CODE–Knacker

Lexikon der Codes - Symbole - Kurzzeichen


URHEBERRECHTE   © ™ ® ℠ Ⓤ

Im Internet ist doch alles umsonst, so wird oft argumentiert und es wird unbekümmert per copy & paste (kopieren und einfügen) fremder Content und fremdes, vermeintlich allgemeinfreies Bildmaterial für die eigene Websitegestaltung oder für die Diplomarbeit verwendet.

Dem einen oder anderen ist nicht bewusst, dass hier wider besseren Wissens gegen das Urheberrecht verstoßen wird und man sich unter Umständen kostenpflichtige Abmahnungen einhandeln kann.

Auch bei diesem Webauftritt kommt es immer wieder zu Diskussionen über Content-Klau, der sogar soweit geht, das Inhalte, ob Texte oder Grafiken, unverhohlen als eigene Arbeit mit einem Copyright-Vermerk versehen werden. Der überwiegende Fremdnutzer ist einsichtig und entfernt die unberechtigt entliehenen Inhalte, aber einige Unbelehrbare beharren auf ihr Tun und ignorieren auch angedrohte Konsequenzen.

So ist auch der von großen Bildagenturen im Internet Vorsicht geboten und bei entsprechender Verwendung von Fotos oder Grafiken auf das Kleingedruckte zu achten. Denn dort steht genau drin, unter welchen Bedingungen so ein "freundlicher" Dienst tatsächlich kostenlos ist (z. B. nur für die Verwendung in einer privaten Homepage ohne Werbeschaltung) und wann nicht (z. B. bei einer Nutzung von Gewerbetreibenden wie Onlineshops oder Blogbetreibern mit Werbeschaltungen).

 

Kennzeichnung von Schutzrechten
Urheberrechtliche
Kennzeichnung
Name des Symbols Bedeutung des Symbols
©
alternativ: (C)
Copyrightzeichen
(copyright)
Syntax: @ <Name des Rechteinhabers> <Jahreszahl der Erstveröffentlichung>
Mit einem Copyright-Vermerk kennzeichnet vordergründig der Rechteinhaber sein Werk mit einem "C" in einem Kreis (meistens hochgestellt ©). Der Begriff entstammt dem angloamerikanischen Rechtskreis und ist nicht gleichbedeutend mit dem Urheber eines Werkes, also dem Schöpfer eines Beitrages oder Fotos, dessen umfassende Rechte international und national im Urheberrecht ausführlich geregelt sind.
Kennzeichnung oft mit:
© <Name des Rechteinhabers>

oder nur der Name des Urhebers

früher üblich:
"Alle Rechte vorbehalten"
"All rights reserved"
Kein Symbol bestimmt.
Urheberrecht
(keine amtliche Anmeldung möglich)

LinkUrheberrechtsgesetz
Wer als Urheber eines Werkes gilt, ist im Urheberrecht geregelt und ist immer an eine Person gebunden. Eine Kapitalgesellschaft kann somit kein Urheber sein.
§ 2 UrhG - Geschützte Werke
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2. Werke der Musik;
3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

§ 7 UrhG - Urheber Urheber ist der Schöpfer des Werkes.

§ 11 UrhG - Allgemeines Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.

§ 13 UrhG - Anerkennung der Urheberschaft Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
Die ungefragte Übernahme fremden Textes oder fremder Fotos auf die eigene Homepage ist somit grundsätzlich rechtswidrig und der so handelnde wird schadenersatzpflichtig. Man sollte somit den unberechtigten Nutzer auffordern, den unberechtigt übernommenen Inhalt zu entfernen oder anbieten, gegen ein angemessenes Nutzungsentgelt gestatten, den Inhalt weiterhin zu nutzen.
Die Kennzeichnung eigener Werke oder Fotos mit dem Copyrightzeichen oder Copyrightvermerk kann sinnvoll sein, ob in rechtlicher Hinsicht ein Schutz vorliegt entscheiden letztendlich die Schutzvoraussetzungen des Urheberrechtsgesetzes.
gemeinfrei
(freies Allgemeingut)
frei von Urheberrechten Alles was nicht durch das Urheberrecht geschützt ist, ist "gemeinfrei" und kann von jedermann genutzt werden.
Hierzu gehören unter anderem:
● Gesetze, Amtsblätter, Gerichtsentscheidungen.
● Werke von geringer Schöpfungshöhe (darunter ist zu verstehen, dass eine eigene persönliche Schöpfung mit einem gewissen Maß an Individualität und Kreativität vorliegen muss)
● Durch Ablauf: Nach § 64 UrhG erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach dem Tode (pma) des Urhebers z. B. Künstler, Maler, Schriftsteller).
● Lichtbilder (§ 72 UrhG): 50 Jahre nach der erstmaligen Veröffentlichung.
● Lichtbildwerke (§ 2 UrhG): 70 Jahre nach der erstmaligen Veröffentlichung.

Im angloamerikanischen Rechtskreis steht die Public Domain (PD) für "Gemeinfreiheit", jedoch deutlich umfassender.
© Copyleft Das gespiegeltes Copyrightzeichen © hat rechtlich keine Bedeutung - es ist der Begriff "Copyleft" zu verwenden.

Copyleft wurde ursprünglich für Open-Source-Softwareentwicklungen verwendet. Copyleft erlaubt das freie Kopieren und beabsichtigt gleichzeitig, dass die bearbeiteten beziehungsweise modifizierten Programmversionen ebenfalls frei sind und weiterhin kostenlos weiterentwickelt werden können.
Bei dieser Lizenzart behält der ursprüngliche Entwickler sein Urheberrecht (Copyright), aber die Software darf und kann unter Nennung seines Namens von jedermann modifiziert, weiterentwickelt, frei verwendet und weitergegeben werden.
Copyleft verhindert somit, das sich jemand aus unlauteren Gründen eine freie Software zu eigen und somit unfrei macht und kommerziell nutzt.
Service Mark Mit der ℠ (unregistrierte Dienstleistungsmarke) werden im angloamerikanischen Rechtskreis noch nicht amtlich registrierte Dienstleistungsmarken vorläufig gekennzeichnet.
Nach der Registrierung erfolgt eine Kennzeichnung mit dem ®-Symbol (registered trade mark).

alternativ: TM
unregistered trade mark Mit ™ (unregistrierte Handelsmarke) werden im angloamerikanischen Rechtskreis noch nicht amtlich registrierte Warenmarken (keine Dienstleistungsmarke!) vorläufig gekennzeichnet.
Nach der Registrierung erfolgt eine Kennzeichnung mit dem ®-Symbol (registered trade mark).
®
alternativ: (R)
registered trade mark Wörtlich übersetzt. "registrierte Handelsmarke". Es handelt sich um eine registrierte Waren- oder Dienstleistungsmarke, die in Deutschland beim Deutschen Patentamt- und Markenamt (DPMA) eingetragen und anschließend im Markenblatt veröffentlicht wird.
Die Schutzdauer beträgt 10 Jahre, die nach Gebührenzahlung beliebig oft um weitere 10 Jahre verlängert werden kann.
Um keine rechte Dritter zu verletzen, sind im Vorfeld entsprechende Recherchen auf eine bereits bestehende Marke (Wortmarke, Bildmarke, dreidimensionale Marke, Kennfadenmarke, Hörmarke oder sonstige Markenform) hin durchzuführen und nach erfolgter Eintragung sollte in regelmäßigen Abständen geprüft werden, ob ein anderer gegen die Rechte der eigenen Marke verstößt. Das kann unter Umständen auch dann der Fall sein, wenn beabsichtigt (Markenpiraterie!) oder unbeabsichtigt eine Markenrechtsverletzung herbeigeführt wurde.
Eine eingetragene Waren- oder Dienstleistungsmarke kann (keine Pflicht) mit einem "R" in einem Kreis (meisten hochgestellt ®) gekennzeichnet werden.

alternativ: DBP
Patent
(patent)
Syntax: Ⓟ <Ländercode> <Registriernummer> <Schriftenartcode>
Beispiel: Ⓟ DE 1 234 567 A1
Schutz technischer Erfindungen mit patentamtlicher Prüfung (PatG).

alternativ: DBGM
Gebrauchsmuster
(utility model)
Syntax: Ⓤ <Ländercode> <Registriernummer> <Schriftenartcode>
Beispiel: Ⓤ AT 1 234 567 U1
Schutz technischer Erfindungen ohne patentamtlicher Prüfung (GebrMG).

alternativ: GeschmM
Design
(design patent)
(bis 31.12.2013: "Geschmacksmuster")
Syntax: Ⓓ <Ländercode> <Registriernummer>
Beispiel: Ⓓ FR 1 234 567
Geschützt wird die äußere Gestalt von Gegenständen - das Design (DesignG).
Lizenzfrei   Lizenzfreie Inhalte oder Fotos sind zwar kostenlos, können aber entsprechend den Nutzungsbedingungen (daher unbedingt lesen) mit bestimmten Auflagen oder Einschränkungen behaftet sein.
GNU General Public License
(GPL)
Bei unter GNU-Lizenz erstellte Software, ist der Quellcode (Open-Source) für jedermann kostenlos und frei zugänglich. Die Software und der Code können frei verteilt, kopiert, beliebig verändert und kommerziell genutzt werden.



Mit den Creative Commons Urheberrechtslizenzen können im Baukastensystem Texte, Fotos, Grafiken, MP3-Dateien, Videoclips und andere mit vordefinierten Verwertungsrechten mit schwachen oder starken Nutzungsrechten zu einer Lizenz zusammengestellt werden. Dieser Standard erlaubt den Urhebern (= Lizenzgebern) somit auf einfache Weise international festzulegen, wie urheberrechtlich geschützte Werke verändert, kommerziell genutzt, vervielfältigt oder weiterverbreitet werden dürfen. Allen CC-Lizenzen ist gemein, dass immer der Urhebername (Symbol: BY) genannt werden muss.

Creative Commons Public Licenses (CCPL)
Symbol Recht  Lizenztyp  Beschreibung
Lizenzart CC CC
Creative Common
Hinweis auf eine
Creative-Common-Lizenz
Creative Common (engl.: für "schöpferisches Gemeingut") ist der Name einer 2001 in den USA gegründeten gemeinnützigen Organisation.
Link CC Search (Hinweis! Vorher Sprache einstellen)
Lizenzart BY BY
Attribution
Namensnennung  Der Name des Autors/Originals/Urhebers muss genannt werden. Das Werk darf verändert, verbessert, remixed, weiterverbreitet und auch kommerziell genutzt werden. Dieses ist die freieste Lizenz.
Lizenzart NC ($) Lizenzart NC (€) NC
NonCommercial
Nicht Kommerziell  Das Werk darf nicht für kommerzielle Zwecke verwendet werden.
Lizenzart SA  SA
ShareAlike
Weitergabe unter gleichen Bedingungen Das Werk muss nach Veränderungen oder Verbesserungen unter der gleichen Lizenz weitergegeben werden.
Vergleichbar mit "Copyleft"-Lizenzen.
Lizenzart Public Domain (PD)  PD
Public Domain
Kein bekanntes Copyright
(No Known Copyright)
Kennzeichnung von Werken von denen bekannt ist, dass sie keinen urheberrechtlichen Beschränkungen (mehr) unterliegen. Hierzu gehören insbesondere Werke, die durch Zeitablauf gemeinfrei geworden sind.
Lizenzart Zero  Zero Urheberrechtsverzicht
(No Rights Reserved)
Mit dieser Kennzeichnung gibt der Inhaber von Urheber- oder Datenbankenrechten alle Rechte an seinem Werk auf. Deutsches Recht lässt dieses Urheberrechtsverzicht nicht zu - ein Autor ist immer Urheber.
Lizenzart Share  Share  Teilung, Vervielfältigung Hiermit wird die Vervielfältigung, die Verbreitung und das öffentlichen Zugänglichmachen eines Werkes gestattet.
Lizenzart Remix  Remix  Neuabmischung Das Werk kann bearbeitet und abgewandelt werden.
Lizemazart ND  ND
NoDerivs
Keine Bearbeitung  Das Werk darf nicht bearbeitet oder verändert werden. Das Werk darf nur kopiert und verwendet oder weitergeleitet werden. Dieses ist die eingeschränkteste CC-Lizenz.
Quelle: Creative Commons Deutschland

 

👉 So ist z. B. die Online-Enzyklopädie Wikipedia lizensiert: Neben der GNU-Lizenz für freie Dokumentationen auch unter Creative-Commons-Attribution-ShareAlike-Lizenz (Namensnennung [BY]-Weitergabe unter gleichen Bedingungen [SA])   Lizenzart CC BY-SA

 

Fazit: Das Urheberrecht und alle damit verbundenen Rechte bergen aufgrund der Komplexität und den unterschiedlichen Rechtsauffassungen, wie beispielsweise bei der Bestimmung der Schöpfungshöhe eines Werkes, ein hohes Risiko bezüglich deren Verletzungen und dem damit einhergehenden Abmahnungspotenzial. Darum sind bei der Verwendung von fremdem Text- und Bildmaterial oder Software die einschlägigen Rechtsregelungen vorsorglich eingehend zu überprüfen, einzuhalten und zu kennzeichnen. Bei Zweifeln sollte rechtskundige Beratung in Anspruch genommen werden.