CODE–Knacker

Lexikon der Codes - Symbole - Kurzzeichen


HOLZKATEGORIEN

Unter Altholz ist im Allgemeinen gebrauchtes Holz zu verstehen, dass aus Abriss oder defekten Holzgegenständen wie Möbel oder Holzpackmittel besteht. Dieses Altholz ist oft mit Lackresten behaftet oder mit Holzschutzmitteln behandelt (z. B. Holzverkleidungen, Gartenmöbel, Zäune, Palisaden).

Hier muss den Verantwortlichen klar sein, dass kontaminiertes Altholz nicht im hauseigenen Kamin verfeuert werden darf oder an den so genannten Brenntagen mit verbrannt werden darf.

Altholz oder Bau- und Abrissholz wird bis zur Altholzkategorie III in ausgewiesenen Abfallannahmestellen angenommen. Behandeltes Atholz wird in die Altholzkategorie IV eingeordnet und gilt damit als Sondermüll. Die Abgabe kann in haushaltsüblichen Mengen in Sondermüllanlagen teils kostenlos teils kostenpflichtig erfolgen. Hier sehen die Gemeinden unterschiedliche Regelungen vor.

 

Entsprechend der 1. Bundes-Immissionsschutzverordnung dürfen in Kaminen oder Öfen nur die in § 3 genannten Brennstoffe verfeuert werden. Feuchtes oder behandeltes Holz noch Hausmüll dürfen nicht verbrannt werden.
Diese Vorschriften dienen sowohl dem eigenen Schutz als auch dem Umweltschutz.


Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV) - Auszug
Stand: 26.1.2010

§ 3 Brennstoffe

1) In Feuerungsanlagen nach § 1 dürfen nur die folgenden Brennstoffe eingesetzt werden:

1. Steinkohlen, nicht pechgebundene Steinkohlenbriketts, Steinkohlenkoks,

2. Braunkohlen, Braunkohlenbriketts, Braunkohlenkoks,

3. Brenntorf, Presslinge aus Brenntorf,

3a. Grill-Holzkohle, Grill-Holzkohlebriketts nach DIN EN 1860, Ausgabe September 2005,

4. naturbelassenes stückiges Holz einschließlich anhaftender Rinde, insbesondere in Form von Scheitholz und Hackschnitzeln, sowie Reisig und Zapfen,

5. naturbelassenes nicht stückiges Holz, insbesondere in Form von Sägemehl, Spänen und Schleifstaub, sowie Rinde,

5a. Presslinge aus naturbelassenem Holz in Form von Holzbriketts nach DIN 51731, Ausgabe Oktober 1996, oder in Form von Holzpellets nach den brennstofftechnischen Anforderungen des DINplus-Zertifizierungsprogramms „Holzpellets zur Verwendung in Kleinfeuerstätten nach DIN 51731-HP 5“, Ausgabe August 2007, sowie andere Holzbriketts oder Holzpellets aus naturbelassenem Holz mit gleichwertiger Qualität,

6. gestrichenes, lackiertes oder beschichtetes Holz sowie daraus anfallende Reste, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten,

7. Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtes Holz sowie daraus anfallende Reste, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten,

8. Stroh und ähnliche pflanzliche Stoffe, nicht als Lebensmittel bestimmtes Getreide wie Getreidekörner und Getreidebruchkörner, Getreideganzpflanzen, Getreideausputz, Getreidespelzen und Getreidehalmreste sowie Pellets aus den vorgenannten Brennstoffen,

9. Heizöl leicht (Heizöl EL) nach DIN 51603-1, Ausgabe August 2008, und andere leichte Heizöle mit gleichwertiger Qualität sowie Methanol, Ethanol, naturbelassene Pflanzenöle oder Pflanzenölmethylester,

10. Gase der öffentlichen Gasversorgung, naturbelassenes Erdgas oder Erdölgas mit vergleichbaren Schwefelgehalten sowie Flüssiggas oder Wasserstoff,

11. Klärgas mit einem Volumengehalt an Schwefelverbindungen bis zu 1 Promille, angegeben als Schwefel, oder Biogas aus der Landwirtschaft,

12. Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Hochofengas, Raffineriegas und Synthesegas mit einem Volumengehalt an Schwefelverbindungen bis zu 1 Promille, angegeben als Schwefel, sowie

13. sonstige nachwachsende Rohstoffe, soweit diese die Anforderungen nach Absatz 5 einhalten.

§ 4 Allgemeine Anforderungen

(4) Offene Kamine dürfen nur gelegentlich betrieben werden. In ihnen dürfen nur naturbelassenes stückiges Holz nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 oder Presslinge in Form von Holzbriketts nach § 3 Absatz 1 Nummer 5a eingesetzt werden.

Altholzkategorien (AltholzV - BGBl. Teil I, Nr. 59 vom 23.08.2002)

A I    naturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz, das bei seiner Verwendung nicht mehr als unerheblich mit holzfremden Stoffen verunreinigt wurde,
A II    verleimtes, gestrichenes, beschichtetes, lackiertes oder anderweitig behandeltes Altholz ohne halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung und ohne Holzschutzmittel,
A III   Altholz mit halogenorganischen Verbindungen in der Beschichtung ohne Holzschutzmittel,
A IV   mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz, wie Bahnschwellen, Leitungsmasten, Hopfenstangen, Rebpfähle, sowie sonstiges Altholz, das aufgrund seiner Schadstoffbelastung nicht den Altholzkategorien A I, A II oder A III zugeordnet werden kann, ausgenommen PCB-Altholz;
PCB-Altholz   Altholz, das PCB im Sinne der PCB/PCT-Abfallverordnung ist und nach deren Vorschriften zu entsorgen ist, insbesondere Dämm- und Schallschutzplatten, die mit Mitteln behandelt wurden, die polychlorierte Biphenyle enthalten.


Altholz
Altholz unterschiedlicher Kategorien


Link Zuordnungen von Altholz (Verordnung über die Entsorgung von Altholz) - BGBl. Teil I, Nr. 59 vom 23.08.2002
Link Recycling-Codes     Recyclin-Code 50 f? Holz