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Lexikon der Codes - Symbole - Kurzzeichen


MARMELADE

Wie unterscheiden sich Marmelade − Konfitüre − Konfitüre Extra − Gelee − Fruchtaufstrich?

Marmelade-Konfitüre-Gelee

Im allgemeinen Sprachgebrauch wird meistens von Marmelade gesprochen, auch wenn es sich im Konfitüre oder Gelee handelt.
Beim Begriff Marmelade (abgeleitet vom portugiesischen Wort für Quitte "marmelo") hat der Gesetzgeber bestimmt, dass diese ausschließlich aus Zitrusfrüchten (mindestens 20 %) bestehen darf. Es kann somit z. B. keine handelsübliche Erdbeermarmelade geben.

Eine 2004 erlassene EU-Ausnahmeregelung gilt für Kleinerzeuger. Diese dürfen ihre Erzeugnisse wieder als Marmelade vermarkten - … und damit ist die Verwirrung um die Begriffe Marmelade vs. Konfitüre komplett.

Konfitüre (abgeleitet vom lateinischen Wort für Konfekt "conficere") darf aus geschälten, entkernten und in Stücke geteilte oder zerdrückte Früchte jeglicher Art hergestellt werden.

Bei Gelee (abgeleitet vom lateinischen "gelare" = zum Erstarren bringen") handelt es sich um einen gallertartig eingedickten Fruchtsaft, auch aus Fruchtsaftmischungen.

Im nachfolgenden Auszug aus der Konfitürenverordnung wird weder der Fruchtaufstrich noch der Pflaumenmus erwähnt. Das heißt, Brotaufstriche, die nicht der Konfitürenverordnung entsprechen, sind nicht besonders geregelt und erlauben individuelle Fruchteinsatz- und Zuckeranteile.

;-) Und dann ist da noch die Zunft der Maurer und Handwerker. Die bezeichnen bei einem Mettbrötchen den Belag spaßhalber gerne als Maurermarmelade.

 

1. Konfitüre extra 

Konfitüre extra ist die streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten, nicht konzentrierter Pülpe aus einer oder mehreren Fruchtarten und Wasser. Konfitüre extra von Hagebutten sowie kernlose Konfitüre extra von Himbeeren, Brombeeren, schwarzen Johannisbeeren, Heidelbeeren und roten Johannisbeeren darf jedoch ganz oder teilweise aus nicht konzentriertem Fruchtmark hergestellt werden.
Konfitüre extra von Zitrusfrüchten darf aus der in Streifen und oder in Stücke geschnittenen ganzen Frucht hergestellt werden. Aus Mischungen der nachstehenden Früchte mit anderen Früchten darf keine Konfitüre extra hergestellt werden: Äpfel, Birnen, nicht steinlösende Pflaumen, Melonen, Wassermelonen, Trauben, Kürbisse, Gurken, Tomaten.

Die für die Herstellung von 1.000 g Enderzeugnis verwendete Menge Pülpe oder Fruchtmark beträgt mindestens

a) 350 g bei roten Johannisbeeren, Vogelbeeren, Sanddorn, schwarzen Johannisbeeren, Hagebutten und Quitten,
b) 250 g bei Ingwer,
c) 230 g bei Kaschuäpfeln,
d)   80 g bei Passionsfrüchten,
e) 450 g bei anderen Früchten.

2. Konfitüre

Konfitüre ist die streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten, Pülpe oder Fruchtmark einer oder mehrerer Fruchtarten und Wasser. Abweichend davon darf Konfitüre von Zitrusfrüchten aus der in Streifen oder in Stücke geschnittenen ganzen Frucht hergestellt werden.

Die für die Herstellung von 1.000 g Enderzeugnis verwendete Menge Pülpe oder Fruchtmark beträgt mindestens
a) 250 g bei roten Johannisbeeren, Vogelbeeren, Sanddorn, schwarzen Johannisbeeren, Hagebutten und Quitten,
b) 150 g bei Ingwer,
c) 160 g bei Kaschuäpfeln,
d)   60 g bei Passionsfrüchten,
e) 350 g bei anderen Früchten.

3. Gelee extra

Gelee extra ist die streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten sowie Saft oder wässrigen Auszügen einer oder mehrerer Fruchtarten.
Die für die Herstellung von 1.000 g Enderzeugnis verwendete Menge an Saft oder wässrigen Auszügen entspricht mindestens der für die Herstellung von Konfitüre extra vorgeschriebenen Menge. Die Mengenangaben gelten nach Abzug des Gewichts des für die Herstellung der wässrigen Auszüge verwendeten Wassers. Aus Mischungen der nachstehenden Früchte mit anderen Früchten darf kein Gelee extra hergestellt werden: Äpfel, Birnen, nicht steinlösende Pflaumen, Melonen, Wassermelonen, Trauben, Kürbisse, Gurken, Tomaten.

4. Gelee

Gelee ist streichfähige Zubereitung aus Zuckerarten sowie Saft oder wässrigen Auszügen einer oder mehrerer Fruchtarten. Die für die Herstellung von 1.000 g Enderzeugnis verwendete Menge an Saft oder wässrigen Auszügen entspricht mindestens der für die Herstellung  von Konfitüre vorgeschriebenen Menge. Die Mengenangaben gelten nach Abzug des Gewichts des für die Herstellung der wässrigen Auszüge verwendeten Wassers.

5. Marmelade

Marmelade ist die streichfähige Zubereitung aus Wasser, Zuckerarten und einem oder mehreren der nachstehenden, aus Zitrusfrüchten hergestellten Erzeugnisse: Pülpe, Fruchtmarkt, Saft, wässriger Auszug, Schale.
Die für die Herstellung von 1.000 g Enderzeugnis verwendete Menge Zitrusfrüchte beträgt mindestens 200 g, von denen mindestens 75 g dem Endokarp entstammen.

6. Gelee-Marmelade

Gelee-Marmelade ist eine Marmelade, aus der sämtliche unlöslichen Bestandteile mit Ausnahme etwaiger kleiner Anteile feingeschnittener Schale entfernt worden sind.

7. Maronenkrem

Maronenkrem ist die streichfähige Zubereitung aus Wasser, Zucker und mindestens 380 g Maronenmark (von Castanea sativa) je 1.000 g Enderzeugnis.

Quelle: Verordnung über Konfitüren und ähnliche Erzeugnisse (Konfitürenverordnung - KonfV) vom 23.10.2003 BGBl Teil I Nr. 53

 

Schon gewusst?
Gelée royale ist kein vom königlichen Adel bevorzugter Brotaufstrich, sondern der von Arbeiterbienen produzierte Saft (Weiselfuttersaft) für die Larvenfütterung der Bienenkönigin.
Das Produkt wird in Arzneimitteln, Kosmetikprodukten oder Nahrungsergänzungsmitteln verwendet.
Produkte mit Bienenköniginnenfuttersaft müssen Warnhinweis enthalten, die darauf hinweisen, dass unter Umständen lebensbedrohliche Nebenwirkungen wie Blutdruckabfall auch allergische Reaktionen oder Asthma auftreten können.