👉 Bei Diebstahl oder Ausweisverlust kann über die kostenpflichtige Rufnummer 0180-1-333 333 unter Nennung des Sperrkennwortes die eID-Funktion gesperrt werden. Möglich
ist eine Sperrung auch unter der Rufnummer 116 116 des allgemeinen Sperr-Notrufes.
Der Diebstahl eines Ausweises ist bei der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen (Diebstahlsanzeige).
Der Ausweisinhaber ist außerdem verpflichtet, der Personalausweisbehörde/Bürgeramt unverzüglich den Verlust des Ausweises (Verlustanzeige) anzuzeigen und im Falle des Wiederauffindens diesen vorzulegen.
Bei Nutzung der QES-Funktion ist die Sperrung beim Ausgeber des Signaturzertifikates vorzunehmen.
Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG) § 1 Ausweispflicht; Ausweisrecht
(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind verpflichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr zu
unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten. Sie müssen ihn auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorlegen und es ihr ermöglichen, ihr Gesicht mit dem Lichtbild
des Ausweises abzugleichen. Vom Ausweisinhaber darf nicht verlangt werden, den Personalausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam aufzugeben. Dies gilt nicht für zur Identitätsfeststellung
berechtigte Behörden sowie in den Fällen der Einziehung und Sicherstellung.
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Das Gesetz schreibt zwar vor, dass jeder Deutsche ab 16 Jahren einen Ausweis besitzen aber nicht immer dabeihaben muss, obwohl es durchaus sinnvoll ist.
Ersatzweise kann es auch sinnvoll sein eine Kopie, die als Kopie gekennzeichnet ist, mitzuführen.
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Die Einreisebestimmungen einiger Länder verlangen, dass der Personalausweis bis zum Rückreisetermin noch mindestens sechs Monate gültig ist.