LÄRMARME FAHRZEUGE
Lärmarme Kraftfahrzeuge sind Fahrzeuge, bei denen alle lärmrelevanten Einzelquellen dem Stand moderner Lärmminderungstechnik entsprechen.
Der Stand moderner Lärmminderungstechnik ist für Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t dann gegeben, wenn folgende nach Leistungsklassen unterschiedliche Grenzwerte eingehalten oder unterschritten werden:
Motorleistung weniger als 75 kW |
Motorleistung von 75 kW bis unter 150 kW |
Motorleistung 150 kW oder mehr |
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Fahrgeräusch | 77 dB(A) | 78 dB(A) | 80 dB(A) |
Motorbremsgeräusch | 77 dB(A) | 78 dB(A) | 80 dB(A) |
Druckluftgeräusch | 72 dB(A) | 72 dB(A) | 72 dB(A) |
Rundumgeräusch | 77 dB(A) | 78 dB(A) | 80 dB(A) |
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Bei Fahrzeugen (ohne Pkw), die als „Geräuscharmes Fahrzeug“ eingestuft werden, ist dieses Zeichen (weißes „G“ auf grünem Grund. Farbton RAL 6001) an der Fahrzeugvorderseite sichtbar und fest anzubringen. Eine zusätzliche Heckkennzeichnung ist möglich. |
Weitere Kennzeichnungen an LKWs Sinn dieser Kennzeichnungen ist, Fahrzeuge mit Sonderrechten (Erleichterungen beim Befahren bestimmter Straßen oder Ortsteilen, Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot, Steuererleichterungen u. ä.) bereits optisch leicht zu erkennen. Sie dienen damit insbesondere der Erleichterung bei Grenzkontrollen oder Verkehrsüberwachungen. |
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LKWs mit besonderer Motor-Lärmkapselung. LKWs unterliegen nicht dem in Österreich geltenden Nachtfahrverbot von 22 bis 6 Uhr. |
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Schadstoffarm. |
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Schadstoffarm und lärmarm. Voraussetzung für den Erhalt der Transportgenehmigung für Drittstaaten (Grüne CEMT-Transportgenehmigung). |
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Fahrzeuge für die Zustellung oder Abholung von auswechselbaren Aufbauten oder von Kraftfahrzeuganhängern, die im Vor- oder Nachlauf im kombinierten Verkehr befördert werden. |