SCHADSTOFFGRUPPEN EMISSIONSARMER KRAFTFAHRZEUGE
Mit Wirkung vom 1. März 2007 werden zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt auf behördliche Anordnung Maßnahmen zur Vermeidung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, insbesondere von Feinstaub eingeleitet.
Hierzu werden Verkehrsverbotszonen nach folgenden Mustern bestimmt (geregelt im Bundes-Immissionsschutzgesetz in Verbindung mit der 35. BImSchV))
Beginn eines Verkehrsverbots |
Ende eines Verkehrsverbots |
Zusatzschild nach § 40 Abs.1 BImSchG: Freistellung vom Verkehrsverbot |
Diese Verkehrsbeschränkungen gelten für alle Kraftfahrzeuge der Klassen M und N (Das sind nach der Richtlinie 70/156/EWG Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung und Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern, also Pkw, Nutzfahrzeuge und Omnibusse)
Zuordnung der Schadstoffgruppen
Kraftfahrzeuge, die von der Zulassungsbehörde oder einer für Abgasuntersuchungen anerkannten Stelle mit einer dieser Plaketten gekennzeichnet werden (Innenseite der Windschutzscheibe), sind vom Verkehrsverbot ausgenommen. |
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Schadstoffgruppe |
Fremdzündung (Benziner) | Selbstzündung (Diesel) | |
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Personenkraftwagen bzw. Fahrzeuge der Klasse M1 | Personenkraftwagen bzw. Fahrzeuge der Klasse M1 zusätzlich mit PMS nachgerüstet auf | Personenkraftwagen bzw. Fahrzeuge der Klasse M1 | |
Keine Plakette |
00, 03 bis 13, 15, 17, 88 (Emission unbekannt) 91, 92 98 (Historische Fahrzeuge) Historische Fahrzeuge besitzen seit 8. Dez. 2007 eine Ausnahmeregelung) |
00 bis 24, 34, 40, 77, 88 (Emission unbekannt) 98 (Historische Fahrzeuge Historische Fahrzeuge besitzen seit 8. Dez. 2007 eine Ausnahmeregelung) |
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Stufe PM 0: 14 , 16, 18, 21, 22, 34,, 40, 77 Stufe PM 1: 19, 20, 23, 24 |
25 bis 29, 35, 41, 71 |
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Stufe PM 0: 28, 29 Stufe PM 1: 14, 16, 18, 21, 22, 25 bis 27, 34, 35, 40, 41, 71, 77 |
30, 31, 36, 37, 42, 44 bis 52, 72 |
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01, 02, 14, 16, 18 bis 70 71 bis 75 (Im Falle von Gasfahrzeugen nach Richtlinie 88/77/EWG) 77
35A0 - 35M0 (Euro 5) 36N0 - 36ZL (Euro 6 , NEFZ ) 36AA - 36BI (Euro 6, WLTP) |
Stufe PM 1: 27 49 bis 52 Stufe PM 2: 30, 31, 36, 37, 42, 44 bis 48, 67 bis 70 Stufe PM 3: 32, 33, 38, 39, 43, 53 bis 66 Stufe PM 4 Stufe PM 5
35A0 - 35M0 (Euro 5) 36N0 - 36ZL (Euro 6 , NEFZ ) 36AA - 36BI (Euro 6, WLTP) |
32, 33, 38, 39, 43, 53 bis 70, 73 bis 75 35A0 - 35M0 (Euro 5) 36N0 - 36ZL (Euro 6 , NEFZ ) 36AA - 36BI (Euro 6, WLTP) |
Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht: |
Folgende Kraftfahrzeuge sind von Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch dann ausgenommen, wenn sie nicht gemäß § 2 Abs. 1 mit einer Plakette gekennzeichnet sind (35. BImSchV, Anhang 3): 1. mobile Maschinen und Geräte,2. Arbeitsmaschinen, 3. land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, 4. zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge, 5. Krankenwagen, Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung „Arzt Notfalleinsatz“ (gemäß § 52 Abs. 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung), 6. Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen „aG“, „H“ oder „Bl“ nachweisen, 7. Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können, 8. Fahrzeuge nichtdeutscher Truppen von Nichtvertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, die sich im Rahmen der militärischen Zusammenarbeit in Deutschland aufhalten, soweit sie für Fahrten aus dringenden militärischen Gründen genutzt werden, 9. zivile Kraftfahrzeuge, die im Auftrag der Bundeswehr genutzt werden, soweit es sich um unaufschiebbare Fahrten zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben der Bundeswehr handelt, 10. Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen, sowie Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Türkei zugelassen sind, wenn sie gleichwertige Anforderungen erfüllen. |
PI = Fremdzündungsmotor, CI = Selbstzündungsmotor.
Stand: Januar 2022
Emissionsgruppen Pkw, Nutzfahrzeuge, Krafträder (2-, 3- und 4-rädrige)
Hinweis!
RDE steht für Real Driving Emissions und kennzeichnet wirklichkeitsnahe Emissionsermittlungen im Fahrbetrieb auf der Straße und nicht auf dem Prüfstand.
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Bei jeder Verbrennung entsteht das Treibhausgas Kohlendioxid, chemisch CO₂.
Um zu errechnen wie hoch die CO₂-Emission eines Fahrzeuges ist, kann mit einer Konstanten gearbeitet werden. Diese Konstante
wird abgeleitet von der Tatsache, dass bei der Verbrennung von einem Liter Benzin 2,37 kg CO₂ und bei der Verbrennung von
einem Liter Diesel wegen des höheren Brennwertes 2,65 kg CO₂ entstehen.
Fahrzeug mit Benzin-Motor: Ø-Verbrauch pro 100 km × 23,2
Beispiel: Ø-Verbrauch pro 100 km: 7,0 Liter Benzin × 23,2 = 162,4 Gramm CO₂ pro Kilometer.
Fahrzeug mit Diesel-Motor: Ø-Verbrauch pro 100 km × 26,5
Beispiel: Ø-Verbrauch pro 100 km: 5,0 Liter Diesel × 26,5 = 132,5 Gramm CO₂ pro Kilometer.
Fahrzeug mit Flüssiggas (LPG)-Motor: Ø-Verbrauch pro 100 km × 16,3
Beispiel: Ø-Verbrauch pro 100 km: 7,0 Liter Flüssiggas × 16,3 = 114,1 Gramm CO₂ pro Kilometer.
Fahrzeug mit Erdgas (CNG)-Motor: Ø-Verbrauch pro 100 km × 17,9
Beispiel: Ø-Verbrauch pro 100 km: 6,0 Liter Erdgas × 17,9 = 107,4 Gramm CO₂ pro Kilometer