

Die Angabe, ein Lebensmittel sei zuckerarm, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt im Fall von festen Lebensmitteln nicht mehr als 5 g Zucker pro 100 g oder im Fall von flüssigen Lebensmitteln 2,5 g Zucker pro 100 ml enthält.

ZUCKERFREI

Die Angabe, ein Lebensmittel sei zuckerfrei, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,5 g Zucker pro 100 g bzw. 100 ml enthält.

OHNE ZUCKERZUSATZ

Die Angabe, einem Lebensmittel sei kein Zucker zugesetzt worden, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt keine zugesetzten Mono- oder Disaccharide oder irgend ein anderes wegen seiner süßenden Wirkung verwendetes Lebensmittel enthält. Wenn das Lebensmittel von Natur aus Zucker enthält, sollte das Etikett auch den folgenden Hinweis enthalten: „ENTHÄLT VON NATUR AUS ZUCKER“.    Zuckerarten

NATRIUMARM/KOCHSALZARM

Die Angabe, ein Lebensmittel sei natrium-/kochsalzarm, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,12 g Natrium oder den gleichwertigen Gehalt an Salz pro 100 g bzw. 100 ml enthält. Bei anderen Wässern als natürlichen Mineralwässern, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 80/777/EWG fallen, darf dieser Wert 2 mg Natrium pro 100 ml nicht übersteigen.

SEHR NATRIUMARM/KOCHSALZARM

Die Angabe, ein Lebensmittel sei sehr natrium-/salzarm, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,04 g Natrium oder den entsprechenden Gehalt an Salz pro 100 g bzw. 100 ml enthält. Für natürliche Mineralwässer und andere Wässer darf diese Angabe nicht verwendet werden.

NATRIUMFREI oder KOCHSALZFREI

Die Angabe, ein Lebensmittel sei natriumfrei oder kochsalzfrei, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,005 g Natrium oder den gleichwertigen Gehalt an Salz pro 100 g enthält.

OHNE ZUSATZ VON NATRIUM/KOCHSALZ

Die Angabe, einem Lebensmittel sei kein Natrium/Kochsalz zugesetzt worden, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt kein zugesetztes Natrium/ Kochsalz oder irgendeine andere Zutat enthält, der Natrium/Kochsalz zugesetzt wurde, und das Produkt nicht mehr als 0,12 g Natrium oder den entsprechenden Gehalt an Kochsalz pro 100 g bzw. 100 ml enthält.“

BALLASTSTOFFQUELLE

Die Angabe, ein Lebensmittel sei eine Ballaststoffquelle, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt mindestens 3 g Ballaststoffe pro 100 g oder mindestens 1,5 g Ballaststoffe pro 100 kcal enthält.

HOHER BALLASTSTOFFGEHalt

Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Ballaststoffgehalt, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt im Fall von festen Lebensmitteln mindestens 6 g Ballaststoffe pro 100 g oder im Fall von flüssigen Lebensmitteln mindestens 3 g Ballaststoffe pro 100 kcal enthält.

PROTEINQUELLE

Die Angabe, ein Lebensmittel sei eine Proteinquelle, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn auf den Proteinanteil mindestens 12 % des gesamten Brennwerts des Lebensmittels entfallen.

HOHER PROTEINGEHalt

Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Proteingehalt, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn auf den Proteinanteil mindestens 20 % des gesamten Brennwerts des Lebensmittels entfallen.

[NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-QUELLE

Die Angabe, ein Lebensmittel sei eine Vitaminquelle oder Mineralstoffquelle, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt mindestens eine gemäß dem Anhang der Richtlinie 90/496/EWG signifikante Menge oder eine Menge enthält, die den gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (1) zugelassenen Abweichungen entspricht.

HOHER [NAME DES VITAMINS/DER VITAMINE] UND/ODER [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-GEHalt

Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Vitamingehalt und/oder Mineralstoffgehalt, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt mindestens das Doppelte des unter „[NAME DES VITAMINS/ DER VITAMINE] und/oder [NAME DES MINERALSTOFFS/DER MINERALSTOFFE]-Quelle“ genannten Werts enthält.

ENTHÄLT [NAME DES NÄHRSTOFFS ODER DER ANDEREN SUBSTANZ]

Die Angabe, ein Lebensmittel enthalte einen Nährstoff oder eine andere Substanz, für die in dieser Verordnung keine besonderen Bedingungen vorgesehen sind, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt allen entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung und insbesondere Artikel 5 entspricht. Für Vitamine und Mineralstoffe gelten die Bedingungen für die Angabe „Quelle von“.

ERHÖHTER [NAME DES NÄHRSTOFFS]-ANTEIL

Die Angabe, der Gehalt an einem oder mehreren Nährstoffen, die keine Vitamine oder Mineralstoffe sind, sei erhöht worden, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt die Bedingungen für die Angabe „Quelle von“ erfüllt und die Erhöhung des Anteils mindestens 30 % gegenüber einem vergleichbaren Produkt ausmacht.

REDUZIERTER [NAME DES NÄHRSTOFFS]-ANTEIL

Die Angabe, der Gehalt an einem oder mehreren Nährstoffen sei reduziert worden, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn die Reduzierung des Anteils mindestens 30 % gegenüber einem vergleichbaren Produkt ausmacht; ausgenommen sind Mikronährstoffe, für die ein 10%-iger Unterschied im Nährstoffbezugswert gemäß der Richtlinie 90/496/EWG akzeptabel ist, sowie Natrium oder der entsprechende Gehalt an Salz, für das ein 25%-iger Unterschied akzeptabel ist.
Die Angabe ‚reduzierter Anteil an gesättigten Fettsäuren‘ sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur in folgenden Fällen zulässig:
a) wenn bei einem Produkt mit dieser Angabe die Summe der gesättigten Fettsäuren und der trans-Fettsäuren mindestens 30 % unter der Summe der gesättigten Fettsäuren und der trans-Fettsäuren eines vergleichbaren Produkts liegt und

b) wenn bei einem Produkt mit dieser Angabe der Gehalt an trans-Fettsäuren gleich oder geringer ist als in einem vergleichbaren Produkt.

Die Angabe ‚reduzierter Zuckeranteil‘ sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn der Brennwert des Produkts mit dieser Angabe gleich oder geringer ist als der Brennwert eines vergleichbaren Produkts.

LEICHT

Die Angabe, ein Produkt sei „leicht“, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, muss dieselben Bedingungen erfüllen wie die Angabe „reduziert“; die Angabe muss außerdem mit einem Hinweis auf die Eigenschaften einhergehen, die das Lebensmittel „leicht“ machen.

VON NATUR AUS/NATÜRLICH

Erfüllt ein Lebensmittel von Natur aus die in diesem Anhang aufgeführte(n) Bedingung(en) für die Verwendung einer nährwertbezogenen Angabe, so darf dieser Angabe der Ausdruck „von Natur aus/natürlich“ vorangestellt werden.

Quelle: Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel

👉 Lebensmittel die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder daraus bestehen, sind nach der GVO ab einem Schwellenwert von 0,9 % je Zutat als solche zu deklarieren.
Beispiel: "aus gentechnisch verändertem Raps hergestellt"

 

Link Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittel-Informationsverordnung) 

Link Verordnung (EU) Nr. 432/2012 (Liste der zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben)