CODE–Knacker

Lexikon der Codes - Symbole - Kurzzeichen


SCHWERBEHINDERTENAUSWEIS

Menschen, deren körperliche Funktionen, geistige Fähigkeiten und seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist, gelten im Sinne des SGB IX § 2 Abs.1 (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch) als behindert.

Auf Antrag eines behinderten Menschen stellt die zuständige Behörde, in der Regel das Versorgungsamt, einen Ausweis mit befristeter Gültigkeit aus (SGB IX § 69), der den festgestellten Grad der Behinderung (GdB von 50 bis 100) enthält sowie ein oder mehrere Merkzeichen in Form von Kürzeln (aG, H, Bl, RF, 1.Kl., G, VB, EB, B) mit denen bestimmte Rechte verbunden sind.

 

Schwerbehindertenausweis (Muster)

Schwerbehindertenausweis (SchwbAw)
Schwerbehindertenausweis (SchwbAw)
Quelle: Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwVO)

 

Schwerbehindertenausweis im internationalen ID-1-Format (gleiches Format wie Führerschein oder Personalausweis).

Damit Blinden die Unterscheidung von anderen Ausweisdokumenten gleichen Formats ermöglicht wird, ist die Buchstabenfolge "sch-b-a" für "Schwerbehindertenausweis" in Blindenschrift (Braille) ertastbar.

 

Auf der Rückseite des Schwerbehindertenausweises werden die zutreffenden Merkzeichen eingetragen.
Hier Erläuterungen zu den einzelnen Kürzeln:
Merk-
zeichen
Bedeutung

Merkzeichen aG

aG wenn der schwerbehinderte Mensch außergewöhnlich gehbehindert im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 14 des Straßenverkehrsgesetzes oder entsprechender straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften ist.

Definition nach Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze":

Als schwer behinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind, sowie andere schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund von Erkrankungen, dem vorstehend aufgeführten Personenkreis gleichzustellen sind.

Merkzeichen H

H wenn der schwerbehinderte Mensch hilflos im Sinne des § 33b des Einkommensteuergesetzes oder entsprechender Vorschriften ist.

Hilflos ist demnach eine Person, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder einer Anleitung zu den genannten Verrichtungen erforderlich ist oder wenn die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.

Personen, die von der Pflegeversicherung in die Pflegestufe II oder III eingestuft wurden, erhalten in der Regel das Merkzeichen H.

Merkzeichen Bl

BI wenn der schwerbehinderte Mensch blind im Sinne des § 72 Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist.

Blind ist, wem das Augenlicht vollständig fehlt. Blinden Menschen gleichzusetzen sind Personen, deren beidäugige Gesamtsehschärfe nicht mehr als 1/50 beträgt. 

Merkzeichen Gl

Gl wenn der schwerbehinderte Mensch gehörlos im Sinne des § 145 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist.

Definition nach Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze":

Gehörlos sind nicht nur Hörbehinderte, bei denen Taubheit beiderseits vorliegt, sondern auch Hörbehinderte mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beiderseits, wenn daneben schwere Sprachstörungen (schwer verständliche Lautsprache, geringer Sprachschatz) vorliegen. Das sind in der Regel Hörbehinderte, bei denen die an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit angeboren oder in der Kindheit erworben worden ist.

Merkzeichen RF

RF wenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt.

Das sind nach § 6 Abs. 1 RGebStV Blinde und Sehbehinderte mit einem GdB von mindestens 60 % sowie Hörgeschädigte oder Gehörlose bei denen eine ausreichende Verständigung auch mit Hörhilfen nicht möglich ist.

Weiterhin behinderte Menschen, deren GdB nicht nur vorübergehend wenigstens 80 % beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht muss beantragt werden.

Einige Telekommunikationsunternehmen bieten einen kostengünstigen Sozialtarif an auf den allerdings kein Rechtsanspruch besteht.

Merkzeichen 1. Kl.

1.Kl. wenn der schwerbehinderte Mensch die im Verkehr mit Eisenbahnen tariflich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis der 2. Wagenklasse erfüllt.

Dieses Merkzeichen erhalten Schwerkriegsbeschädigte und Verfolgte i. S. d. Bundesentschädigungsgesetzes (BEG) mit einem GdS (Grad der Schädigungsfolgen; vormals: MdE - Minderung der Erwerbsfähigkeit) ab 70 %.

Merkzeichen VB

VB wenn der schwerbehinderte Mensch wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 vom Hundert Anspruch auf Versorgung nach anderen Bundesgesetzen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes hat oder wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen des Zusammentreffens mehrerer Ansprüche auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz, nach Bundesgesetzen in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes oder nach dem Bundesentschädigungsgesetz in ihrer Gesamtheit wenigstens 50 vom Hundert beträgt und nicht bereits die Bezeichnung nach Absatz 1 oder ein Merkzeichen nach Nummer 2 einzutragen ist.

Merkzeichen EB

EB wenn der schwerbehinderte Mensch wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 50 vom Hundert Entschädigung nach § 28 des Bundesentschädigungsgesetzes erhält. Beim Zusammentreffen der Voraussetzungen für die Eintragung der Bezeichnung nach Absatz 1 und des Merkzeichens nach Satz 1 Nr. 2 ist die Bezeichnung "Kriegsbeschädigt" einzutragen, es sei denn, der schwerbehinderte Mensch beantragt die Eintragung des Merkzeichens EB".

Merkzeichen G

Im Ausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck sind folgende Eintragungen vorgedruckt:

1. auf der Vorderseite das Merkzeichen B Merkzeichen Begleitung und der Satz: "Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen".

2. auf der Rückseite im ersten Feld das Merkzeichen G

Definition nach Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze":

In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Bei der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, kommt es nicht auf die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles an, sondern darauf, welche Wegstrecken allgemein – d. h. altersunabhängig von nicht behinderten Menschen – noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne gilt eine Strecke von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird.

Die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr infolge einer behinderungsbedingten Einschränkung des Gehvermögens sind als erfüllt anzusehen, wenn auf die Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingen. Darüber hinaus können die Voraussetzungen bei Behinderungen an den unteren Gliedmaßen mit einem GdB unter 50 gegeben sein, wenn diese Behinderungen sich auf die Gehfähigkeit besonders auswirken, z. B. bei Versteifung des Hüftgelenks, Versteifung des Knie- oder Fußgelenks in ungünstiger Stellung, arteriellen Verschlusskrankheiten mit einem GdB von 40. Auch bei inneren Leiden kommt es bei der Beurteilung entscheidend auf die Einschränkung des Gehvermögens an. Dementsprechend ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit vor allem bei Herzschäden mit Beeinträchtigung der Herzleistung wenigstens nach Gruppe 3 und bei Atembehinderungen mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion wenigstens mittleren Grades anzunehmen. Auch bei anderen inneren Leiden mit einer schweren Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit, z. B. chronische Niereninsuffizienz mit ausgeprägter Anämie, sind die Voraussetzungen als erfüllt anzusehen.

Merkzeichen Begleitung

Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen

Definition nach Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze:

Eine Berechtigung für eine ständige Begleitung ist bei schwerbehinderten Menschen (bei denen die Voraussetzungen für die Merkzeichen „G”, „Gl“ oder „H” vorliegen) gegeben, die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. Dementsprechend ist zu beachten, ob sie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel regelmäßig auf fremde Hilfe beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt des Verkehrsmittels angewiesen sind oder ob Hilfen zum Ausgleich von Orientierungsstörungen (z. B. bei Sehbehinderung, geistiger Behinderung) erforderlich sind.

Die Berechtigung für eine ständige Begleitung ist anzunehmen bei Querschnittsgelähmten, Ohnhändern, Blinden und Sehbehinderten, Hörbehinderten, geistig behinderten Menschen und Anfallskranken, bei denen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist.

 

7.795.335 Schwerbehinderte Personen gab es zum Stichtag 31.12.2021
GdB 50 = 2.677.655 Personen
GdB 60 = 1.194.030 Personen
GdB 70 =     841.845 Personen
GdB 80 =     949.255 Personen
GdB 90 =     380.195 Personen
GdB 100 =1.752.355 Personen
Quelle: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden