KARAT
1. Gewichtseinheit für Edelsteine und Perlen. 1 Karat (Kt) = 0,2 Gramm. Gemäß Ausführungsverordnung zum Gesetz über Einheiten im Messwesen vom 26. Juni 1970 wird 1 Karat (Kt) als der fünftausendste Teil des Kilogramm definiert. DIAMANTEN PERLEN2. Reinheitsgrad einer Edelmetall-Legierung (Platin, Gold, Silber,…) Nach der unter 1. genannten Ausführungsverordnung, ist das Karat nur noch als Gewichtseinheit für Edelsteine zulässig. Der Reinheitsgrad für Schmuck darf nur noch in Tausendteilen angegeben werden. Ein Schmuckstück, das zu 75 % aus Gold und 25 % Silber besteht, darf folglich nicht mehr mit 18 Kt oder 18 ct (Karat), sondern nur noch mit der Feingehaltsangabe 750/1000 (= 750 Promille) gestempelt sein.
Schmuckstücke aus Platin werden überwiegend mit einem Feingehalt von 950/1000 angeboten und sind dann mit "950 Pt" gestempelt (punziert).
Bei der Schmuckherstellung werden insbesondere die Edelmetalle, Gold, Silber und Platin hinsichtlich der unterschiedlichen Härte, Dehnbarkeit und Oberflächenbeanspruchung mit unedleren Metallen wie Kupfer, Zink oder Palladium legiert. Je höher der Feingehalt, also der Anteil des Edelmetalls ist, umso edler und hautverträglicher (Allergie!) ist so ein Schmuckstück. | |
---|---|
Feingehalt 100 % | entsprechen 24 Karat oder 999/1000 |
Feingehalt 95 % | entsprechen 23 Karat oder 950/1000 |
Feingehalt 91,7 % | entsprechen 22 Karat oder 917/1000 |
Feingehalt 87,5 % | entsprechen 21 Karat oder 875/1000 |
Feingehalt 83,3 % | entsprechen 20 Karat oder 833/1000 |
Feingehalt 75 % | entsprechen 18 Karat oder 750/1000 |
Feingehalt 58,5 % | entsprechen 14 Karat oder 585/1000 |
Feingehalt 50 % | entsprechen 12 Karat oder 500/1000 |
Feingehalt 37,5 % | entsprechen 9 Karat oder 375/1000 |
Feingehalt 33,3 % | entsprechen 8 Karat oder 333/1000 |
Feingehalt 25 % | entsprechen 6 Karat oder 250/1000 |
Feingehalt 10 % | entsprechen 2,4 Karat oder 100/1000 Dublee |
Feingehalt unter 3 % | entsprechen 0,7 Karat oder 30/1000 vergoldet |
585/1000 , 585 , 585er , 14 Kt , 14 ct Diese Reinheitsgrade sind bei Verkaufsangeboten üblich, wenn auch gesetzlich nur die erste Kennzeichnung zulässig ist. Das beispielsweise 14 Karat einem Feingehalt von 585/1000 entsprechen ergibt sich aus der Umrechnung |
GOLD SILBER
Kennzeichnung von Gold- und Silberwaren in Deutschland (freiwillig)
Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren (FeinGehG) vom 16. Juli 1884, zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 25.4.2007 (Auszug)
§ 1 Gold- und Silberwaren dürfen zu jedem Feingehalt angefertigt und feilgehalten werden. Die Angabe des Feingehalts auf denselben ist nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gestattet.
§ 2
(1) Auf goldenen Geräten darf der Feingehalt nur in 585 oder mehr Tausendteilen, auf silbernen Geräten nur in 800 oder mehr Tausendteilen angegeben werden.
(2) Der wirkliche Feingehalt darf weder im Ganzen der Ware noch auch in deren einzelnen Bestandteilen bei goldenen Geräten mehr als fünf, bei silbernen Geräten mehr als acht Tausendteile unter dem angegebenen Feingehalt bleiben. Vorbehaltlich dieser Abweichung muß der Gegenstand im Ganzen und mit der Lötung eingeschmolzen den angegebenen Feingehalt haben.
§ 3 Die Angabe des Feingehalts auf goldenen und silbernen Geräten geschieht durch ein Stempelzeichen, welches die Zahl der Tausendteile und die Firma des Geschäfts, für welches die Stempelung bewirkt ist, kenntlich macht. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Form des Stempelzeichens zu bestimmen.
§ 4 Goldene und silberne Uhrgehäuse unterliegen den Bestimmungen des § 2 Abs. 2 und des § 5 Abs. 1 u. 3.
§ 5
(1) Schmucksachen von Gold und Silber dürfen in jedem Feingehalt gestempelt werden und ist in diesem Fall der letztere in Tausendteilen anzugeben.
(2) Die Fehlergrenze darf zehn Tausendteile nicht überschreiten, wenn der Gegenstand im Ganzen eingeschmolzen wird.
(3) Das gemäß § 3 bestimmte Stempelzeichen darf auf Schmucksachen von Gold und Silber nicht angebracht werden.
§ 10 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1888 in Kraft.
Bekanntmachung, betreffend die Bestimmung der Form des Stempelzeichens zur Angabe des Feingehalts auf goldenen und silbernen Geräthen vom 7. Januar 1886
Auf Grund des §. 3 des Gesetzes über den Feingehalt der Gold- und Silberwaaren vom 16. Juli 1884 (Reichs-Gesetzbl. S. 120) hat der Bundesrath folgende Bestimmung getroffen:
Das Stempelzeichen für die Gold- und Silbergeräthe muß enthalten:
1. die Reichs-Krone,
2. das Sonnenzeichen für Gold oder das Mondsichelzeichen für Silber,
3. die Angabe des Feingehalts in Tausendtheilen und
4. die Firma oder die in Gemäßheit des Gesetzes vom 30. November 1874 eingetragene Schutzmarke des Geschäfts, für welches die Stempelung bewirkt ist.
Die Krone muß
bei Goldgeräthen in dem Sonnenzeichen ,
bei Silbergeräthen rechts neben dem Mondsichelzeichen
sich befinden.
Dieses Übereinkommen trat 1975 in Kraft und besteht zum Stand 2023 aus diesen Mitgliedsländern: Dänemark, Finnland, Großbritannien, Irland, Israel, Kroatien, Lettland, Litauen, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern.
In Verbindung mit der amtlichen Punze eines nationalen Edelmetallkontrollamtes und der nationalen Verantwortlichkeitsmarke (Herstellerzeichen) wird zwischen zwei Waagschalen die Feingehaltsangabe im Edelmetall eingeschlagen.