GEBÄUDE-ENERGIEAUSWEIS
Bisher kannten wir die Energie-Schluckspechte nur von den Energielabels bei Haushaltsgeräten oder den Verbrauchsangaben bei Kraftfahrzeugen. Seit 1. Januar 2009 wird eine Energiezertifizierung als weitere Orientierungshilfe nach den Vorgaben des seit 1.11.2020 geltenden Gebäudeenergiegesetzes (GEG) [das GEG führt die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinspargesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammen] auch bei privaten und gewerblichen Immobilien (Ausnahmen sind in § 2 GEG aufgezählt) EU-weit gesetzlich zur Auflage gemacht.
Bei einem Mieterwechsel, Pächterwechsel oder einem Verkauf muss dann der Energiebedarf für Heizung und Warmwasserbereitung durch einen Energieausweis dokumentiert werden, der gegebenenfalls auch Modernisierungsempfehlungen ohne Umsetzungsverpflichtung enthält. Ab 1. Mai 2014 ist der Energieausweis oder eine Kopie davon spätestens bei einer Besichtigung dem potentiellen Käufer vorzulegen oder durch Auslegen oder durch Aushang zugänglich zu machen.
In Immobilienanzeigen bestehen folgende Pflichtangaben für Wohngebäude: 1. Art des Energieausweises (Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis, 2. Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs des Gebäudes, 3. wesentliche Energieträger für die Heizung des Gebäudes, 4. das im Energieausweis genannte Gebäudebaujahr 5. die Energieeffizienzklasse A+ … H |
Energieeffizienzklasse für Wohngebäude | Endenergie [Kilowattstunden pro m² Gebäudenutzfläche und Jahr] bzw. [kWh/(m²·a)] |
---|---|---|
A+ | ≤ 30 | |
A | ≤ 50 | |
B | ≤ 75 | |
C | ≤ 100 | |
D | ≤ 130 | |
E | ≤ 160 | |
F | ≤ 200 | |
G | ≤ 250 | |
H |
> 250 |
Tipp: Bei der Suche nach neuen Büroimmobilien kann also jetzt schon im Voraus berechnet werden, welche Immobilie die geringeren laufenden Kosten verursachen wird. Oftmals zahlt sich ein etwas höherer Mietpreis durch geringere Heizkosten schnell wieder aus. Denn gerade in Büros stellt die Heizleistung einen wichtigen Posten dar. Die Angestellten sitzen den ganzen Tag bewegungslos und haben daher meist schneller das Bedürfnis, die Heizung anzuschalten. Der Energiepass kann daher eine wichtige Entscheidungshilfe sein, wenn man ihn zu lesen weiß.
Die ermittelten Daten werden in Form eines Energiebedarfswertes nachgewiesen.
Die Angabe des Energiebedarfs erfolgt in kWh/m²·a Kilowattstunden pro Quadratmeter und Jahr).
Die optische Darstellung erfolgt in einer Farbverlaufsskala von
Grün (hohe Energieeffizienz) über Gelb (durchschnittliche Energieeffizienz) bis Rot (schlechte Enrgieeffizienz)
Bei Nichtvorlage des Energieausweises (Gültigkeitsdauer 10 Jahre ab Ausstellungsdatum), kann ein Bußgeld festgelegt werden.
Der Energieverbrauch wird entweder nach dem Energiebedarf oder nach dem Energieverbrauch ermittelt:
Bedarfsausweis ab 1. Mai 2021 (höhere Ausstellungskosten)
(Ermittlung des Energieverbrauchs auf Grundlage einer technischen Analyse der Bausubstanz, z. B. unter Einsatz einer Wärmebildkamera, und der Heizungsanlage eines Gebäudes. Die Ermittlung ist unabhängig vom individuellen Nutzerverhalten)
► Vorgeschrieben für alle Neubauten ab dem Jahr 2002.
► Für Wohngebäude bis zu 4 Wohneinheiten, für die der Bauantrag vor dem 01.11.1977 gestellt wurde.
Ausnahme: Wenn beim Bau selbst oder durch spätere Modernisierungsmaßnahmen mindestens das Anforderungsniveau der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 erreicht wurde, ist die kostengünstige Verbrauchsmessung zulässig.
Verbrauchsausweis ab 1. Mai 2021 (niedrige Ausstellungskosten)
(Diese Energieverbrauchsermittlung ist stark vom individuellen Nutzerverhalten abhängig und erfolgt nach dem tatsächlichen Durchschnittsverbrauch der letzten 3 Jahre, bereinigt um den standortindividuellen Klimafaktor. Damit wird erreicht, dass starke Schwankungen im Klima egalisiert werden.
► Für Wohngebäude ab 5 Wohneinheiten, für die der Bauantrag nach dem 01.11.1977 gestellt wurde oder wenn das Gebäude nach der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 errichtet oder nachgerüstet wurde.
Es gelten folgende Übergangsfristen für alle Eigentümer:
Vor dem 1. Januar 1985 eingebaute Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen arbeiten, dürfen seit 2015 nicht mehr betrieben werden.
Für nach dem 1. Januar 1985 eigebaute Heizkessel besteht ein Betriebsverbot nach Ablauf von 30 Jahren.
Die Austauschpflicht gilt nicht für vorhandenen Niedertemperatur-Heizkessel oder Brennwertkessel, sowie für heizungstechnische Anlagen, deren Nennleistung weniger als 4 Kilowatt oder mehr als 400 Kilowatt beträgt. Ein Bestandschutz gilt für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat.