CODE–Knacker

Lexikon der Codes - Symbole - Kurzzeichen


FÜHRERSCHEINKLASSEN

EU-Führerscheinklassen entsprechend der Fahrerlaubnis-Verordnung
 - FeV ab 1.1.1999
Euro-Klasse
(eingeschlossene Klasse)
Fahrzeugart Mindestalter
(Ausnahmen zulässig)
AM (ab 19.1.2013)
Klasse AM Fahrrad mit Hilfsmotor

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Klasse AM Leichtkraftfahrzeuge

Leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).

■ VO (EU) Nr. 168/2013 Fahrzeug der Klasse L1e (leichtes zweirädriges Kraftfahrzeug)

[Hubvolumen ≤ 50 cm³ als PI-Motor. Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs ≤ 45 km/h und maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 4 kW und Gesamtmasse = technisch zulässige Masse nach Angabe des Herstellers], mit den Unterklassen:

i) Fahrzeug der Klasse L1-eA (Fahrrad mit Antriebssystem)

[Leistung des Hilfsantriebs wird beim Erreichen einer Fahrzeuggeschwindigkeit von 25 km/h unterbrochen. Maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 1 kW ],

ii) Fahrzeug der Klasse L1-eB (zweirädriges Kleinkraftrad)

[Ein sonstiges Fahrzeug der Klasse L1e, das anhand der L1-eA-Kriterien nicht als L1e-A-Fahrzeug eingestuft werden kann].

 

Dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).

■ VO (EU) Nr. 168/2013 Fahrzeug der Klasse L2e (dreirädriges Kleinkraftrad, Hubvolumen ≤ 50 cm³ als PI -Motor, ≤ 500 cm³ als CI-Motor, bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit ≤ 45 km/h, maximale Nenndauerleistung oder Nutzleistung  ≤ 4 kW und  Masse in fahrbereitem Zustand ≤ 270 kg, höchstens 2 Sitzplätzen), mit den Unterklassen:

i) Fahrzeug der Klasse L2e-P (dreirädriges Moped, ausgelegt für die Beförderung von Personen),

ii) Fahrzeug der Klasse L2e-U (dreirädriges Moped, ausgelegt für die Beförderung von Gütern);

 

Leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L6e nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).

■ VO (EU) Nr. 168/2013 Fahrzeug der Klasse L6e (leichtes vierrädriges Kraftfahrzeug, bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit ≤ 45 km/h, Masse in fahrbereitem Zustand ≤ 425 kg, Hubvolumen ≤ 50 cm³ als PI-Motor, ≤ 500 cm³ als CI-Motor, höchstens 2 Sitzplätze), mit den Unterklassen:

i) Fahrzeug der Klasse L6e-A (leichtes Straßen-Quad) [max. Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 4 kW],

ii) Fahrzeug der Klasse L6e-B (leichtes Vierradmobil) [max. Nenndauerleistung oder Nutzleistung ≤ 6 kW],

mit den Unterklassen L6e-BU (leichtes Vierradmobil für Güterbeförderung) und L6e-BP (leichtes Vierradmobil für die Beförderung von Personen).

👉 Als zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor gelten auch
a) Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und nicht mehr als 50 km/h, wenn sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind,
b) Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie bis zum 28. Februar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind.

Wie Fahrräder mit Hilfsmotor werden beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 behandelt
a) Fahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³, wenn sie vor dem 1. September 1952 erstmals in den Verkehr gekommen sind und die durch die Bauart bestimmte Höchstleistung ihres Motors 0,7 kW (1 PS) nicht überschreitet,
b) Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, wenn sie vor dem 1. Januar 1957 erstmals in den Verkehr gekommen sind und das Gewicht des betriebsfähigen Fahrzeugs mit dem Hilfsmotor, jedoch ohne Werkzeug und ohne den Inhalt des Kraftstoffbehälters – bei Fahrzeugen, die für die Beförderung von Lasten eingerichtet sind, auch ohne Gepäckträger – 33 kg nicht übersteigt; diese Gewichtsgrenze gilt nicht bei zweisitzigen Fahrzeugen (Tandems) und Fahrzeugen mit drei Rädern.

Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse AM, die bis zum Ablauf des 23. August 2017 erteilt wurde, sind auch berechtigt, dreirädrige Kleinkrafträder mit einer Leermasse von mehr als 270 kg und zweirädrige Kleinkrafträder mit Beiwagen zu führen.

15

(Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres Fahrten nur im Inland erlaubt)

A1, AM
Klasse A1

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt,

dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.

👉 Als Krafträder der Klasse A1 gelten auch:
a) Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, wenn sie bis zum 31. Dezember 1983 erstmals in den Verkehr gekommen sind (Kleinkrafträder bisherigen Rechts) und
b) Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW, wenn sie bis zum 18. Januar 2013 erstmals in den Verkehr gekommen sind.

 16
A2, A1, AM

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit
a) einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und
b) einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg,

die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind. (Mindestgewicht somit mindestens 17 kg)

👉 Inhaber einer ab dem 19. Januar 2013 bis zum Ablauf des 27. Dezember 2016 erteilten Berechtigung zum Führen von Krafträdern (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt, sind im Inland auch zum Führen von Krafträdern berechtigt, deren Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet ist.

 18
A, AM, A1, A2
Klasse A

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und

dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.

👉 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A (beschränkt) nach § 6 Absatz 2 dieser Verordnung in der bis zum 18. Januar 2013 geltenden Fassung dürfen
a) Krafträder der Klasse A2 und
b) nach Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung Kraftfahrzeuge der Klasse A
führen.


24 bei direktem Zugang.

21 für dreirädrige Kfz >15 kW.

20 bei Vorbesitz
der Klasse A2 von mind. 2 Jahren.

B, AM, L
Klasse B

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3.500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).


Die Fahrerlaubnis der Klasse B wird auch erteilt zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahrzeugs mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.


👉 Wer seit mindestens 5 Jahren berechtigt ist, Kraftfahrzeuge der Klassen B zu führen, das 30. Lebensjahr vollendet hat, dessen Konto im Fahreignungsregister (FAER)  mit nicht mehr als 1 Punkt belastet ist, erfüllt die Voraussetzungen für "Begleitetes Fahren ab 17 Jahre" und erhält auf Antrag eine entsprechende Prüfbescheinigung.


18
BE
Klasse BE
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt. (Wohnwagengespann)

👉 wie B

18
B 96

(Keine eigene Führerscheinklasse!)

Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 96 erteilt werden für Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3.500 kg überschreitet, aber 4.250 kg nicht übersteigt.

Die Schlüsselzahl 96 darf nur zugeteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fällen darf die Schlüsselzahl 96 frühestens mit der Fahrerlaubnis der Klasse B zugeteilt werden.

👉 wie B

18

B 196

(Keine eigene Führerscheinklasse!)

Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 196 erteilt werden für Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt. Die Schlüsselzahl 196 darf nur zugeteilt werden, wenn der Teilnehmer bereits seit mindestens 5 Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt. 25
C1
Klasse C1

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

👉 Inhaber einer bis zum 18. Januar 2013 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse C1 sind auch berechtigt, Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer gebaut sind, zu führen.

 18
C1E, BE, D1E
Klasse C1E

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug

- der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt,

- der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt.

 18
C, C1
Klasse C

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

👉 Inhaber einer bis zum 18. Januar 2013 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse C sind auch berechtigt, Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer gebaut sind, zu führen.

21
(18 nach erfolgter Grundqualifikation)
CE, C1E, BE, T,  DE
Klasse CE

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.

👉 Inhaber einer bis zum 18. Januar 2013 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse CE sind auch berechtigt, Fahrzeuge der Klasse D1E zu führen, sofern sie zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt sind.

21
(18 nach erfolgter Grundqualifikation)
D1
Klasse D1

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

21
(18 unter bestimmten Voraussetzungen)
D1E, BE
Klasse D1E

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.

👉 Inhaber einer bis zum 18. Januar 2013 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse D1E sind auch berechtigt, Kraftfahrzeuge der Klasse C1E zu führen, sofern sie zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt sind.

21
(18 unter bestimmten Voraussetzungen)
D, D1
Klasse D

Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

24
(23, 21, 20, 18 unter bestimmten Voraussetzungen)
DE, D1E, BE
Klasse DE

Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.

👉 Inhaber einer bis zum 18. Januar 2013 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse DE sind auch berechtigt, Kraftfahrzeuge der Klasse C1E zu führen, sofern sie zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt sind.

24
(23, 21, 20, 18 unter bestimmten Voraussetzungen)
T, AM, L
Klasse T

Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).

16
L nur Bundesrepublik Deutschland
Klasse L

Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

16
M nur Bundesrepublik Deutschland
wird AM
Klasse M
► Zum 19.1.2013 in Klasse AM übergegangen.
Zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor (Moped, Mokick) bis 50 cm³ und einer Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h.
16
S nur Bundesrepublik Deutschland
wird AM
Klasse S
► Zum 19.1.2013 in Klasse AM übergegangen.
Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (z. B. Fun-Mobile, Trikes, Quads, Microcars) bis 45 km/h und nicht mehr als 50 cm³ Hubraum bei Benzinmotoren oder nicht mehr als 4 kW Nenndauerleistung bei Diesel- und Elektromotoren. Die Leermasse darf bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen nicht mehr als 350 kg (bei Elektromotorantrieb ohne Masse der Batterien) betragen.
16
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
nur Bundesrepublik Deutschland
Fahrgastbeförderung
Personenbeförderung in Taxen, Mietwagen und Krankenkraftfahrzeuge

21

(19 bei Beschränkung auf Krankenkraftfahrzeuge)

Keine Fahrerlaubnispflicht
nur Bundesrepublik Deutschland  

Das Mindestalter für das Führen eines Kraftfahrzeuges, für das eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist, beträgt 15 Jahre.
Dies gilt nicht für das Führen eines motorisierten Krankenfahrstuhls von nicht mehr als 10 km/h durch behinderte Menschen.

 

Einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor – auch ohne Tretkurbeln –, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas = Motorfahrrad); besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein.

 

Zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B (zweirädriges Kleinkraftrad) und

dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klassen L2e-P (dreirädriges Moped, ausgelegt für die Beförderung von Personen) und

L2e-U (dreirädriges Moped, ausgelegt für die Beförderung von Gütern)

mit einer beschränkten Höchstgeschwindigkeit auf 25 km/h.

 

motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h und einer Breite über alles von maximal 110 cm).

Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung land- oder forstwirtschaftlicher Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.

15
 

Wird ein Kind unter 7 Jahren auf einem Mofa mitgenommen, muss der Fahrzeugführer mindestens 16 Jahre alt sein.
(Sonderbestimmung: Wer ein Mofa im öffentlichen Straßenverkehr führt, muss in Besitz einer Mofa-Prüfbescheinigung sein. Das gilt nicht, wenn der Fahrzeugführer zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt ist.)

16
Zusatzzeichen Kleintstfahrzeug Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h sind im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung – eKFV Elektrokleinstfahrzeuge (Elektro-Tretroller, E-Scooter, E-Skateboards, Hoverboards).
Die Nenndauerleistung beträgt nicht mehr als 500 Watt, oder von nicht mehr als 1400 Watt, wenn mindestens 60 % der Leistung zur Selbstbalancierung verwendet werden. Der Betrieb ist nur mit gültiger "Versicherungsplakette für Elektrokleinstfahrzeuge" gestattet.
14
Link EU-Beschluss vom 9.11.2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen

 

Im Feld 12 der Führerscheinrückseite werden Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben in Form von Schlüsselzahlen angegeben. Führerscheinrückseite (Richtlinie2011/94/EU)

 

I. Schlüsselzahlen der Europäischen Union
Lfd.
Nr.
Schlüsselzahl
  1 01 Korrektur des Sehvermögens und/oder Augenschutz
  2 01.01 Brille
  3 01.02 Kontaktlinse(n)
  4 01.03 Schutzbrille *
  5 01.05 Augenschutz
  6 01.06 Brille oder Kontaktlinsen
  7 01.07 Spezifische optische Hilfe
  8 02 Hörhilfe/Kommunikationshilfe
  9 03 Prothese/Orthese der Gliedmaßen
 10 03.01 Prothese/Orthese der Arme
 11 03.02 Prothese/Orthese der Beine
 12   (weggefallen)
 13   (weggefallen)
 14   (weggefallen)
 15   (weggefallen)
 16   (weggefallen)
 17   (weggefallen)
 18   (weggefallen)
 19   (weggefallen)
 20   (weggefallen)
 21 10 Angepasste Schaltung
 22 10.02 Automatische Wahl des Getriebeganges
 23 10.04 Angepasste Schalteinrichtungen
 24 15 Angepasste Kupplung
 25 15.01 Angepasstes Kupplungspedal
 26 15.02 Handkupplung
 27 15.03 Automatische Kupplung
 28 15.04 Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Kupplungspedals zu verhindern
 29 20 Angepasste Bremsmechanismen
 30 20.01 Angepasstes Bremspedal
 31 20.03 Bremspedal, geeignet für Betätigung mit dem linken Fuß
 32 20.04 Bremspedal mit Gleitschiene
 33 20.05 Bremspedal (Kipppedal)
 34 20.06 Mit der Hand betätigte Bremse
 35 20.07 Bremsbetätigung mit maximaler Kraft von … N(*) (z. B.: ‚20.07(300N)‘)
 36 20.09 Angepasste Feststellbremse
 37 20.12 Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Bremspedals zu verhindern
 38 20.13 Mit dem Knie betätigte Bremse
 39 20.14 Durch Fremdkraft unterstützte Bremsanlage
 40 25 Angepasste Beschleunigungsmechanismen
 41 25.01 Angepasstes Gaspedal
 42 25.03 Gaspedal (Kipppedal)
 43 25.04 Handgas
 44 25.05 Mit dem Knie betätigter Gashebel
 45 25.06 Durch Fremdkraft unterstützte Betätigung des Gaspedals/-hebels
 46 25.08 Gaspedal links
 47 25.09 Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gaspedals zu verhindern
 48   (weggefallen)
 49 31 Anpassungen und Sicherungen der Pedale
 50 31.01 Extrasatz Parallelpedale
 51 31.02 Pedale auf der gleichen (oder fast gleichen) Ebene
 52 31.03 Maßnahme, um eine Blockierung oder Betätigung des Gas- und des Bremspedals zu verhindern, wenn Pedale nicht mit dem Fuß betätigt werden
 53 31.04 Bodenerhöhung
 54 32 Kombinierte Beschleunigungs- und Betriebsbremsvorrichtungen
 55 32.01 Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit einer Hand betätigte Vorrichtung
 56 32.02 Gas und Betriebsbremse als kombinierte, mit Fremdkraft betätigte Vorrichtung
 57 33 Kombinierte Betriebsbrems-, Beschleunigungs- und Lenkvorrichtungen
 58 33.01 Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit einer Hand betätigte Vorrichtung
 59 33.02 Gas, Betriebsbremse und Lenkung als kombinierte, mit Fremdkraft mit zwei Händen betätigte Vorrichtung
 60 35 Angepasste Bedienvorrichtungen (Schalter für Licht, Scheibenwischer/-waschanlage, akustisches Signal, Fahrtrichtungsanzeiger usw.)
 61 35.02 Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen
 62 35.03 Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der linken Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen
 63 35.04 Gebrauch der Bedienvorrichtung mit der rechten Hand möglich, ohne Lenkvorrichtung loszulassen
 64 35.05 Gebrauch der Bedienvorrichtung möglich, ohne Lenkvorrichtung und Beschleunigungs- und Bremsvorrichtungen loszulassen
 65 40 Angepasste Lenkung
 66 40.01 Lenkung mit maximaler Kraft von … N(*) (z. B.: ‚40.01(140N)‘)
 67 40.05 Angepasstes Lenkrad (mit verbreitertem/verstärktem Lenkradteil; verkleinertem Durchmesser usw.)
 68 40.06 Angepasste Position des Lenkrads
 69 40.09 Fußlenkung
 70 40.11 Assistenzeinrichtung am Lenkrad
 71 40.14 Andersartig angepasstes, mit einer Hand/einem Arm bedientes Lenksystem
 72 40.15 Andersartig angepasstes, mit zwei Händen/Armen bedientes Lenksystem
 73 42 Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten/zur Seite
 74 42.01 Angepasste Einrichtung für die Sicht nach hinten
 75 42.03 Zusätzliche Innenvorrichtung zur Erweiterung der Sicht zur Seite
 76 42.05 Einrichtung für die Sicht in den toten Winkel
 77 43 Sitzposition des Fahrzeugführers
 78 43.01 Höhe des Fahrersitzes für normale Sicht und in normalem Abstand zum Lenkrad und zu den Pedalen
 79 43.02 Der Körperform angepasster Sitz
 80 43.03 Fahrersitz mit Seitenstützen zur Verbesserung der Stabilität
 81 43.04 Fahrersitz mit Armlehne
 82 43.06 Angepasster Sicherheitsgurt
 83 43.07 Sicherheitsgurte mit Unterstützung zur Verbesserung der Stabilität
 84 44 Anpassungen an Krafträdern (obligatorische Verwendung von Untercodes)
 85 44.01 Einzeln gesteuerte Bremsen
 86 44.02 Angepasste Vorderradbremse
 87 44.03 Angepasste Hinterradbremse
 88 44.04 Angepasste Beschleunigungsvorrichtung
 89 44.05 Angepasste Handschaltung und Handkupplung*
 90 44.06 Angepasster Rückspiegel*
 91 44.07 Angepasste Kontrolleinrichtungen*
 92 44.08 Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig sowie das Balancieren des Kraftrades beim Anhalten und Stehen ermöglichen
 93 44.09 Maximale Betätigungskraft der Vorderradbremse … N(*) (z. B. ‚44.09(140N)‘)
 94 44.10 Maximale Betätigungskraft der Hinterradbremse … N(*) (z. B. ‚44.10(240N)‘)
 95 44.11 Angepasste Fußraste
 96 44.12 Angepasster Handgriff
 97 45 Kraftrad nur mit Seitenwagen
 98 46 Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge
 99 47 Beschränkt auf Fahrzeuge mit mehr als zwei Rädern, die vom Fahrer beim Anfahren, Anhalten und Stehen nicht im Gleichgewicht ausbalanciert werden müssen
100 50 Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug/eine bestimmte Fahrgestellnummer (Angabe der Fahrzeugidentifizierungsnummer)
101 51 Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)*
102 61 Beschränkung auf Fahrten bei Tag (z. B. eine Stunde nach Sonnenaufgang und eine Stunde vor Sonnenuntergang)
103 62 Beschränkung auf Fahrten in einem Umkreis von … km vom Wohnsitz oder innerorts in …/innerhalb der Region …
104 63 Fahren ohne Beifahrer
105 64 Beschränkt auf Fahrten mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als … km/h
106 65 Fahren nur mit Beifahrer, der im Besitz eines Führerscheins von mindestens der gleichwertigen Klasse sein muss
107 66 Ohne Anhänger
108 67 Fahren auf Autobahnen nicht erlaubt
109 68 Kein Alkohol
110 69 Beschränkt auf Fahrzeuge mit einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre gemäß EN 50436
111 70 Umtausch des Führerscheins Nummer …, ausgestellt durch … (EU/UN-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittlandes, z. B. „70.0123456789.NL“)
112 71 Duplikat des Führerscheins Nummer … (EU/UN-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittlandes, z. B. „71.987654321.HR“)
113   (weggefallen)
114 73 Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)
115   (weggefallen)
116   (weggefallen)
117   (weggefallen)
118   (weggefallen)
119 78 Nur Fahrzeuge mit Automatikgetriebe
120 79 (…) Nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen, bei Anwendung von Artikel 13 der Richtlinie 2006/126/EG
121 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3) Beschränkung der Klasse CE auf Grund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12 000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12 000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t.
Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.
122 79 (S1 ≤ 25/7 500 kg) Begrenzung der Klassen D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder maximal 7 500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz.
123 79 (L ≤ 3) Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als drei Achsen. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.
124 79.01 Nur zweirädrige Fahrzeuge mit oder ohne Beiwagen
125 79.02 Nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse AM oder vierrädrige Leichtfahrzeuge der Klasse AM
126 79.03 Nur dreirädrige Fahrzeuge
127 79.04 Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg
128 79.05 Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg
129 79.06 Fahrzeuge (Fahrzeugkombination) der Klasse BE, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3 500 kg übersteigt
130 80 Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
131 81 Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für zweirädrige Krafträder der Klasse A, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
132   (weggefallen)
133 95 Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Befähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr bis zum … erfüllt [zum Beispiel: 95(01.01.14)]
134 96 Fahrzeugkombinationen aus Fahrzeugen der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse einer derartigen Kombination mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt.
135 97 Berechtigt nicht zum Führen eines Fahrzeugs der Klasse C1, das in den Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates fällt

* Die Schlüsselzahlen 01.03, 44.05 bis 44.07 und 51 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 2016 erteilt worden sind, verwendet werden.


Ia. Äquivalenz für entfallene Schlüsselzahlen der Europäischen Union
Lfd.
Nr.
Entfallene Schlüsselzahl Bei Ausstellung
eines neuen Führerscheins
einzutragende Schlüsselzahl
 1 05.01 Nur bei Tageslicht 61
 2 05.02 In einem Umkreis von … km des Wohnsitzes oder innerorts/innerhalb der Region … 62
 3 05.03 Ohne Beifahrer/Sozius 63
 4 05.04 Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als … km/h 64
 5 05.05 Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist 65
 6 05.06 Ohne Anhänger 66
 7 05.07 Nicht gültig auf Autobahnen 67
 8 05.08 Kein Alkohol 68
 9 30 Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen 32, ggf. in Kombination mit 20 und/oder 25
10 72 Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm³ und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1) 79.05
11 74 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg (C1) entfällt
12 75 Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1) entfällt
13 76 Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1E) entfällt
14 77 Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern
 a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und
 b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E)
entfällt
15 90 Codes, die in Kombination mit Codes für an dem Fahrzeug vorgenommene Anpassungen verwendet werden entfällt

II. nationale Schlüsselzahlen
Lfd. Nr. Schlüsselzahl
 1 104 Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen
 2 171* Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7 500 kg, jedoch ohne Fahrgäste
 3 172* Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste
 4 174* Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden
 5 175* Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1, A2 und AM gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3
6 176 Auflage: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur für Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden
 7 177 Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Zusatzangaben nach mitzuführendem Anhang zum Führerschein
 8 178* Auflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr
 9 179* Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befördert werden
10 180 (weggefallen)
11 181 Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S (seit dem 19.1.2013 AM)
12 182** Auflagen zu den Klassen D1, D1E, D und DE:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflagen, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfallen nach Abschluss der Ausbildung auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres.
13 183 (weggefallen)
14 184 Auflagen:
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klasse B (und, sofern in der Prüfungsbescheinigung nicht durchgestrichen, der Klasse BE) und der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96
1. nur in Begleitung einer in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8b namentlich benannten Person und
2. nur, wenn die in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8b namentlich benannte Person
a) Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis ist; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist,
b) nicht 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, und
c) nicht unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht. Nummer 2 Buchstabe c gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
15 185 Auflagen zu den Klassen C und CE:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur
1. bei Fahrten im Inland und
2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
Die Auflagen nach Nummer 1 und 2 entfallen, auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Berufsausbildung abgeschlossen hat.
16 186 Auflagen zu den Klassen D1 und D1E:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur
1. bei Fahrten im Inland und
2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.
Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet hat. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet oder die Berufsausbildung abgeschlossen hat.
17 187 Auflagen zu den Klassen D und DE:
Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur
1. bei Fahrten im Inland,
2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden und
3. bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 Personenbeförderungsgesetz bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometern oder bei Fahrten ohne Fahrgäste.
Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 21. Lebensjahr vollendet und die Berufsausbildung abgeschlossen hat.
Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Berufsausbildung abgeschlossen hat.
Die Auflage nach Nummer 3 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das 20. Lebensjahr vollendet hat.
18 188 Auflage zu der Klasse C:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur im Inland und nur bei Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordneten Übungsfahrten und Schulungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes.
19 189 Auflage zu der Klasse D:
Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur im Inland und nur bei Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordneten Übungsfahrten und Schulungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes.
20 190 Auflage zu der Klasse C:
Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur im Inland und nur für das Führen von Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden.
21 191 Auflage zu der Klasse D:
Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur im Inland und nur für das Führen von Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden.
22 192 (weggefallen)
23 193 Auflagen zu den Klassen D und DE:
Bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres nur bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 PBefG bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer nach beschleunigter Grundqualifikation nach § 4 Absatz 2 BKrFQG.
24 194 Klasse B berechtigt im Inland
a) bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A1
b) nach Vollendung des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A.
25 195 Auflage zu der Klasse AM
Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur im Inland.
26 196 Im Inland Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt."

* Die Schlüsselzahlen 171 bis 175, 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 und in den Fällen des § 76 Nummer 11c erteilt worden sind, verwendet werden.

** Die Schlüsselzahl 182 darf nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 18. Januar 2013 und in den Fällen des § 76 Nummer 11c erteilt worden sind, verwendet werden.

IIa. Entfallene nationale Schlüsselzahlen
Lfd. Nr. Entfallene Schlüsselzahl
 1 192 Berechtigt abweichend von § 6 Absatz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung zum Führen von Fahrzeugen der Fahrerlaubnisklasse B, deren zulässige Gesamtmasse 3 500 kg übersteigt, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt, soweit
1. die Fahrzeuge
a) elektrisch betrieben und
b) im Bereich Gütertransport eingesetzt sind
und
2. der Inhaber der Fahrerlaubnis an einer zusätzlichen Fahrzeugeinweisung teilgenommen hat.

 



👉 Führerscheine ab Ausstellungsdatum 19.01.2013 sind in den Klassen AM, A1, A2, A, B auf 15 Jahre befristet.
Führerscheine, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt worden sind, sind stufenweise (siehe folgende Tabelle) bis zum 19.01.2033 umzutauschen.
Führerscheide der Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1, D1E sind auf 5 Jahre befristet.
Hauptgrund ist, dass die Führerscheindokumente dann immer dem neuesten Sicherheitsstand entsprechen und das Foto relativ aktuell ist.


Umtausch vor dem 19. Januar 2013 ausgestellter Führerscheine
I. Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
vor 1953 19. Januar 2033
1953 bis 1958 19. Januar 2022 (Kulanzfrist: 19. Juli 2022)
1959 bis 1964 19. Januar 2023
1965 bis 1970 19. Januar 2024
1971 oder später 19. Januar 2025
II. Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:
Ausstellungsjahr Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
1999 bis 2001 19. Januar 2026
2002 bis 2004 19. Januar 2027
2005 bis 2007 19. Januar 2028
2008 19. Januar 2029
2009  19. Januar 2030
2010 19. Januar 2031
2011 19. Januar 2032
2012 bis 18.01.2013 19. Januar 2033
Quelle: Anlage 8e (zu §24a Absatz 2 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung)