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Lexikon der Codes - Symbole - Kurzzeichen


KAPITALGESELLSCHAFTEN - GRÖSSENKLASSEN

Unabhängig von den Größenmerkmalen nach § 3 BpO (Betriebsprüfungsordnung), werden Kapitalgesellschaften, insbesondere Aktiengesellschaften (AG) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), nach handelsrechtlichen Vorschriften in kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaften eingeteilt. Aus der Einordnung in eine dieser Größenklassen ergeben sich für die gesetzlichen Vertreter bestimmte Pflichten hinsichtlich der Aufstellung, des Umfangs und der Prüfungspflicht des Jahresabschlusses durch Abschlussprüfer/Wirtschaftsprüfer sowie dessen Offenlegung.

 

Die Größenklassen werden in § 267 HGB geregelt ~ Die Pflicht zur Offenlegung in § 325 HGB (Stand 01.01.2024)
Kleinstkapitalgesellschaft § 267a Kleine Kapitalgesellschaft Mittelgroße Kapitalgesellschaft Große Kapitalgesellschaft
● Keine Prüfungspflicht
● Offenlegungspflicht durch Hinterlegung der Bilanz
● Keine Prüfungspflicht
● Offenlegungspflichtig
● Prüfungspflichtig
● Offenlegungspflichtig
● Prüfungspflichtig
● Offenlegungspflichtig

mindestens 2 der folgenden 3 Größenmerkmale müssen an zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden.

Bilanzsumme
bis 450.000 €

Bilanzsumme
bis 7.500.000 €

Bilanzsumme
bis 25.000.000 €

Bilanzsumme
> 20.000.000 €

Umsatz
bis 900.000 €
Umsatz
bis 15.000.000 €
Umsatz
bis 50.000.000 €
Umsatz
> 40.000.000 €
Arbeitnehmer
Jahres Ø bis 10
Arbeitnehmer
Jahres Ø bis 50
Arbeitnehmer
Jahres Ø bis 250
Arbeitnehmer
Jahres Ø > 250
Da das Handelsregister seit dem 1.1.2007 nur noch in elektronischer Form geführt wird (elektronisches Handels- und Unternehmensregister), sind die entsprechenden Unterlagen spätestens bis zum 31.12. des Folgejahres elektronisch einzureichen und zu veröffentlichen. Für die elektronische Entgegennahme und Speicherung der offenlegungspflichtigen Jahresabschlussunterlagen ist der elektronische Bundesanzeiger zuständig, die Überwachung der Einreichungspflichten erfolgt durch das Bundesamt für Justiz.
Handelsregisteranmeldungen und -löschungen bedürfen weiterhin der notariellen Beglaubigung in Form einer elektronischen Signatur und sind elektronisch beim zuständigen Registergericht einzureichen.
Die bisher vorgeschriebene Bekanntmachung in einer Tageszeitung ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erforderlich, es sei denn, die Satzung sieht dies vor (ggf. Satzung ändern/anpassen).

Veröffentlichungspflichtige Unternehmensdaten werden in einem zentralen Unternehmensregister gespeichert und können im Internet unter www.unternehmensregister.de abgerufen werden.


§ 325 HGB Offenlegung

(1) Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft haben für die Gesellschaft folgende Unterlagen, sofern sie aufzustellen oder zu erstellen sind, in deutscher Sprache offenzulegen:
1. den festgestellten Jahresabschluss, den Lagebericht, den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über dessen Versagung und die Erklärungen nach § 264 Absatz 2 Satz 3 und § 289 Absatz 1 Satz 5 sowie
2. den Bericht des Aufsichtsrats und die nach § 161 des Aktiengesetzes vorgeschriebene Erklärung.
Die Unterlagen sind der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln.

(1a) Die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 sind spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs zu übermitteln, auf das sie sich beziehen. Liegen die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht innerhalb der Frist vor, sind sie unverzüglich nach ihrem Vorliegen nach Absatz 1 offenzulegen.

(1b) Wird der Jahresabschluss oder der Lagebericht geändert, so ist auch die Änderung nach Absatz 1 Satz 1 offenzulegen. Ist im Jahresabschluss nur der Vorschlag für die Ergebnisverwendung enthalten, ist der Beschluss über die Ergebnisverwendung nach seinem Vorliegen nach Absatz 1 Satz 1 offenzulegen.

(2) (weggefallen)

(2a) Bei der Offenlegung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 8b Absatz 2 Nummer 4 kann bei großen Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 3) an die Stelle des Jahresabschlusses ein Einzelabschluss treten, der nach den in § 315e Absatz 1 bezeichneten internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt worden ist. Ein Unternehmen, das von diesem Wahlrecht Gebrauch macht, hat die dort genannten Standards vollständig zu befolgen. Auf einen solchen Abschluss sind § 243 Abs. 2, die §§ 244, 245, 257, 264 Absatz 1a, 2 Satz 3, § 285 Nr. 7, 8 Buchstabe b, Nr. 9 bis 11a, 14 bis 17, § 286 Absatz 1 und 3 anzuwenden. Die Verpflichtung, einen Lagebericht offenzulegen, bleibt unberührt; der Lagebericht nach § 289 muss in dem erforderlichen Umfang auch auf den Einzelabschluss nach Satz 1 Bezug nehmen. Die übrigen Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts und des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts gelten insoweit nicht. Kann wegen der Anwendung des § 286 Abs. 1 auf den Anhang die in Satz 2 genannte Voraussetzung nicht eingehalten werden, entfällt das Wahlrecht nach Satz 1.

(2b) Die befreiende Wirkung der Offenlegung des Einzelabschlusses nach Absatz 2a tritt ein, wenn
1. statt des vom Abschlussprüfer zum Jahresabschluss erteilten Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über dessen Versagung der entsprechende Vermerk zum Abschluss nach Absatz 2a in die Offenlegung nach Absatz 1 einbezogen wird,
2. der Vorschlag für die Verwendung des Ergebnisses und gegebenenfalls der Beschluss über seine Verwendung unter Angabe des Jahresüberschusses oder Jahresfehlbetrags in die Offenlegung nach Absatz 1 einbezogen werden und
3. der Jahresabschluss mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über dessen Versagung in deutscher Sprache nach Maßgabe des Absatzes 1a Satz 1 und des Absatzes 4 der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das Unternehmensregister durch dauerhafte Hinterlegung übermittelt wird.
(3) Die Absätze 1 bis 2 und 4 Satz 1 gelten entsprechend für die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen haben.

(3a) Wird der Konzernabschluss zusammen mit dem Jahresabschluss des Mutterunternehmens oder mit einem von diesem aufgestellten Einzelabschluss nach Absatz 2a offengelegt, können die Vermerke des Abschlussprüfers nach § 322 zu beiden Abschlüssen zusammengefasst werden; in diesem Fall können auch die jeweiligen Prüfungsberichte zusammengefasst werden.

(4) Bei einer Kapitalgesellschaft im Sinn des § 264d beträgt die Frist nach Absatz 1a Satz 1 längstens vier Monate. Für die Wahrung der Fristen nach Satz 1 und Absatz 1a Satz 1 ist der Zeitpunkt der Übermittlung der Unterlagen maßgebend.

(5) Auf Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung beruhende Pflichten der Gesellschaft, den Jahresabschluss, den Einzelabschluss nach Absatz 2a, den Lagebericht, den Konzernabschluss oder den Konzernlagebericht in anderer Weise bekannt zu machen, einzureichen oder Personen zugänglich zu machen, bleiben unberührt.

(6) Die §§ 11 und 12 Absatz 2 gelten entsprechend für die Unterlagen, die an die das Unternehmensregister führende Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister zu übermitteln sind; § 325a Absatz 1 Satz 5 und § 340l Absatz 2 Satz 6 bleiben unberührt.