RENTENFORMEL
Rentenformel nach § 64 SGB VI:
Rentenhöhe im Monat =
Entgeltpunkte (EP) ×
Zugangsfaktor (ZF) ×
Rentenartfaktor (RaF) × aktueller Rentenwert (aRW)
Persönliche Entgeltpunkte (EP) § 66 SGB VI: Von Lohn oder Gehalt wird monatlich ein gesetzlich festgelegter Prozentsatz an die Rentenversicherungsträger bezahlt. Grundsätzlich zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils 50 %, höchstens bis zu einer gesetzlich festgelegten Beitragsbemessungsgrenze.
Wer immer genau den Durchschnitt aller Versicherten verdient, erhält einen Punkt gutgeschrieben. Wer immer über die Beitragsbemessungsgrenze hinaus verdient, erhält etwa zwei Punkte.
(Formel: Individuelles Jahreseinkommen dividiert durch Durchschnittsentgelt aller Versicherten;
Beispiel für 2020: Eigenes Einkommen 29.000 € : Durchschnittsentgelt aller Versicherten 39.167 € = 0,74 Entgeltpunkte)
Darüber hinaus gibt es zeitlich begrenzte, rentensteigernde beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten für z. B. Ausbildungszeiten, Wehrdienst, Zivildienst, Mutterschaftszeiten, Kindererziehungszeiten, Arbeitsunfähigkeitszeiten. Zu diesen Anrechnungszeiten gibt es umfangreiche und sich immer wieder ändernde Regelungen.
Zugangsfaktor (ZF) nach § 77 SGB VI: Der Zugangsfaktor beträgt "1,000" wenn Sie zum gesetzlich festgelegten Zeitpunkt Rente beziehen. Andererseits wird bei einem vorgezogenen Rentenbezug (Ausnahmen möglich) ein Abschlag von 0,003 bzw. 0,3 % pro Monat vorgenommen, bei einem späteren Rentenbezug wird ein rentenerhöhender Zuschlag von 0,005 oder 0,5 % pro Monat gewährt.
Rentenartfaktor (RaF) nach § 67 SGB VI: Dieser Wert berücksichtigt in der Rentenformel die unterschiedlichen Rentenarten:
1,0 | Rente wegen Alters |
0,5 | Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung |
1,0 | Rente wegen voller Erwerbsminderung |
1,0 | Erziehungsrenten |
1,0
|
Kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf
des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, |
1,0 | Großen Witwenrenten und großen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, |
0,1 | Halbwaisenrente |
0,2 | Vollwaisenrente |
Aktueller Rentenwert (aRW) nach § 68 SGB VI: Dieser Wert wird jährlich nach einer komplizierten Formel neu ermittelt und berücksichtigt die unterschiedlichen Lohnverhältnisse in den alten und neuen Bundesländern in einen Rentenwert (West) und einen für Rentenwert (Ost).
Rentenwerte (West) | Rentenwerte (Ost) | |
---|---|---|
Anpassung 1.7.2001 | 25,31 € | 22,06 € |
Anpassung 1.7.2002 | 25,86 € | 22,70 € |
Anpassung 1.7.2003 | 26,13 € | 22,97 € |
Anpassung 1.7.2004 - ausgesetzt | 26,13 € | 22,97 € |
Anpassung 1.7.2005 - ausgesetzt | 26,13 € | 22,97 € |
Anpassung 1.7.2006 | 26,13 € | 22,97 € |
Anpassung 1.7.2007 | 26,27 € | 23,09 € |
Anpassung 1.7.2008 | 26,56 € | 23,34 € |
Anpassung 1.7.2009 | 27,20 € | 24,13 € |
Anpassung 1.7.2010 | 27,20 € | 24,13 € |
Anpassung 1.7.2011 | 27,47 € | 24,37 € |
Anpassung 1.7.2012 | 28,07 € | 24,92 € |
Anpassung 1.7.2013 | 28,14 € | 25,74 € |
Anpassung 1.7.2014 | 28,61 € | 26,39 € |
Anpassung 1.7.2015 | 29,21 € | 27,05 € |
Anpassung 1.7.2016 | 30,45 € | 28,66 € |
Anpassung 1.7.2017 | 31,13 € | 29,69 € |
Anpassung 1.7.2018 | 32,03 € | 30,69 € |
Anpassung 1.7.2019 | 33,05 € | 31,89 € |
Anpassung 1.7.2020 | 34,19 € | 33,23 € |
Anpassung 1.7.2021 | 34,19 € | 33,47 € |
Anpassung 1.7.2022 | 36,02 € | 35,52 € |
Anpassung 1.7.2023 | 37,60 € | |
Anpassung 1.7.2024 | 39,32 € |
EP 45 × ZF 1,0 × RaF 1 × aRW 39,32 € = 1.769,40 € Altersrente (in diesem Fall Eckrente)

👉
Sofern Sie 27 Jahre alt sind und mindestens 5 Jahre lang Rentenbeiträge einbezahlt haben, bekommen Sie jährlich einen Versicherungsverlauf zugesandt. In diesem Verlauf
sind neben den persönlichen, rentenrelevanten Daten auch verschiedene Szenarien über die weitere voraussichtliche Rentenentwicklung aufgeführt.
Überprüfen Sie die Angaben sorgfältig auf Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere auch die Berücksichtigung von
Ausbildungszeiten, Wehr- und Zivildienstzeiten, Kindererziehungszeiten, Zeiten der Arbeitslosigkeit und anderen Anrechnungszeiten.