CODE–Knacker

Lexikon der Codes - Symbole - Kurzzeichen


GENTECHNIK - KENNZEICHNUNGEN

Aus gentechnisch veränderten Produkten hergestellt

Ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellte Produkte (Grenzwert 0,1 %)

Kennzeichnungspflichtig sind Produkte, die aus GVO (gentechnisch veränderten Organismen) hergestellt werden und den Schwellenwert von 0,9 % überschreiten:

"genetisch verändert"

oder

"aus genetisch verändertem … hergestellt"

 

👉 Die Verwendung eines bestimmten Zeichens oder Symbols ist nicht zulässig.

Logo Ohne Gentechnik

Logo für freiwillige Kennzeichnung von gentechnikfreien Produkten.


(Quelle: Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz)
Nach § 17 b Gentechnikgesetz - GenTG

sind Produkte, die gentechnisch veränderte Organismen (GVO) enthalten oder aus solchen bestehen und in Verkehr gebracht werden, mit dem Hinweis "Dieses Produkt enthält genetisch veränderte Organismen" zu kennzeichnen.

Die Kennzeichnungspflicht gilt nicht für Produkte, die für eine unmittelbare Verarbeitung vorgesehen sind und deren Anteil an genehmigten gentechnisch veränderten Organismen nicht höher als 0,9 Prozentliegt, sofern dieser Anteil zufällig oder technisch nicht zu vermeiden ist.

 

Rückverfolgbarkeit der GVO

Um die Rückverfolgbarkeit von genetisch veränderten Organismen und von aus genetisch veränderten Organismen hergestellte Lebensmittel und Futtermittel zu gewährleisten, werden diese mit einem spezifischen Erkennungsmarker versehen.

Der Code des Erkennungsmarker besteht aus 9 alphanumerischen Zeichen in folgenden Formaten:

CED-AB891-6  oder  CE-ABC891-5

Die ersten 3 oder 2 alphanumerischen Zeichen stehen für den Antragsteller/Inhaber der Zustimmung (z. B. die ersten 3 oder 2 Buchstaben des Namens der Organisation), gefolgt von einem Gedankenstrich.

Die dem Gedankenstrich folgenden 5 oder 6 alphanumerischen Zeichen stehen für das spezifische Transformationsereigniss, das Gegenstand des Antrags auf Genehmigung des Inverkehrbringens und/oder der Zustimmung ist.

Die letzte Ziffer ist eine Prüfziffer.

Quelle: Verordnung (EG) Nr. 65/2004 vom 14.01.2004
Im August 2009 wurde in Deutschland vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz das obenstehende Logo "Ohne GenTechnik"
ins Leben gerufen, mit der Hoffnung, dass die Nahrungsmittelindustrie ihre Produkte damit kostenfrei kennzeichnet und für den Verbraucher mehr Transparenz beim Lebensmittelkauf bietet.
Erste Reaktionen zeigen eine allgemeine Abneigung, da kaum gentechnikfreie Produkte am Markt sind und die Kennzeichnung zudem auch freiwillig ist.

Und hier existieren bereits Ausnahmen …

Zeitraum vor Gewinnung des Lebensmittels, innerhalb dessen eine Verfütterung von genetisch veränderten Futtermitteln unzulässig ist
lfd. Nr. Tierart Zeitraum
1 bei Equiden und Rindern (einschließlich Bubalus und Bison-Arten) für die Fleischerzeugung zwölf Monate und auf jeden Fall mindestens drei Viertel ihres Lebens
2 bei kleinen Wiederkäuern sechs Monate
3 bei Schweinen vier Monate
4 bei milchproduzierenden Tieren drei Monate
5 bei Geflügel für die Fleischerzeugung, das eingestallt wurde, bevor es drei Tage alt war zehn Wochen
6 bei Geflügel für die Eierzeugung sechs Wochen.
Quelle: Anlage (zu § 3a Abs. 4 Satz 2)
EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz - EGGenTDurchfG

Keine Kennzeichnungspflicht besteht, außerdem wenn Verunreinigungen mit genveränderten Futterpflanzen unter 0,9 % enthalten sind, sofern diese nachweisbar zufällig oder unvermeidbar in das Futtermittel gelangt sind.