CODE–Knacker

Lexikon der Codes - Symbole - Kurzzeichen


E-NUMMERN - LEBENSMITTELZUSATZSTOFFE

Das Lebensmittelrecht erlaubt den Nahrungsmittelherstellern, den verpackten Produkten die Hinzufügung bestimmter Zusatzstoffe,die unter Beachtung von Höchstmengen geeignet oder notwendig sind, den Produkten bestimmte Eigenschaften zu geben. Hierzu gehören beispielsweise Farbstoffe, Füllstoffe, Konservierungsstoffe, künstliche Süßstoffe, Vitamine. Diesen Zusatzstoffen sind gesetzlich bestimmte EG-Nummern (EU-Nummern; "edible", engl.: für "essbar") zugeordnet, die bei verpackten Lebensmitteln in der Zutatenliste auf der Verpackungangegeben werden müssen. Bei alkoholischen Getränken (außer Bier) über 1,2 % vol wird auf eine Angabe verzichtet. Auch bei Lebensmitteln in sehr kleinen Verpackungen (Einzelfläche weniger als 10 cm²) unterbleibt eine Deklarierung.

 

Besonders hilfreich ist für Allergiker, überempfindlich Reagierende, Vegetarier oder für jenen Personenkreis, der aus religiösen Gründen bestimmte Inhaltsstoffe vermeiden will oder muss, die Angabepflicht im Zutatenverzeichnis von inzwischen 14 als potenziell allergen eingestuften Lebensmittelbestandteilen. Die Angabepflicht ist unabhängig von der Menge.

Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen

1. Glutenhaltiges Getreide, namentlich Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon, sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen
a) Glukosesirupe auf Weizenbasis einschließlich Dextrose ;
b) Maltodextrine auf Weizenbasis;
c) Glukosesirupe auf Gerstenbasis;
d) Getreide zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs;

 

👉 Glutengehalt höchstens 100 mg/kg (Verbraucherinformation "sehr geringer Glutengehalt"). Glutengehalt höchstens 20 mg/kg (Verbraucherinformation" glutenfrei")

       Quelle: Verordnung (EG) Nr. 41/2009 vom 20.01.2009 - Aufhebung: 20.07.2016 sowie Durchführungs-VO (EU) 828/2014 - Inkrafttreten: 20.07.2016

2. Krebstiere und daraus gewonnene Erzeugnisse;
3. Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse;
4. Fische und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer
a) Fischgelatine, die als Trägerstoff für Vitamin- oder Karotinoidzubereitungen verwendet wird;
b) Fischgelatine oder Hausenblase, die als Klärhilfsmittel in Bier und Wein verwendet wird;
5. Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse;

6. Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer
a) vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und -fett;
b) natürliche gemischte Tocopherole (E306), natürliches D-alpha-Tocopherol, natürliches D-alpha-Tocopherolacetat,natürliches D-alpha-Tocopherolsukzinat aus Sojabohnenquellen;
c) aus pflanzlichen Ölen gewonnene Phytosterine und Phytosterinester aus Sojabohnenquellen;
d) aus Pflanzenölsterinen gewonnene Phytostanolester aus Sojabohnenquellen;
7. Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose), außer
a) Molke zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohollandwirtschaftlichen Ursprungs;
b) Lactit;
8. Schalenfrüchte (Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Kaschunüsse, Pecannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamia- oderQueenslandnüsse) sowie daraus gewonnene Erzeugnisse, außer Nüssen zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs;
9. Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse;
10. Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse;
11. Sesamsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse;
12. Schwefeldioxid und Sulfite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l als insgesamt vorhandenes SO₂, die für verzehrfertige oder gemäß den Anweisungen des Herstellers in den ursprünglichen Zustand zurückgeführte Erzeugnisse zu berechnen sind;
13. Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse;
14. Weichtiere und daraus gewonnene Erzeugnisse

Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vom 25. Oktober 2011
 

Das Qualitätssiegel der Europäischen Stiftung für Allergieforschung (ECARF) prüft nicht nur die gesetzlich vorgeschriebene Nennung der Allergene, sondern auch unbeabsichtigte Allergenspuren (Verunreinigungen!) und deklariert weitere häufige Allergene, wenn sie in der Rezeptur des Nahrungsmittels verwendet wurden ohne allerdings eine absolute Sicherheit für alle vorkommenden Allergien zu garantieren.

ECARF-Qualitätssiegel

 

Aromen

Gemäß der Armenverordnung i.V. mit der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008

Aromastoff wird danach als chemisch definierter Stoff mit Aromaeigenschaften definiert.

Natürlicher Aromastoff wird durch geeignete physikalische, enzymatische oder mikrobiologische Verfahren aus pflanzlichen, tierischen oder mikrobiologischen Ausgangsstoffen gewonnen. Natürliche Aromastoffe sind demnach Stoffe, die natürlich vorkommen und in der Natur nachgewiesen wurden. Das können somit auch minderwertige Pflanzen, Holz, Bakterien, Hefen oder Pilzkulturen sein.

 

Beispielkennzeichnungen:

"Erdbeeraroma" bedeutet, dass das Aroma chemisch hergestellt wird und demnach keine einzige Erdbeere enthalten sein muss.

"Natürliche Aromastoffe" bedeutet, dass keine einzige Erdbeere enthalten ist. Ein Bezug zur Erdbeere darf nicht erfolgen.

"Natürliches Erdbeeraroma" stammt tatsächlich zu mehr als 95 Gew.-% aus der namengebenden Frucht.

"Mit Erdbeeren" sagt aus, dass tatsächlich Erdbeeren (auch geringe Mengen) enthalten sein müssen.

 

ZutatenlisteSo wie die Zutaten als Prozentangabe in absteigender Reihenfolge in der Zutatenliste anzugeben sind, müssen auch die Zusatzstoffe mit der zugeordneten Funktionsklasse und dem Namen des Zusatzstoffes oder der E-Nummer in absteigender Reihenfolge des Mengenanteils deklariert werden. Die an erster Stelle stehende Zutat ist am meisten enthalten.

 

Bei der Zulassung eines Zusatzstoffes wird unterstellt, dass ein Mensch bei tagtäglicher Aufnahme eines Zusatzstoffes über ein ganzes Leben kein gesundheitliches Risiko eingeht. Aus diesem Grund werden für Zusatzstoffe akzeptable Höchstmengen für die tägliche Aufnahmemenge (Acceptable Daily Intake - der so genannte ADI-Wert) durch den Menschen festgelegt.

Besonders nützlich kann diese Auflistung für Allergiker sein, die auf bestimmte Zusatzstoffe reagieren oder wegen bestimmter Essgewohnheiten eine Kontrolle zur Verhinderung einer übermäßigen Aufnahme bestimmter Zusatzstoffe ausüben wollen, auch in Hinblick auf die Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern.

Nachfolgende Klassennamen von Zutaten, die den E-Nummer vorangestellt werden, sollen den Verbraucher über den Zweck des Zusatzstoffes informieren, sofern dieser aus der chemischen Bezeichnung oder der E-Nummer nicht zu erkennen ist.

A       Antioxidationsmittel
B       Backtriebmittel
C       Komplexbildner
E       Emulgator
F       Farbstoff
Fe     Festigungsmittel
FS    Farbstabilisator
G      Geliermittel
GV   Geschmacksverstärker
K      Konservierungsmittel
M      Mehlbehandlungsmittel

MS   Modifizierte Stärke
S      Säure, Säuerungsmittel
SR    Säureregulator
SM   Schaummittel
SV    Schaumverhüter
SS   Schmelzsalz
St     Stabilisator
Sü    Süßungsmittel
TG   Treibgas, Schutzgas
Tr     Trägerstoff, Füllstoff, Trennmittel
V      Verdickungsmittel
W     Feuchthaltemittel
Ü      Überzugsmittel

 

Funktionsklassen von Lebensmittelzusatzstoffen in Lebensmitteln und Lebensmittelzusatzstoffen in Lebensmittelzusatzstoffen und -enzymen

1. „Süßungsmittel“ sind Stoffe, die zum Süßen von Lebensmitteln und in Tafelsüßen verwendet werden.

2. „Farbstoffe“ sind Stoffe, die einem Lebensmittel Farbe geben oder die Farbe in einem Lebensmittel wiederherstellen; hierzu gehören natürliche Bestandteile von Lebensmitteln sowie natürliche Ausgangsstoffe, die normalerweise weder als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Lebensmittelzutatenverwendet werden. Zubereitungen aus Lebensmitteln und anderen essbaren natürlichen Ausgangsstoffen, die durch physikalische und/oder chemische Extraktion gewonnen werden, durch die die Pigmente im Vergleich zu auf ihren ernährungsphysiologischen oder aromatisierenden Bestandteilen selektiv extrahiert werden, gelten als Farbstoffe im Sinne dieser Verordnung.

3. „Konservierungsstoffe“ sind Stoffe, die die Haltbarkeit von Lebensmitteln verlängern, indem sie sie vor den schädlichen Auswirkungen von Mikroorganismen schützen, und/oder vor dem Wachstum pathogener Mikroorganismen schützen.

4. „Antioxidationsmittel“ sind Stoffe, die die Haltbarkeit von Lebensmitteln verlängern, indem sie sie vor den schädlichen Auswirkungen der Oxidation wie Ranzigwerden von Fett und Farbveränderungen schützen.

5. „Trägerstoffe“ sind Stoffe, die verwendet werden, um Lebensmittelzusatzstoffe, -aromen oder -enzyme, Nährstoffe und/oder sonstige Stoffe, die einem Lebensmittel zu Ernährungszwecken oder physiologischen Zwecken zugefügt werden, zu lösen, zu verdünnen, zu dispergieren oder auf andere Weise physikalisch zu modifizieren, ohne ihre Funktion zu verändern (und ohne selbst eine technologische Wirkung auszuüben), um deren Handhabung, Einsatz oder Verwendung zu erleichtern.

6. „Säuerungsmittel“ sind Stoffe, die den Säuregrad eines Lebensmittels erhöhen und/oder diesem einen sauren Geschmack verleihen.

7. „Säureregulatoren“ sind Stoffe, die den Säuregrad oder die Alkalität eines Lebensmittels verändern oder steuern.

8. „Trennmittel“ sind Stoffe, die die Tendenz der einzelnen Partikel eines Lebensmittels, aneinander haften zu bleiben, herabsetzen.

9. „Schaumverhüter“ sind Stoffe, die die Schaumbildung verhindern oder verringern.

10. „Füllstoffe“ sind Stoffe, die einen Teil des Volumens eines Lebensmittels bilden, ohne nennenswert zu dessen Gehalt an verwertbarer Energie beizutragen.

11. „Emulgatoren“ sind Stoffe, die es ermöglichen, die einheitliche Dispersion zweier oder mehrerer nicht mischbarer Phasen wie z. B. Öl und Wasser in einem Lebensmittel herzustellen oder aufrechtzuerhalten.

12. „Schmelzsalze“ sind Stoffe, die in Käse enthaltene Proteine in eine dispergierte Form überführen und hierdurch eine homogene Verteilung von Fett und anderen Bestandteilen herbeiführen.

13. „Festigungsmittel“ sind Stoffe, die dem Zellgewebe von Obst und Gemüse Festigkeit und Frische verleihen bzw. diese erhalten oder die zusammen mit einem Geliermittel ein Gel erzeugen oder festigen.

14. „Geschmacksverstärker“ sind Stoffe, die den Geschmack und/oder Geruch eines Lebensmittels verstärken.

15. „Schaummittel“ sind Stoffe, die die Bildung einer einheitlichen Dispersion einer gasförmigen Phase in einem flüssigen oder festen Lebensmittel ermöglichen.

16. „Geliermittel“ sind Stoffe, die Lebensmitteln durch Gelbildung eine festere Konsistenz verleihen.

17. „Überzugmittel (einschließlich Gleitmittel)“ sind Stoffe, die der Außenoberfläche eines Lebensmittels ein glänzendes Aussehen verleihen oder einen Schutzüberzug bilden.

18. „Feuchthaltemittel“ sind Stoffe, die das Austrocknen von Lebensmitteln verhindern, indem sie die Auswirkungen einer Atmosphäre mitgeringem Feuchtigkeitsgehalt ausgleichen, oder Stoffe, die die Auflösung eines Pulvers in einem wässrigen Medium fördern.

19. „Modifizierte Stärken“ sind durch ein- oder mehrmalige chemische Behandlung aus essbaren Stärken gewonnene Stoffe. Diese essbaren Stäken können einer physikalischen oder enzymatischen Behandlung unterzogen und durch Säure oder Alkalibehandlung dünnkochend gemacht oder gebleicht worden sein.

20. „Packgase“ sind Gase außer Luft, die vor oder nach dem Lebensmittel oder gleichzeitig mit diesem in das entsprechende Behältnis abgefüllt worden sind.

21. „Treibgase“ sind andere Gase als Luft, die ein Lebensmittel aus seinem Behältnis herauspressen.

22. „Backtriebmittel“ sind Stoffe oder Kombinationen von Stoffen, die Gas freisetzen und dadurch das Volumen eines Teigs vergrößern.

23. „Komplexbildner“ sind Stoffe, die mit Metallionen chemische Komplexe bilden.

24. „Stabilisatoren“ sind Stoffe, die es ermöglichen, den physikalisch-chemischen Zustand eines Lebensmittels aufrechtzuerhalten.

Zu den Stabilisatoren zählen Stoffe, die es ermöglichen, die einheitliche Dispersion zweier oder mehrerer nicht

mischbarer Phasen in einem Lebensmittel aufrechtzuerhalten, Stoffe, durch welche die vorhandene Farbe eines Lebensmittels stabilisiert, bewahrt oder intensiviert wird, und Stoffe, die die Bindefähigkeit eines Lebensmittels verbessern, einschließlich der Bildung von Proteinvernetzungen, die die Bindung von Lebensmittelstücken in rekonstituierten Lebensmitteln ermöglichen.

25. „Verdickungsmittel“ sind Stoffe, die die Viskosität eines Lebensmittels erhöhen.

26. „Mehlbehandlungsmittel“ sind Stoffe außer Emulgatoren, die dem Mehl oder dem Teig zugeführt werden, um deren Backfähigkeit zu verbessern.

 


E-NR.NAMEBeschreibungBemerkungen
100 Kurkumin orange-gelbes kristallines Pulver Gewinnung aus der Gelbwurz, färbt Curry, Senf, Margarine
101 i Riboflavin gelbes bis orange-gelbes kristallines Pulver, schwacher Geruch Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
Vitamin B2
101 ii Riboflavin-5′-phosphat gelbes bis orangefarbenes kristallines hygroskopisches Pulver, schwacher Geruch Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
102 Tartrazin orange-gelbes Pulver oder Körner allergieauslösender Stoff

👉 Kennzeichnungspflicht:
"Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen"

104 Chinolingelb gelbes Pulver oder Körner allergieauslösender Stoff

👉 Kennzeichnungspflicht:
"Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen"

110 Gelborange S orangerotes Pulver oder Körner allergieauslösender Stoff

👉 Kennzeichnungspflicht:
"Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen"

120 Echtes Karmin rot bis dunkelrot, bröckelig, fest oder pulverförmig Lebensmittelfarbstoff aus zu Pulver zermahlene weibliche Koschenilleläuse. Allergische Reaktionen möglich
122 Azorubin (Carmoisin) rotes bis kastanienbraunes Pulver oder Körner allergieauslösender Stoff

👉 Kennzeichnungspflicht:
"Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen"

123 Amaranth rötlichbraunes Pulver oder Körner allergieauslösender Stoff. Ist in den USA seit 1976 wegen Verdacht auf krebsfördernde Wirkung verboten
124 Cochenillerot A (Ponceau 4R) rötliches Pulver oder Körner allergieauslösender Stoff

👉 Kennzeichnungspflicht:
"Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen"

127 Erythrosin rotes Pulver oder Körner Eine Förderung der Brustkrebsentstehung ist möglich. Nur noch in Lippenstiften, Cocktail- und Kaiserkirschen zugelassen.
129 Allurarot AC dunkelrotes Pulver oder Körner allergieauslösender Stoff. In niedriger Dosis erbgutschädigend.

👉 Kennzeichnungspflicht:
"Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen"

131 Patentblau V dunkelblaues Pulver oder Körner Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
132 Indigotin (Indigokarmin) dunkelblaues Pulver oder Körner Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
133 Brillantblau FCF rötlich-blaues Pulver oder Körner Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
140 i Chlorophylle wachsartiger Feststoff, olivgrün bis dunkelgrün (je nach dem Gehalt an koordinativ gebundenem Magnesium) Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
natürliche Farbstoffe des Blattgrüns
140 ii Chlorophylline dunkelgrünes bis blauschwarzes Pulver Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
141 i kupferhaltige Kupferomplexe der Chlorophylle wachsartiger Feststoff, blaugrün bis dunkelgrün (je nach Ausgangsmaterial) Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
werden künstlich aus Chlorophyll hergestellt
141 ii kupferhaltige Kupferomplexe der Chlorophylline dunkelgrünes bis blauschwarzes Pulver Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
142 Grün S dunkelblaues oder dunkelgrünes Pulver oder Körner Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
150a Zuckerkulör dunkelbraune bis schwarze Flüssigkeiten oder Feststoffe wird aus Invertzucker, Traubenzucker oder Zucker hergestellt
150b Sulfitlaugen-Zuckerkulör dunkelbraune bis schwarze Flüssigkeiten oder Feststoffe wird aus Invertzucker, Traubenzucker oder Zucker hergestellt
150c Ammoniak-Zuckerkulör dunkelbraune bis schwarze Flüssigkeiten oder Feststoffe wird aus Invertzucker, Traubenzucker oder Zucker hergestellt
150d Ammoniumsulfit-Zuckerkulör dunkelbraune bis schwarze Flüssigkeiten oder Feststoffe wird aus Invertzucker, Traubenzucker oder Zucker hergestellt
151 Brillantschwarz BN (Schwarz PN) schwarzes Pulver oder Körner allergieauslösender Stoff
153 Pflanzenkohle schwarzes geruchloses Pulver Herstellung aus Pflanzenasche
155 Braun HT braun allergieauslösender Stoff. Ein Teil des Farbstoffes wird in Nieren und Lymphgefäßen eingelagert.
160a i Beta-Carotin rote bis braunrote Kristalle oder Kristallpulver Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
160a ii Pflanzliche Carotine   Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
160a iii Beta-Carotin aus Blakeslea trispora rote, rötlich-braune oder lila-violette Kristalle oder Kristallpulver (die Farbe unterscheidet sich je nach verwendetem Extraktionslösungsmittel und den Kristallisationsbedingungen) Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
160a iv Algencarotine   Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
160b Annatto (Bixin, Norbixin) rötlichbraune(s) Pulver, Suspension oder Lösung ölige und wässrige Extrakte von Samen - gelten als Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. 
160c Paprikaextrakt
(Capsanthin, Capsorubin)
dunkelrote, zähe Flüssigkeit Farbstoffe aus der roten Paprikaschote - Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
160d i Lycopin (synthetisch) rotes kristallines Pulver Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
160d ii Lycopin aus roten Tomaten dunkelrote zähe Flüssigkeit Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
160d iii Lycopin aus Blakeslea trispora rotes kristallines Pulver Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
160e Beta-apo-8'-Carotinal (C 30) dunkelviolette, metallisch glänzende Kristalle oder kristallines Pulver Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
161b Lutein dunkle, gelblich-braune Flüssigkeit natürliche Farbstoffe, der aus Algen und Brennnesseln gewonnen wird
161g Canthaxanthin intensiv violette Kristalle oder kristallines Pulver synthetischer Farbstoff - Verdacht auf Leberschäden - vom häufigen Verzehr abzuraten. Kann außerdem zu Sehstörungen führen (wurde in Bräunungspillen verboten). Die WHO befürchtet, dass C. Leberschäden verursacht.
162 Betanin (Betenrot) Flüssigkeit, Paste, Pulver oder Feststoff (rot oder dunkelrot) Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
natürliche Farbstoffe aus der Wurzel der roten Rübe
163 Anthocyane Flüssigkeit, Pulver oder Paste (purpurrot), leichter charakteristischer Geruch Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
natürlicher Farbstoff aus Schalen der roten Weintrauben, Holunder, Preiselbeeren und Rotkohl
170 Calciumcarbonat weißes, kristallines oder amorphes, geruch- und geschmackloses Pulver mineralische Pigmente - Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
171 Titandioxid weißes bis schwach farbiges Pulver mineralische Pigmente - soll australischen Studien zufolge entzündliche Darmerkrankungen oder sogar Darmkrebs hervorrufen. Die EFSA schließt seit 2021 schädliche Wirkungen (Genotoxizität) nicht mehr aus.
172 Eisenoxide und Eisenhydroxide gelbes, rotes, braunes oder schwarzes Pulver mineralische Pigmente - gelten als Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. 
174 Silber silberfarbenes Pulver oder dünne Schuppen in geringen Mengen Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. - mehrere Gramm wirken giftig
175 Gold goldfarbenes Pulver oder dünne Schuppen Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
180 Litholrubin BK rotes Pulver allergieauslösender Stoff
(nur in essbarer Käserinde und Make-up)
200 Sorbinsäure farblose Nadeln oder weißes rieselfähiges Pulver von schwach aromatischem Geruch; bei Erhitzen auf 105 °C während 90 Minuten keine farbliche Veränderung Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
(werden im Körper wie Fettsäuren abgebaut)
202 Kaliumsorbat weißes, kristallines Pulver, das sich beim Erhitzen auf 105 °C während 90 Min. farblich nicht verändert Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
203 Calciumsorbat Feines, weißes, kristallines Pulver, das sich beim Erhitzen auf 105 °C während 90 Minuten farblich nicht verändert Mit VO (EU) 2018/98 wird E 203 als Lebensmittelzusatzstoff ab 12.8.2018 gestrichen.
210 Benzoesäure weißes kristallines Pulver vom häufigen Verzehr ist abzuraten - allergische Reaktionen sind möglich, besonders bei Personen, die empfindlich auf Azetylsalicylsäure (ASS) reagieren.
Benzoesäure ist in Hunde- und Katzenfutter verboten, da bereits geringe Mengen zum Tod führen können.
211 Natriumbenzoat weißes, fast geruchloses, kristallines Pulver oder Körner
212 Kaliumbenzoat weißes kristallines Pulver
213 Calciumbenzoat weiße oder farblose Kristalle bzw. weißes Pulver
214 PHB-Ester
(Ethyl-p-hydroxybenzoat)
fast geruchlose, kleine, farblose Kristalle bzw. weißes, kristallines Pulver allergieauslösender Stoff
215 PHB-Ethylester-Natriumsalz
(Natriumethyl-p-hydroxybenzoat)
weißes, kristallines, hygroskopisches Pulver allergieauslösender Stoff
218 PHB-Methylester
(Methyl-p-hydroxybenzoat)
fast geruchlose, kleine, farblose Kristalle bzw. weißes, kristallines Pulver allergieauslösender Stoff
219 PHB-Methylester-Natriumsalz
(Natriummethyl-p-hydroxybenzoat)
weißes, hygroskopisches Pulver allergieauslösender Stoff
220 Schwefeldioxid farbloses, nicht entzündbares Gas mit stechendem, atemhemmendem Geruch kann zu Kopfschmerzen, Übelkeit, Durchfall und schweren Asthmaanfällen führen (besonders nach Weingenuss) zerstören Vitamin B1 und Biotin - vom häufigen Verzehr ist abzuraten. Darmschädigungen sind möglich.
221 Natriumsulfit weißes kristallines Pulver bzw. farblose Kristalle
222 Natriumhydrogensulfit weißes, kristallines Pulver
223 Natriummetabisulfit weiße Kristalle oder kristallines Pulver
224 Kaliummetabisulfit farblose Kristalle oder weißes kristallines Pulver
226 Calciumsulfit weiße Kristalle bzw. weißes kristallines Pulver
227 Calciumhydrogensulfit klare grünlich-gelbe wässrige Lösung mit markantem Schwefeldioxidgeruch
228 Kaliumhydrogensulfit klare, farblose wässrige Lösung
234 Nisin weißes Pulver Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
235 Natamycin weißes bis cremefarbenes, kristallines Pulver Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
239 Hexamethylentetramin farbloses bzw. weißes, kristallines Pulver der Konservierungsstoff ist nur für die Käsesorte Provolone zugelassen
242 Dimethyldicarbonat  farblose Flüssigkeit, zersetzt sich in wässriger Lösung; ätzend für Haut und Augen und giftig beim Einatmen bzw. Verzehr Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
243 Ethyllaurylarginat weißes Pulver Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
249 Kaliumnitrit weiße bzw. leicht gelbliche hygroskopische Körner Beim Braten oder Grillen können stark krebserregende Nitrosamine gebildet werden
250 Natriumnitrit weißes, kristallines Pulver bzw. gelbliche Klumpen Beim Braten oder Grillen können stark krebserregende Nitrosamine gebildet werden
251 Natriumnitrat weißes, kristallines, leicht hygroskopisches Pulver Beim Braten oder Grillen können stark krebserregende Nitrosamine gebildet werden
252 Kaliumnitrat weißes kristallines Pulver bzw. transparente Prismen mit kühlend salzigem, stechendem Geschmack Beim Braten oder Grillen können stark krebserregende Nitrosamine gebildet werden
260 Essigsäure klare farblose Flüssigkeit mit stechendem charakteristischem Geruch Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
natürliches unschädliches Säuerungsmittel
261 Kaliumacetate farblose, hygroskopische Kristalle bzw. ein weißes kristallines Pulver, geruchlos bzw. mit leichtem Essiggeruch Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
261 i Kaliumacetat farblose, hygroskopische Kristalle bzw. ein weißes kristallines Pulver, geruchlos bzw. mit leichtem Essiggeruch Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
261 ii Kaliumadicetat weiße Kristalle Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
262 i Natriumacetat wasserfreie Form: weißes, geruchloses, körniges, hygroskopisches Pulver Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
262 ii Natriumdiacetat weißer, hygroskopischer, kristalliner Feststoff mit essigsaurem Geruch Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
263 Calciumacetat Wasserfreies Calciumacetat ist eine weiße, hygroskopische, kristalline Masse mit leicht bitterem Geschmack. Ein schwacher Essigsäuregeruch kann auftreten. Das Monohydrat kann Nadel-, Körner- oder Pulverform haben Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
270 Milchsäure farbloser oder gelblicher, fast geruchloser zäher bis fester Stoff Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
natürliches unschädliches Säuerungsmittel
280 Propionsäure farblose bzw. leicht gelbliche ölige Flüssigkeit mit leicht stechendem Geruch Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
281 Natriumpropionat weißes, kristallines, hygroskopisches Pulver bzw. feines, weißes Pulver Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
282 Calciumpropionat weißes kristallines Pulver Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
283 Kaliumpropionat weißes kristallines Pulver Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
284 Borsäure farblose, geruchlose, durchscheinende Kristalle bzw. weiße Körner oder weißes Pulver, fühlt sich leicht fettig an; kommt in der Natur in Form des Minerals Sassolit vor vom Verzehr wird abgeraten
(ist nur noch für Kaviar vom Stör zugelassen)
285 Natriumtetraborat (Borax) Pulver bzw. tafelige durchscheinende Kristalle, die bei Luftkontakt unklar werden; in Wasser langsam löslich vom Verzehr wird abgeraten
(ist nur noch für Kaviar vom Stör zugelassen)
290 Kohlendioxid Unter Normalbedingungen farbloses Gas mit leicht stechendem Geruch. Im Handel erhältliches Kohlendioxid wird flüssig in Druckzylindern oder in Großraumspeichersystemen bzw. in komprimierten Festblöcken (Trockeneis) transportiert und gehandelt. In der festen Form sind normalerweise Zusätze wie Propylenglykol oder Mineralöl als Bindemittel enthalten Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
natürlich oder synthetisch - Treibgas (Kohlensäure)
296 Apfelsäure weißes oder fast weißes kristallines Pulver oder Körner Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
natürliches oder synthetisches Säuerungsmittel
297 Fumarsäure weißes kristallines Pulver oder Körner Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
natürliches oder synthetisches Säuerungsmittel
300Ascorbinsäure weißes bis schwach gelbes, geruchloses kristallines Pulver ist  in üblichen Dosierungen Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
Vitamin C
301 Natriumascorbat weißes oder fast weißes, geruchloses kristallines Pulver, das unter Lichteinwirkung dunkler wird ist  in üblichen Dosierungen Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
wird aus der Ascorbinsäure gewonnen
302 Calciumascorbat weißes bis sehr schwach graugelb gefärbtes geruchloses kristallines Pulver ist  in üblichen Dosierungen Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
wird aus der Ascorbinsäure gewonnen
304 i Ascorbylpalmitat weißes oder gelblichweißes Pulver mit Zitrusgeruch Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
304 ii Asorbylstearat weißes oder gelblichweißes Pulver mit Zitrusgeruch Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
306 Stark tocopherolhaltige Extrakte bräunlichrotes bis rotes klares, zähflüssiges Öl mit mildem, charakteristischem Geruch und Geschmack. Wachsähnliche Bestandteile können in mikrokristalliner Form abgeschieden werden ist  in üblichen Dosierungen Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
Vitamin E
307 Alpha-Tocopherol gelblich bis gelbbraunes, nahezu geruchloses, klares, zähflüssiges Öl, das unter Luft- oder Lichteinwirkung oxidiert bzw. sich dunkel färbt ist  in üblichen Dosierungen Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
synthetische Vitamin E-Verbindung
308 Gamma-Tocopherol hellgelbes, klares, zähflüssiges Öl, das unter Luft- oder Lichteinwirkung oxidiert bzw. sich dunkel färbt ist  in üblichen Dosierungen Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
synthetische Vitamin E-Verbindung
309 Delta-Tocopherol hellgelbes oder orangefarbenes, klares, zähflüssiges Öl, das unter Luft- oder Lichteinwirkung oxidiert bzw. sich dunkel färbt ist  in üblichen Dosierungen Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
synthetische Vitamin E-Verbindung
310 Propylgallat weißes bis cremeweißes, geruchloses kristallines Pulver allergische Reaktionen möglich
311 Octylgallat weißes bis cremeweißes, geruchloses Pulver allergische Reaktionen möglich
312 Dodecylgallat weißes oder cremeweißes, geruchloses Pulver allergische Reaktionen möglich
315 Isoascorbinsäure weiße oder gelbliche Kristalle, die unter Lichteinwirkung allmählich dunkler werden Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
316 Natriumisoascorbat weiße Kristalle Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
319 Tertiär-Butylhydrochinon (TBHQ) weiße Kristalle mit charakteristischem Geruch Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
320 Butylhydroxyanisol (BHA) weißes oder schwach gelbliches, wachsartiges Pulver oder grobe Kristalle mit leicht aromatischem Geruch kann Überempfindlichkeitsreaktionen und Allergien hervorrufen - reichert sich im Fettgewebe an
321 Butylhydroxytoluen (BHT) weiße kristalline Substanz, geruchlos oder mit charakteristischem, leicht aromatischem Geruch kann Überempfindlichkeitsreaktionen und Allergien hervorrufen - reichert sich im Fettgewebe an
322 Lecithine Lecithine: braune Flüssigkeit oder wachsartige Masse oder Pulver hydrolysierte
Lecithine: hellbraune bis braune zähe Flüssigkeit oder Paste
Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
wird aus Sojabohnen gewonnen
325 Natriumlactat farblose, durchscheinende Flüssigkeit; geruchlos oder mit leichtem, charakteristischem Geruch Gilt in normalen Mengen als unbedenkliches Salz der Milchsäure
326 Kaliumlactat leicht zähe, klare Flüssigkeit; geruchlos oder mit leichtem, charakteristischem Geruch Gilt in normalen Mengen als unbedenkliches Salz der Milchsäure
327 Calciumlactat fast geruchloses, weißes kristallines Pulver oder Körner Gilt in normalen Mengen als unbedenkliches Salz der Milchsäure
330 Citronensäure weiße oder farblose, geruchlose Kristalle mit sehr saurem Geschmack. Das Monohydrat verwittert in trockener Luft natürlicher Bestandteil von Zitrusfrüchten; aggressive Säure, die Zähne angreift
331 i Mononatriumcitrat weißes kristallines Pulver oder farblose Kristalle Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. Salze der Zitronensäure
331 ii Dinatriumcitrat weißes kristallines Pulver oder farblose Kristalle Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. Salze der Zitronensäure
331 iii Trinatriumcitrat weißes kristallines Pulver oder farblose Kristalle Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. Salze der Zitronensäure
332 i Monokaliumcitrat weißes, hygroskopisches, körniges Pulver oder durchscheinende Kristalle Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. Salze der Zitronensäure
332 ii Trikaliumcitrat weißes, hygroskopisches, körniges Pulver oder durchscheinende Kristalle Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. Salze der Zitronensäure
333 i Monocalciumcitrat feines weißes Pulver Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. Salze der Zitronensäure
333 ii Dicalciumcitrat feines weißes Pulver Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. Salze der Zitronensäure
333 iii Tricalciumcitrat feines weißes Pulver Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. Salze der Zitronensäure
334 Weinsäure (L+) farblose, durchscheinende Kristalle oder weißes kristallines Pulver Gilt in normalen Mengen als unbedenklicher, natürlicher Stoff
335 i Mononatriumtartrat farblose, durchsichtige Kristalle synthetisch oder naturidentisch
Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. Salze der Weinsäure
335 ii Dinatriumtartrat farblose, durchsichtige Kristalle synthetisch oder naturidentisch
Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. Salze der Weinsäure
336 i Monokaliumtartrat weißes kristallines oder körniges Pulver natürlich oder naturidentisch
Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. Salze der Weinsäure (Weinstein)
336 ii Dikaliumtartrat weißes kristallines oder körniges Pulver natürlich oder naturidentisch
Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. Salze der Weinsäure (Weinstein)
337 Kalium-Natrium-Tartrat farblose Kristalle oder weißes kristallines Pulver synthetisch oder naturidentisch
Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. Salze der Weinsäure (Weinstein)
338 Phosphorsäure klare, farblose zähe Flüssigkeit für Nierenkranke bedenklich und verursacht möglicherweise Hyperaktivität - vom häufigen Verzehr ist abzuraten (besonders Colagetränke)
339 i Mononatriumphosphat weiß, geruchlos, leicht zerfließend; Pulver, Kristalle oder Körner verursacht möglicherweise Hyperaktivität - vom häufigen Verzehr ist abzuraten (besonders Colagetränke)
339 ii Dinatriumphosphat Wasserfreies Dinatriumhydrogenphosphat ist ein weißes, hygroskopisches, geruchloses Pulver. Zu den hydrierten Formen zählen das Dihydrat(weißes, geruchlose Kristalle), das Heptahydrat (weiße, geruchlose, verwitternde Kristalle oder körniges Pulver) und das Dodecahydrat (weißes, geruchloses, verwitterndes Pulver oder Kristalle) verursacht möglicherweise Hyperaktivität - vom häufigen Verzehr ist abzuraten (besonders Colagetränke)
339 iii Trinatriumphosphat weiß, geruchlos; Kristalle, Körner oder kristallines Pulver verursacht möglicherweise Hyperaktivität - vom häufigen Verzehr ist abzuraten (besonders Colagetränke)
340 i Monokaliumphosphat geruchlos, farblos; Kristalle oder weißes körniges oder kristallines Pulver verursacht möglicherweise Hyperaktivität - vom häufigen Verzehr ist abzuraten (besonders Colagetränke)
340 ii Dikaliumphosphat farblos oder weiß; körniges Pulver, Kristalle oder Masse; zerfließend, hygroskopisch verursacht möglicherweise Hyperaktivität - vom häufigen Verzehr ist abzuraten (besonders Colagetränke)
340 iii Trikaliumphosphat farblos oder weiß, geruchlos, hygroskopisch; Kristalle oder Körner. Als Hydrate verfügbar sind das Monohydrat und das Trihydrat verursacht möglicherweise Hyperaktivität - vom häufigen Verzehr ist abzuraten (besonders Colagetränke)
341 i Monocalciumphosphat körniges Pulver oder weiße, zerfließende Kristalle oder Körner verursacht möglicherweise Hyperaktivität - vom häufigen Verzehr ist abzuraten (besonders Colagetränke)
341 ii Dicalciumphosphat weiß; Kristalle oder Körner, körniges oder feines Pulver verursacht möglicherweise Hyperaktivität - vom häufigen Verzehr ist abzuraten (besonders Colagetränke)
341 iii Tricalciumphosphat weißes, geruchloses, luftbeständiges Pulver verursacht möglicherweise Hyperaktivität - vom häufigen Verzehr ist abzuraten (besonders Colagetränke)
343 i Monomagnesiumphosphat weißes, geruchloses, kristallines Pulver, mäßig wasserlöslich verursacht möglicherweise Hyperaktivität - vom häufigen Verzehr ist abzuraten (besonders Colagetränke)
343 ii Dimagnesiumphosphat weißes, geruchloses, kristallines Pulver, mäßig wasserlöslich verursacht möglicherweise Hyperaktivität - vom häufigen Verzehr ist abzuraten (besonders Colagetränke)
350 i Natriummalat weißes kristallines Pulver oder Stücke Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. Salze der Apfelsäure
350 ii Natriumhydrogenmalat weißes Pulver Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. Salze der Apfelsäure
351 Kaliummalat farblose oder fast farblose wässrige Lösung Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. Salze der Apfelsäure
352 i Calciummalat weißes Pulver Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. Salze der Apfelsäure
352 ii Calciumhydrogenmalat weißes Pulver Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. Salze der Apfelsäure
353 Metaweinsäure Kristall oder Pulver, weiß oder gelblich; stark zerfließend und leicht nach Karamell riechend Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. Säuren und Salze
354 Calciumtartrat  fein kristallines Pulver, weiß oder cremefarben Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. Säuren und Salze (Salz der Weinsäure)
355 Adipinsäure Kristalle oder kristallines Pulver; weiß, geruchlos Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. Säuren und Salze - Adipat
356 Natriumadipat Kristalle oder kristallines Pulver; weiß, geruchlos Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. Säuren und Salze - Adipat
357 Kaliumadipat Kristalle oder kristallines Pulver; weiß, geruchlos Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. Säuren und Salze - Adipat
363 Bernsteinsäure farblose oder weiße, geruchlose Kristalle natürlicher unschädlicher Stoff
380 Triammoniumcitrat weiße bis cremefarbene Kristalle oder Pulver Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
385 Calcium-Dinatrium-
Ethylendiamintetraacetat
weiße, geruchlose, kristalline Körner bzw. weißes bis fast weißes Pulver, leicht hygroskopisch kann zu Stoffwechselbeeinträchtigungen führen - vom häufigen Verzehr wird abzuraten
392 Extrakt aus Rosmarin Das Antioxidans Rosmarinextrakt wird aus den Blättern von Rosmarinus officinalis durch Extraktion mithilfe eines für Lebensmittelzugelassenen Lösungsmittelssystems hergestellt. Der Extrakt wird bei Bedarf entaromatisiert und entfärbt. Er kann standardisiert werden Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
400 Alginsäure Alginsäure kommt in faseriger, grob- und feinkörniger und in pulveriger Form vor. Weiß bis gelblich-braun, geruchlos Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
Wird u. a. aus Braunalgen gewonnen, kann vom Körper nicht verwertet werde und bildet mit einigen Spurenelementen, z. B. Eisen, schwerlösliche Verbindungen, die Eisenaufnahme im Körper wird dann behindert.
401 Natriumalginat nahezu geruchloses, weißes bis gelbliches faseriges oder körniges Pulver
402 Kaliumalginat nahezu geruchloses, weißes bis gelbliches faseriges oder körniges Pulver
403 Ammoniumalginat weißes bis gelbliches faseriges oder körniges Pulver
404 Calciumalginat nahezu geruchloses, weißes bis gelbliches faseriges oder körniges Pulver
405 Prophylenglycol-Alginat nahezu geruchloses, weißes bis gelblich-braunes faseriges oder körniges Pulver
406 Agar-Agar Agar-Agar ist geruchlos oder hat einen schwachen charakteristischen Geruch. Ungemahlenes Agar-Agar liegt normalerweise in Bündeln aus dünnen, häutigen, verklebten Streifen oder in geschnittener, flockiger oder körniger Form vor. Es kann leicht gelblich-orangefarben, gelblich- grau bis hellgelb oder farblos sein. Es ist zäh in feuchtem und spröde in trockenem Zustand. Agar-Agar-Pulver ist weiß bis gelblich-weiß oder hellgelb. Wird Agar-Agar in Wasser unter dem Mikroskop betrachtet, erscheint es körnig und leicht faserig. In Chloralhydratlösung erscheint das Agar-Agar-Pulver durchsichtiger als in Wasser, ferner mehr oder weniger körnig, gestreift und eckig, und es enthält gelegentlich Kieselalgenschalen. Die Stärke des Gels kann durch Zusatz von Dextrose und Maltodextrinen oder Saccharose standardisiert werden Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
Unverdauliches Geliermittel aus Rotalgen wie Gelidiaceae und Gracilariaceae.
407 Carrageen gelbliches bis farbloses, grobkörniges bis feines Pulver, geruchlos Aus Rotalgen gewonnener allergieauslösender Stoff; kann die Schmerzschwelle senken
407a Verarbeitete Eucheuma-Algen gelbbraunes bis gelbliches, grobes bis feines, geruchloses Pulver Auch als "PES" (Akronym für processed eucheuma seaweed) im Handel. Kann Allergien auslösen.
410 Johannisbrotkernmehl weißes bis gelblich-weißes, geruchloses Pulver Wird aus Samen des Johannisbrotbaumes hergestellt. Für Allergiker bedenklich.
412 Guarkernmehl weißes bis gelblich-weißes, geruchloses Pulver Wird aus dem Samen des Guarbaumes hergestellt.
Für Allergiker bedenklich.
413 Traganth Unvermahlenes Traganth kann als Plättchen, band- oder strangförmige gerade oder gebogene Teile oder spiralförmig gedrehte Stücke von 0,5 bis 2,5 mm Stärke und bis zu 3 cm Länge vorliegen. Es ist von weißer bis blassgelber Farbe, aber einige Stücke können eine rötliche Tönung aufweisen. Die Stücke fühlen sich rau an und brechen leicht. Traganth ist geruchlos und hat einen faden, schleimigen Geschmack. Traganth- Pulver ist weiß bis blassgelb oder braunrosa/blassbraun Getrocknete Gummiabsonderung der asiatischen Astralagus-Sträucher.
Schwere allergische Reaktion möglich .
414 Gummi arabicum Unvermahlenes Gummi arabicum tritt in Form weißer oder gelblich- weißer runder Tropfen verschiedener Größe oder in eckigen Fragmenten auf; manchmal ist es mit dunkleren Fragmenten vermischt. Im Handel ist es ferner (bei weißer bis gelblich-weißer Farbe) in Form von Flocken, Körnern oder Pulver oder in sprühgetrockneter Form erhältlich Getrocknete Gummiabsonderung aus den Stämmen und Zweigen von bestimmten Akazienarten.
Für Allergiker bedenklich..
415 Xanthan cremefarbiges Pulver Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
Wird aus der zuckerhaltigen Lösung von Pflanzen gewonnen.
416 Karaya-Gummi Karaya-Gummi tritt in tränenförmigen Klumpen unterschiedlicher Größe aus und ist in unregelmäßigen Bruchstücken mit charakteristischem halbkristallinem Aussehen erhältlich. Die Färbung variiert von einem blassen Gelb bis Rosabraun; die Stücke sind durchscheinend und fühlen sich schwielig an. Karaya-Gummi in Pulverform ist hellgrau bis rosabraun. Der Gummi hat einen charakteristischen Essigsäuregeruch Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
Wirkt bei häufigem Verzehr abführend.
Getrocknete Gummiabsonderung aus den Stämmen und Zweigen von bestimmten indischen Stinkbäumen.
 

 

417 Tarakernmehl weißes bis weiß-gelbes, geruchloses Pulver Wirkt bei häufigem Verzehr abführend.
Wird aus den Samen des Tara-Strauches gewonnen.
418 Gellan cremefarbenes Pulver Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
420 i Sorbit weißes hygroskopisches kristallines Pulver, Schuppen oder Körner Zuckeraustauschstoff, bei einer Aufnahme von mehr als 50 g am Tag kann Durchfall auftreten.
Dient auch zum "Weichhalten" von Süßwaren.
420 ii Sorbitsirup klare, farblose wässrige Lösung  
421 Mannit weißes, geruchloses kristallines Pulver Wirkt bei häufigem Verzehr abführend.
421i Durch Hydrierung gewonnenes Mannit weißes, geruchloses kristallines Pulver Wirkt bei häufigem Verzehr abführend.
422 Glycerin klare, farblose, hygroskopische, sirupartige Flüssigkeit mit nur leichtem, charakteristischem Geruch, der weder streng noch unangenehm ist Gilt als unbedenkliches Feuchthaltemittel.
423 Octenylbern-steinsäure-modifiziertes Gummi arabicum cremefarbenes bis blassbraunes rieselfähiges Pulver Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
425 i Konjakgummi weißes über cremefarben bis hellbraunes Pulver Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
425 ii Konjak-Glucomannan weiße bis leicht bräunliche kleine Partikel, rieselfähiges und geruchloses Pulver Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
426 Sojabohnen-Polyose rieselfähiges weißes oder gelblich-weißes Pulver Gilt für Allergiker als bedenklich.
427 Cassia-Gummi geruchloses Pulver, blassgelb bis cremefarben Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
431 Polyoxyethylen(40)stearat bei 25 °C cremefarbene Flocken oder wachsartiger Feststoff, schwacher Geruch Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
432 Polyoxyethylen-sorbitan-monolaurat (Polysorbat 20) bei 25 °C zitronen- bis bernsteinfarbene ölige Flüssigkeit, schwacher charakteristischer Geruch Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
433 Polyoxyethylen-sorbitan-monooleat (Polysorbat 80) bei 25 °C zitronen- bis bernsteinfarbene ölige Flüssigkeit, schwacher charakteristischer Geruch Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
434 Polyoxyethylen-sorbitan-monopalmitat (Polysorbat 40) bei 25 °C zitronen- bis orangefarbene ölige oder gelartige Flüssigkeit, schwacher charakteristischer Geruch Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
435 Polyoxyethylen-sorbitan-monostearat (Polysorbat 60) mindestens 65 % Oxyethylengruppen, entsprechend mindestens 97 % Polyoxyethylen(20)sorbitanmonostearat in der Trockenmasse Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
436 Polyoxyethylen-sorbitantristearat (Polysorbat 65) bei 25 °C gelbbrauner, wachsartiger Feststoff, schwacher charakteristischer Geruch Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
440 i Pektin weißes, hellgelbes, hellgraues oder hellbraunes Pulver Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
Wird aus Früchten, z. B. Äpfeln, gewonnen.
440 ii Amidiertes Pektin weißes, hellgelbes, leicht hellgraues oder hellbraunes Pulver Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
Wird aus Früchten, z. B. Äpfeln, gewonnen.
442 Ammoniumphosphatide seifiger bis öliger halbfester oder fester Stoff Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
444 Saccharoseacetat-Isobutyrat helle, strohfarbene Flüssigkeit, klar, ohne Ablagerungen, nichtssagender Geruch Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
445 Glycerinester aus Wurzelharz harter, gelber bis schwach bernsteinfarbener Feststoff Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
450 i Dinatriumdiphosphat weißes Pulver oder Körner verursacht möglicherweise Hyperaktivität - vom häufigen Verzehr abzuraten (besonders Colagetränke)
450 ii Trinatriumdiphosphat weißes Pulver oder Körner, kommt wasserfrei oder als Monohydrat vor verursacht möglicherweise Hyperaktivität - vom häufigen Verzehr abzuraten (besonders Colagetränke)
450 iii Tetranatriumdiphosphat farblose oder weiße Kristalle oder weißes kristallines oder körniges Pulver. Das Dekahydrat verwittert in trockener Luft ein wenig verursacht möglicherweise Hyperaktivität - vom häufigen Verzehr abzuraten (besonders Colagetränke)
450 v Tetrakaliumdiphosphat farblose Kristalle oder weißes, stark hygroskopisches Pulver verursacht möglicherweise Hyperaktivität - vom häufigen Verzehr abzuraten (besonders Colagetränke)
450 vi Dicalciumdiphosphat feines, weißes, geruchloses Pulver verursacht möglicherweise Hyperaktivität - vom häufigen Verzehr abzuraten (besonders Colagetränke)
450 vii Calciumdihydrogendiphosphat weiße Kristalle oder Pulver verursacht möglicherweise Hyperaktivität - vom häufigen Verzehr abzuraten (besonders Colagetränke)
450 ix Magnesiumpyrophosphat weiße Kristalle oder Pulver verursacht möglicherweise Hyperaktivität - vom häufigen Verzehr abzuraten (besonders Colagetränke)
451 i Pentanatriumtriphosphat weiß, schwach hygroskopisch; Körner oder Pulver verursacht möglicherweise Hyperaktivität - vom häufigen Verzehr abzuraten (besonders Colagetränke)
451 ii Pentakaliumtriphosphat weiß, stark hygroskopisch; Pulver oder Körner verursacht möglicherweise Hyperaktivität - vom häufigen Verzehr abzuraten (besonders Colagetränke)
452 i Natriumpolyphosphat farblos oder weiß, transparent; Plättchen, Körner oder Pulver stehen im Verdacht, bei regelmäßigem Konsum (z. B. Colagetränke, Schmelzkäse) Osteoporose zu fördern und daher wird vom häufigen Verzehr abgeraten
452 ii Kaliumpolyphosphat feines weißes Pulver oder Kristalle oder farblose glasige Plättchen stehen im Verdacht, bei regelmäßigem Konsum (z. B. Colagetränke, Schmelzkäse) Osteoporose zu fördern und daher wird vom häufigen Verzehr abgeraten
452 iii Natriumcalciumpolyphosphat weiße glasige Kristalle, kugelförmig stehen im Verdacht, bei regelmäßigem Konsum (z. B. Colagetränke, Schmelzkäse) Osteoporose zu fördern und daher wird vom häufigen Verzehr abgeraten
452 iv Calciumpolyphosphat geruchlose und farblose Kristalle oder weißes Pulver stehen im Verdacht, bei regelmäßigem Konsum (z. B. Colagetränke, Schmelzkäse) Osteoporose zu fördern und daher wird vom häufigen Verzehr abgeraten
459 Beta-Cyclodextrin geruchloser weißer oder fast weißer kristalliner Feststoff Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
460 i Mikrokristalline Cellulose, Cellulose-Gel feines weißes oder fast weißes, geruchloses Pulver Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
Unverdauliches Verdickungsmittel - regt die Verdauung an.
460 ii Cellulosepulver weißes, geruchloses Pulver Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
Unverdauliches Verdickungsmittel - regt die Verdauung an.
461 Methylcellulose schwach hygroskopisches weißes bis gelbliches oder leicht grau gefärbtes, geschmack- und geruchloses, körniges oder faseriges Pulver Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
Synthetisch, chemisch oder physikalisch behandelte Cellulose.
462 Ethylcellulose leicht hygroskopisches, weißes bis cremefarbenes, geruch- und geschmackloses Pulver Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
463 Hydroxypropylcellulose schwach hygroskopisches, weißes bis gelbliches oder leicht grau gefärbtes, geschmack- und geruchloses, körniges oder faseriges Pulver Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
463a Niedrig substituierte Hydroxypropylcellulose (L-HPC) schwach hygroskopisches, weißes bis gelbliches oder leicht grau gefärbtes, geschmack- und geruchloses, körniges oder faseriges Pulver Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
464 Hydroxypropylmethylcellulose schwach hygroskopisches, weißes bis gelbliches oder leicht grau gefärbtes, geschmack- und geruchloses, körniges oder faseriges Pulver Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
465 Ethylmethylcellulose schwach hygroskopisches, weißes bis gelbliches oder leicht grau gefärbtes, geschmack- und geruchloses, körniges oder faseriges Pulver Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
466 Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegumme Natrium-Carboxymethylcellulose ist ein Natriumsalz eines Carboxymethylethers einer direkt aus faserigem Pflanzenmaterial gewonnenen Cellulose“ Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
468 Vernetzte Carboxymethylcellulose, Modifizierter Cellulosegummi leicht hygroskopisches, weißes bis cremefarbenes, geruchloses Pulver Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
469 Enzymatisch hydrolysierte Carboxymethylcellulose, Enzymatisch hydrolisierter Cellulosegummi weißes oder leicht gelbliches oder graues, geruchloses, leicht hygroskopisches körniges oder faseriges Pulver Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
470a Natrium-, Kalium- und Calciumsalze von Speisefettsäuren leichtes Pulver, Schuppen oder halbfeste Massen von weißer bis gelblicher Farbe Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
470b Magnesiumsalze von Speisefettsäuren leichtes Pulver, Schuppen oder halbfeste Massen von weißer bis gelblicher Farbe Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
471 Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren hellgelbe bis hellbraune ölige Flüssigkeit oder weiße bis cremefarbene Wachse. Die festen Produkte können die Form von Pulver, Schuppen oder Pastillen haben Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
472a Essigsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren klare leichtflüssige Flüssigkeiten bis feste Wachse von weißer bis gelblicher Farbe Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
472b Milchsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren klare leichtflüssige Flüssigkeiten bis feste Wachse wechselnder Konsistenz und von weißer bis gelblicher Farbe Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
472c Citronensäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren gelbliche oder leicht bräunliche Flüssigkeiten bzw. wachsartige oder halbfeste Massen Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
472d Weinsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren klebrige, zähflüssige gelbliche Flüssigkeiten bis harte gelbe Wachse Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
472e Mono- und Diacetylweinsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren klebrige, zähflüssige Flüssigkeiten oder fettähnliche Stoffe bis gelbe Wachse; an feuchter Luft wird Essigsäure freigesetzt Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
472f Gemischte Wein- und Essigsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren klebrige Flüssigkeiten bis feste Stoffe von weißer bis gelblicher Farbe Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
473 Zuckerester von Speisefettsäuren steife Gele, weiche Feststoffe oder weißes bis schwach grauweißliches Pulver Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
474 Zuckerglyceride weiche Feststoffe, steife Gele oder weiße bis cremefarbene Pulver Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
475 Polyglycerinester von Speisefettsäuren hellgelbe bis bernsteinfarbene, ölige bis sehr zähe Flüssigkeiten; hell- bis mittelbraune, plastische oder weiche Feststoffe; hellbraune bis braune harte Wachse Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
476 Polyglycerin-Polyricinoleat klare, sehr zähe Flüssigkeit von häufigem Verzehr abzuraten
477 Propylenglycolester von Speisefettsäuren klare Flüssigkeiten oder weiße wachsartige Schuppen, Pastillen oder Feststoffe mit nichtssagendem Geruch Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
479b Thermooxidiertes Sojaöl mit Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren blassgelb bis hellbraun, wachsartig oder fest Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
Schwer verdauliches Trennmittel aus Sojaöl.
481 Natriumstearoyl-2-lactylat weißes oder gelblichweißes Pulver oder spröder Feststoff mit charakteristischem Geruch Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
482 Calciumstearoyl-2-lactylat weißes oder gelblichweißes Pulver oder spröder Feststoff mit charakteristischem Geruch Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
483 Stearoyltartrat gelblichweiße ölige Paste (bei 25 °C) Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
491 Sorbitanmonostearat helle, cremefarbene bis gelbbraune Pastillen oder Schuppen oder harter, wachsartiger Stoff mit leichtem charakteristischem Geruch Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
492 Sorbitantristearat helle, cremefarbene bis gelbbraune Pastillen oder Schuppen oder harter, wachsartiger Stoff mit schwachem Geruch Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
493 Sorbitanmonolaurat bernsteinfarbene, ölige, zähe Flüssigkeit, helle cremefarbene bis gelbbraune Perlen oder Schuppen oder harter, wachsartiger Stoff mit schwachem Geruch Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
494 Sorbitanmonooleat bernsteinfarbene zähe Flüssigkeit, helle cremefarbene bis gelbbraune Perlen oder Schuppen oder harter, wachsartiger Stoff mit schwachem charakteristischem Geruch Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
495 Sorbitanmonopalmitat leichte cremefarbene bis gelbbraune Pastillen oder Schuppen oder harter, wachsartiger Stoff mit leichtem charakteristischem Geruch Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
499 Stigmasterinreiche Phytosterine rieselfähige weiße bis cremefarbene Pulver, Pillen oder Pastillen; farblose bis blassgelbe Flüssigkeiten Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
500 i Natriumcarbonat farblose Kristalle oder weißes körniges oder kristallines Pulver Die wasserfreie Form ist hygroskopisch, das Decahydrat auskristallisiert Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
500 ii Natriumhydrogencarbonat farblose oder weiße kristalline Massen oder kristallines Pulver Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
500 iii Natriumsesqui-hydrogencarbonat weiße Flocken, Kristalle oder kristallines Pulver Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
501 i Kaliumcarbonat weißes, stark zerfließendes Pulver Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
501 ii Kaliumhydrogencarbonat farblose Kristalle oder weißes Pulver oder Körner gilt in normalen Mengen als Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
503 i Ammoniumcarbonat Weißes Pulver oder harte, weiße oder durchscheinende Massen oder Kristalle. Wird an der Luft undurchsichtig und wandelt sich infolge des Verlusts an Ammoniak und Kohlendioxid schließlich in weiße, poröse Klumpen oder Pulver (aus Ammoniumbicarbonat) um Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
503 ii Ammoniumhydrogencarbonat weiße Kristalle oder kristallines Pulver Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
504 i Magnesiumcarbonat geruchlose, leichte, weiße bröcklige Massen oder grobes weißes Pulver Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
504 ii Magnesiumhydrogencarbonat leichte, weiße bröcklige Masse oder weißes Pulver Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
507 Salzsäure klare, farblose oder leicht gelbliche ätzende Flüssigkeit von stechendem Geruch Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
Salzsäure ist im verzehrfertigen Lebensmittel nicht mehr vorhanden.
508 Kaliumchlorid farblose, längliche, prismatische oder würfelförmige Kristalle oder weißes, körniges Pulver; geruchlos Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
509 Calciumchlorid weißes, geruchloses, hygroskopisches Pulver oder zerfließende Kristalle Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
511 Magnesiumchlorid farblose, geruchlose, stark zerfließende Schuppen oder Kristalle Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
512 Zinn(II)-Chlorid farblose oder weiße Kristalle kann schwach nach Salzsäure riechen Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
In hohen Mengen ist Übelkeit bis Erbrechen möglich
513 Schwefelsäure klare, farblose oder leicht braune, stark ätzende ölige Flüssigkeit Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
514 i Natriumsulfat farblose Kristalle oder feines, weißes, kristallines Pulver Decahydrat verwittert Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
Auch als Glaubersalz (Abführmittel) bekannt.
514 ii Natriumhydrogensulfat weiße, geruchlose Kristalle oder Körner Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
Wirkt in hohen Mengen abführend.
515 i Kaliumsulfat farblose oder weiße Kristalle oder kristallines Pulver Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
515 ii Kaliumhydrogensulfat weiße zerfließende Kristalle, Stücke oder Körner Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
516 Calciumsulfat feines, weißes bis leicht gelbliches geruchloses Pulver Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
(bekannt als Gips, Anhydrit)
517 Ammoniumsulfat weißes Pulver, glänzende Plättchen oder Kristallfragmente gelten als Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
520 Aluminiumsulfat weißes Pulver, glänzende Plättchen oder Kristallfragmente Ist verdächtigt, aber bisher nicht nachgewiesen, an der Entstehung der Alzheimerkrankheit beteiligt zu sein.
521 Aluminiumnatriumsulfat transparente Kristalle oder weißes kristallines Pulver Ist verdächtigt, aber bisher nicht nachgewiesen, an der Entstehung der Alzheimerkrankheit beteiligt zu sein.
522 Aluminiumkaliumsulfat große, transparente Kristalle oder weißes kristallines Pulver Ist verdächtigt, aber bisher nicht nachgewiesen, an der Entstehung der Alzheimerkrankheit beteiligt zu sein.
523 Aluminiumammoniumsulfat Aluminiumammoniumsulfat Ist verdächtigt, aber bisher nicht nachgewiesen, an der Entstehung der Alzheimerkrankheit beteiligt zu sein.
524 Natriumhydroxid weiße oder fast weiße Perlen, Schuppen, Stangen, geschmolzene Masse oder sonstige Form. Die Lösungen sind klar oder leicht trüb, farblos oder leichtgefärbt, stark ätzend und hygroskopisch; an der Luft reagieren sie mit Kohlendioxid und bilden Natriumcarbonat Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
(bekannt als Natronlauge)
525 Kaliumhydroxid weiße oder fast weiße Perlen, Schuppen, Stangen, geschmolzene Masse oder sonstige Form Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
526 Calciumhydroxid weißes Pulver Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
527 Ammoniumhydroxid klare, farblose Lösung mit extrem stechendem, markantem Geruch Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
528 Magnesiumhydroxid geruchloses, grobes, weißes Pulver Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
529 Calciumoxid geruchlose, harte, weiße oder gräulich-weiße Körnermasse oder weißes bis gräuliches Pulver Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
530 Magnesiumoxid stark zu Verklumpung neigendes, weißes Pulver (leichtes Magnesiumoxid) oder dichtes weißes Pulver (schweres Magnesiumoxid) Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
535 Natriumferrocyanid gelbe Kristalle oder kristallines Pulver Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
536 Kaliumferrocyanid zitronengelbe Kristalle Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
538 Calciumferrocyanid gelbe Kristalle oder kristallines Pulver Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
541 Saures Natriumaluminiumphosphat weißes geruchloses Pulver Ist verdächtigt, aber bisher nicht nachgewiesen, an der Entstehung der Alzheimerkrankheit beteiligt zu sein.
551 Siliciumdioxid weißes, flockiges Pulver oder Körner; hygroskopisch Schweizer Wissenschaftler haben 2017 festgellt, dass ein Einfluss auf das Immunsystem des Darms bestehen könnte.
552 Calciumsilicat weißes bis cremefarbenes rieselfähiges Pulver, das auch nach Absorption relativ großer Mengen Wasser oder anderer Flüssigkeiten in diesem Zustand verbleibt Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
553a i Magnesiumsilicat sehr feines, weißes, geruchloses und nicht sandiges Pulver Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
553a ii Magnesiumtrisilicat feines, weißes und nicht sandiges Pulver Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
553b Talkum leichtes, homogenes, weißes oder fast weißes Pulver, fühlt sich fettig an Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
554 Natriumaluminiumsilicat feines weißes amorphes Pulver oder Kügelchen Ist verdächtigt, aber bisher nicht nachgewiesen, an der Entstehung der Alzheimerkrankheit beteiligt zu sein. (Kieselsäure)
555 Kaliumaluminiumsilicat hellgrau bis weiß, kristalline Plättchen oder Pulver Ist verdächtigt, aber bisher nicht nachgewiesen, an der Entstehung der Alzheimerkrankheit beteiligt zu sein.(Kieselsäure)
570 Speisefettsäuren aus Ölen und Fetten gewonnene farblose Flüssigkeit oder weißer Feststoff Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
Natürliche Fettsäure.
574 Gluconsäure farblose bis leicht gelbliche, klare sirupartige Flüssigkeit Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
575 Glucono-delta-lacton feines, weißes, fast geruchloses kristallines Pulver Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
576 Natriumgluconat weißes bis bräunliches, körniges bis feines kristallines Pulver Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
577 Kaliumgluconat geruchlose, rieselfähige, weiße bis gelbliche, kristalline Körner oder Pulver Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
578 Calciumgluconat geruchlose, weiße, kristalline Körner oder Pulver, an der Luft stabil Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
579 Eisen(II)-Gluconat schwach grünlichgelbes bis gelblichgraues Pulver schwach nach verbranntem Zucker riechen Schwärzungsmittel für grüne Oliven - Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. Angabe: "geschwärzt".
585 Eisen(II)-Lactat grünlich-weiße Kristalle oder schwach grünes Pulver mit charakteristischem Geruch Schwärzungsmittel für grüne Oliven - Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
586 4-Hexylresorcin weißes Pulver  
620 Glutaminsäure weiße Kristalle oder kristallines Pulver Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
MNG kann bei empfindlichen Menschen Schläfendruck oder Magenschmerzen auslösen. Wird als Geschmacksverstärker in vielen Fertiggerichten eingesetzt (Chinarestaurants).
Allergische Reaktionen sind möglich.
621 Mononatriumglutamat (MNG) weiße, geruchlose Kristalle oder kristallines Pulver
622 Monokaliumglutamat weiße, geruchlose Kristalle oder kristallines Pulver
623 Calciumdiglutamat weiße, geruchlose Kristalle oder kristallines Pulver
624 Monoammoniumglutamat weiße, geruchlose Kristalle oder kristallines Pulver
625 Magnesiumdiglutamat geruchlose, weiße oder cremefarbene Kristalle oder Pulver
626 Guanylsäure geruchlose, farblose oder weiße Kristalle oder weißes kristallines Pulver Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
Harnsäureerkrankte Personen sollten diesen Stoff meiden
627 Dinatriumguanylat geruchlose, farblose oder weiße Kristalle oder weißes kristallines Pulver  Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. - Harnsäureerkrankte Personen sollten diesen Stoff meiden
628 Dikalimguanylat geruchlose, farblose oder weiße Kristalle oder weißes kristallines Pulver Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. - Harnsäureerkrankte Personen sollten diesen Stoff meiden
629 Calciumguanylat geruchlose, weiße oder cremefarbene Kristalle oder Pulver Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. - Harnsäureerkrankte Personen sollten diesen Stoff meiden
630 Inosinsäure geruchlose, farblose oder weiße Kristalle oder Pulver Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. - Harnsäureerkrankte Personen sollten diesen Stoff meiden
631 Dinatriuminosinat geruchlose, farblose oder weiße Kristalle oder Pulver Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. - Harnsäureerkrankte Personen sollten diesen Stoff meiden
632 Dikaliuminosinat geruchlose, farblose oder weiße Kristalle oder Pulver Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. - Harnsäureerkrankte Personen sollten diesen Stoff meiden
633 Calciuminosinat geruchlose, farblose oder weiße Kristalle oder Pulver Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. - harnsäureerkrankte Personen sollten diesen Stoff meiden
634 Calcium-5'-ribonucleotid geruchlose, weiße oder nahezu weiße Kristalle oder Pulver Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. - Harnsäureerkrankte Personen sollten diesen Stoff meiden
635 Dinatrium-5'-ribonucleotid geruchlose, weiße oder nahezu weiße Kristalle oder Pulver Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. - Harnsäureerkrankte Personen sollten diesen Stoff meiden
640 Glycin und seine Natriumsalze weiße Kristalle oder kristallines Pulver Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
641 641 L-Leucin weißes oder fast weißes kristallines Pulver oder schimmernde Flocken Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
650 Zinkacetat farblose Kristalle oder feines cremefarbenes Pulver Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
900 Dimethylpolysiloxan klare, farblose zähe Flüssigkeit Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
901 Bienenwachs; weiß und gelb gelblich-weiße (weiße Form) oder gelbliche bis graubraune (gelbe Form) Stücke oder Platten von feinkörniger und nichtkristalliner Struktur mit angenehm honigartigem Geruch Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
902 Candelillawachs hartes, gelblich-braunes, undurchsichtiges bis durchscheinendes Wachs Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
Überzugsmittel, wird aus einem mexikanischen Wolfsmilchgewächs gewonnen.
903 Carnaubawachs hellbraunes bis blassgelbes Pulver, Schuppen oder harter, bröckeliger Feststoff mit harzähnlichen Brucheigenschaften Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
904 Schellack gebleichter Schellack: cremefarbenes, amorphes, körniges Harz wachsfreier gebleichter Schellack: leicht gelbes, amorphes Harz Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
(auch als Tafellack bekannt)
Überzugsmittel, wird aus Ausscheidungen der Lackschildläuse gewonnen.
905 Mikrokristallines Wachs Raffiniertes Gemisch aus festen, gesättigten Kohlenwasserstoffen, die aus Erdöl oder synthetischen Grundstoffen gewonnen werden Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
Dieses Überzugsmittel, wird aus Erdöl gewonnen.
907 Hydriertes Poly-1-decen - Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
914 Polyethylenwachs-Oxidate nahezu weiß; Schuppen, Pulver, Körner oder Perlen Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
920 L-Cystein weißes Pulver oder farblose Kristalle Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
Hergestellt aus Schweineborsten oder Tierhaare.
927b Carbamid farbloses bis weißes, prismatisches kristallines Pulver oder kleine weiße Perlen Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
(auch als Harnstoff bekannt)
938 Argon farbloses, geruchloses, nichtbrennbares Gas Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
939 Helium farbloses, geruchloses, nichtbrennbares Gas Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
941 Stickstoff farbloses, geruchloses, nichtbrennbares Gas Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
942 Distickstoffmonoxid farbloses, nichtbrennbares Gas mit süßlichem Geruch Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. (Lachgas)
943a Butan farblos; Gas oder Flüssigkeit mit schwachem, charakteristischem Geruch Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
Butan muss als Hilfsstoff auf dem Endprodukt nicht gekennzeichnet werden.
943b Isobutan farblos; Gas oder Flüssigkeit mit schwachem, charakteristischem Geruch Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
Butan muss als Hilfsstoff auf dem Endprodukt nicht gekennzeichnet werden.
944 Propan farblos; Gas oder Flüssigkeit mit schwachem, charakteristischem Geruch Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
Butan muss als Hilfsstoff auf dem Endprodukt nicht gekennzeichnet werden.
948 Sauerstoff farbloses, geruchloses, nichtbrennbares Gas Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
949 Wasserstoff farblos, geruchlos; leicht entzündliches Gas Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
950 Acesulfam-K geruchloses, weißes, kristallines Pulver. Etwa 200mal so süß wie Saccharose

Link Zucker

Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
(höchstens 9 mg/kg Körpergewicht)
951 Aspartam weißes, geruchloses kristallines Pulver mit süßlichem Geschmack. Etwa 200mal so süß wie Saccharose Für Menschen mit Phenylketonurie bedenklich.
(höchstens 40 mg/kg Körpergewicht pro Tag)

👉 Kennzeichnungspflicht:
"enthält eine Phenylalaninquelle" oder "mit Phenylalanin". Kann Heißhunger hervorrufen und somit Übergewicht fördern. 

952 Cyclamat farbloses, weißes kristallines Pulver. Etwa 40mal so süß wie Saccharose In den USA wegen Krebsverdacht verboten.
Von häufigem Verzehr ist abzuraten.
(höchstens 7 mg/kg Körpergewicht)
953 Isomalt geruchlose, weiße, leicht hygroskopische, kristalline Masse oder wässrige Lösung mit einer Mindestkonzentration von 60 %

👉 Kennzeichnungspflicht:
"kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken".

954 Saccharin weiße Kristalle bzw. weißes kristallines Pulver, geruchlos bzw. mit leicht aromatischem Geruch etwa 300 bis 500-mal so süß wie Saccharose Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
(höchstens 5 mg/kg Körpergewicht)
955 Sucralose weißes bis cremefarbenes, geruchloses kristallines Pulver Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
(höchstens 15 mg/kg Körpergewicht)
Sollte nicht über 120 °C erhitzt werden.
957 Thaumatin geruchloses, cremefarbiges Pulver. Etwa 2.000 bis 3.000 mal so süß wie Saccharose Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
(keine Höchstmengenbeschränkung festgelegt)
959 Neohesperidin DC cremefarbenes, geruchloses, kristallines Pulver. Etwa 1.000 bis 1.800 mal so süß wie Saccharose Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
(höchstens 5 mg/kg Körpergewicht)
960 Steviolglycoside weißes bis hellgelbes Pulver, etwa 200 bis 300mal süßer als Saccharose Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
(höchstens 4 mg/kg Körpergewicht)
(Extrakt aus den Blättern der Stevia rebaudiana. Auch als Honigkraut oder Süßkraut benannt)
961 Neotam weißes bis cremefarbenes Pulver Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
(höchstens 2 mg/kg Körpergewicht)
Süßstoffgewinnung aus Aspartam.
962 Aspartam-Acesulfamsalz weißes, geruchloses, kristallines Pulver Mischung aus 63 bis 66 % Aspartam und 34 bis 37 % Acesulfam-K.
(höchstens 20 mg/kg Körpergewicht)

👉 Kennzeichnungspflicht:
"enthält eine Phenylalaninquelle" oder "mit Phenylalanin".

964 Polyglycitolsirup farb- und geruchlose klare viskose Flüssigkeit (keine Höchstmengenbeschränkung festgelegt)
Mischung aus vorwiegend Maltit und Sorbit.

👉 Kennzeichnungspflicht:
"kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken".

965 i Maltit weißes kristallines Pulver (keine Höchstmengenbeschränkung festgelegt)

👉 Kennzeichnungspflicht:
"kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken".

965 ii Maltitsirup farb- und geruchlose klare visköse Flüssigkeit oder weiße kristalline Masse (keine Höchstmengenbeschränkung festgelegt)

👉 Kennzeichnungspflicht:
"kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken".

966 Lactit Kristallines Pulver oder farblose Lösung. Kristalline Erzeugnisse treten als Anhydrate, Monohydrate und Dihydrate auf. Als Katalysator wird Nickel verwendet (keine Höchstmengenbeschränkung festgelegt)

👉 Kennzeichnungspflicht:
"kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken".

967 Xylit weißes, kristallines Pulver, geruchlos (keine Höchstmengenbeschränkung festgelegt)

👉 Kennzeichnungspflicht:
"kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken".

968 Erythrit weiße, geruchlose, nicht hygroskopische, hitzebeständige Kristalle, etwa 60-80 % der Süßkraft von Saccharose. (keine Höchstmengenbeschränkung festgelegt)

👉 Kennzeichnungspflicht:
"kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken".

969 Advantam weißes bis gelbes Pulver (höchstens 5 mg/kg Körpergewicht)
999 Quillajaextrakt Quillajaextrakt in Pulverform ist leicht braun mit Rosatönung; er ist auch als wässrige Lösung erhältlich (höchstens 5 mg/kg Körpergewicht)
Die enthaltenen Saponine gelten ab 5 mg/kg Körpergewicht als bedenklich. Ist z. B. in Ginger Ale enthalten.
1103 Invertase - Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
1105 Lysozym weißes, geruchloses Pulver mit leicht süßlichem Geschmack Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
Probleme für Hühnerei-Allergiker möglich
1200 Polydextrose weißer bis leicht bräunlicher Feststoff. Polydextrosen ergeben in Wasser nach Auflösung eine klare, farblose bis strohgelbe Lösung Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
Wirkt bei hohem oder häufigem Verzehr abführend.
1201 Polyvinylpyrrolidon weißes oder fast weißes Pulver Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
1202 Polyvinylpolypyrrolidon weißes hygroskopisches Pulver mit einem schwachen, nicht unangenehmen Geruch Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
1203 Polyvinylalkohol geruch- und geschmackloses, durchscheinendes, weißes oder cremefarbenes körniges Pulver auch: PVAL
Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
1204 Pullulan geruchloses Pulver, weiß bis cremefarben Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
1205 Basisches Metaacrylat-Copolymer 20,8—25,5 % Dimethylaminoethyl- (DMAE-) Gruppen in der Trockenmasse Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
1206 Neutrales Methacrylat-Copolymer Milchig-weiße Dispersion (die Handelsform ist eine 30 %-ige Dispersion der Trockensubstanz in Wasser) niedriger Viskosität mit schwachem charakteristischem Geruch. Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
1207 Anionisches Methacrylat-Copolymer Milchig-weiße Dispersion (die Handelsform ist eine 30 %-ige Dispersion der Trockensubstanz in Wasser) niedriger Viskosität mit schwachem charakteristischem Geruch. Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
1208 Polyvinylpyrrolidon-Vinylacetat-Copolymer Der physikalische Zustand wird als weißes oder gelblichweißes Pulver oder Flocken mit einer durchschnittlichen Partikelgröße von 50-130 μm beschrieben. Wirft nach Einschätzung des EFSA bei den vorgeschlagenen Verwendungen wahrscheinlich keine Sicherheitsbedenken auf.
1209 Polyvinyl alcohol-polyethylene glycol-graft-co-polymer weißes bis blassgelbes Pulver (auch: PVA-PEG)
Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
1404 Oxidierte Stärke weißes oder fast weißes Pulver, Körner oder (in vorgelatinierter Form) Schuppen, amorphes Pulver oder grobe Partikel Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
1410 Monostärkephosphat weißes oder fast weißes Pulver, Körner oder (in vorgelatinierter Form) Schuppen, amorphes Pulver oder grobe Partikel Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
1412 Distärkephosphat weißes oder fast weißes Pulver, Körner oder (in vorgelatinierter Form) Schuppen, amorphes Pulver oder grobe Partikel Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
1413 Phosphatiertes Distärkephosphat weißes oder fast weißes Pulver, Körner oder (in vorgelatinierter Form) Schuppen, amorphes Pulver oder grobe Partikel Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
1414 Acetyliertes Distärkephosphat weißes oder fast weißes Pulver, Körner oder (in vorgelatinierter Form) Schuppen, amorphes Pulver oder grobe Partikel Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
1420 Acetylierte Stärke weißes oder fast weißes Pulver, Körner oder (in vorgelatinierter Form) Schuppen, amorphes Pulver oder grobe Partikel Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
1422 Acetyliertes Distärkeadipat weißes oder fast weißes Pulver, Körner oder (in vorgelatinierter Form) Schuppen, amorphes Pulver oder grobe Partikel Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
1440 Hydroxypropylstärke weißes oder fast weißes Pulver, Körner oder (in vorgelatinierter Form) Schuppen, amorphes Pulver oder grobe Partikel Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
1442 Hydroxypropyldistärkephosphat weißes oder fast weißes Pulver, Körner oder (in vorgelatinierter Form) Schuppen, amorphes Pulver oder grobe Partikel Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
1450 Stärkenatriumoctenylsuccinat weißes oder fast weißes Pulver, Körner oder (in vorgelatinierter Form) Schuppen, amorphes Pulver oder grobe Partikel (auch: SSOS)
Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
1451 Acetylierte oxidierte Stärke weißes oder fast weißes Pulver, Körner oder (in vorgelatinierter Form) Schuppen, amorphes Pulver oder grobe Partikel Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
1452 Stärkealuminiumoctenylsuccinat weißes oder fast weißes Pulver, Körner oder (in vorgelatinierter Form) Schuppen, amorphes Pulver oder grobe Partikel Ist verdächtigt, aber bisher nicht nachgewiesen, an der Entstehung der Alzheimerkrankheit beteiligt zu sein.
1505 Triethylcitrat geruchlose, farblose, ölige Flüssigkeit Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
1517 Glycerindiace klare, farblose, hygroskopische, etwas ölige Flüssigkeit mit leicht fettigem Geruch (auch: Diacetin)
Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
1518 Glycerintriacetat farblose, etwas ölige Flüssigkeit mit leicht fettigem Geruch (auch: Triacetin)

Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.

1519 Benzylalkohol farblose, klare Flüssigkeit mit schwach aromatischem Geruch Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
Für Allergiker bedenklich.
1520 1,2-Propandiol klare, farblose, hygroskopische, visköse Flüssigkeit (auch: Propylenglykol)
Gilt in normalen Mengen als unbedenklich.
1521 Polyethylenglykol PEG 400 ist eine klare, zähe, farblose oder fast farblose hygroskopische Flüssigkeit PEG 3000, PEG 3350, PEG 4000, PEG 6000 und PEG 8000 sind weiße oder fast weiße Feststoffe von wachs- oder paraffinartiger Beschaffenheit Bei Tierversuchen wurden Fortpflanzungsdefekte beobachtet. Ob die gleichen Effekte beim Menschen auftreten ist noch ungeklärt.
Quelle (ohne rechte Spalte): VERORDNUNG (EU) Nr. 231/2012 DER KOMMISSION vom 09. März 2012 und nachfolgenden Änderungen

 

Die unter "Bemerkungen" gemachten Angaben spiegeln unterschiedliche Interpretationen von Bewertungen in der Literatur z. B. den Informationstabellen von Verbraucherschutzverbänden wieder. So wird einerseits von "allergieauslösend" und andererseits von "in Einzelfällen allergieauslösend" gesprochen. Oder, in den Fällen, in denen Zusatzstoffe als "bedenklich" eingestuft werden, wird auch bei anderen Interpretationen von ähnlichen Bedenken gesprochen. In der Grundaussage herrschen also ähnliche Bewertungen vor, wenn auch in leicht abweichenden Interpretationen.