E-NUMMERN - LEBENSMITTELZUSATZSTOFFE
Das Lebensmittelrecht erlaubt den Nahrungsmittelherstellern, den verpackten Produkten die Hinzufügung bestimmter Zusatzstoffe,die unter Beachtung von Höchstmengen geeignet oder notwendig sind, den Produkten bestimmte Eigenschaften zu geben. Hierzu gehören beispielsweise Farbstoffe, Füllstoffe, Konservierungsstoffe, künstliche Süßstoffe, Vitamine. Diesen Zusatzstoffen sind gesetzlich bestimmte EG-Nummern (EU-Nummern; "edible", engl.: für "essbar") zugeordnet, die bei verpackten Lebensmitteln in der Zutatenliste auf der Verpackungangegeben werden müssen. Bei alkoholischen Getränken (außer Bier) über 1,2 % vol wird auf eine Angabe verzichtet. Auch bei Lebensmitteln in sehr kleinen Verpackungen (Einzelfläche weniger als 10 cm²) unterbleibt eine Deklarierung.
Besonders hilfreich ist für Allergiker, überempfindlich Reagierende, Vegetarier oder für jenen Personenkreis, der aus religiösen Gründen bestimmte Inhaltsstoffe vermeiden will oder muss, die Angabepflicht im Zutatenverzeichnis von inzwischen 14 als potenziell allergen eingestuften Lebensmittelbestandteilen. Die Angabepflicht ist unabhängig von der Menge.
1. Glutenhaltiges Getreide, namentlich Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon, sowie daraus hergestellte Erzeugnisse, ausgenommen
a) Glukosesirupe auf Weizenbasis einschließlich Dextrose ;
b) Maltodextrine auf Weizenbasis;
c) Glukosesirupe auf Gerstenbasis;
d) Getreide zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs;
👉 Glutengehalt höchstens 100 mg/kg (Verbraucherinformation "sehr geringer Glutengehalt"). Glutengehalt höchstens 20 mg/kg (Verbraucherinformation" glutenfrei")
Quelle: Verordnung (EG) Nr. 41/2009 vom 20.01.2009 - Aufhebung: 20.07.2016 sowie Durchführungs-VO (EU) 828/2014 - Inkrafttreten: 20.07.20162. Krebstiere und daraus gewonnene Erzeugnisse;
3. Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse;
4. Fische und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer
a) Fischgelatine, die als Trägerstoff für Vitamin- oder Karotinoidzubereitungen verwendet wird;
b) Fischgelatine oder Hausenblase, die als Klärhilfsmittel in Bier und Wein verwendet wird;
5. Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse;
6. Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse, außer
a) vollständig raffiniertes Sojabohnenöl und -fett;
b) natürliche gemischte Tocopherole (E306), natürliches D-alpha-Tocopherol, natürliches D-alpha-Tocopherolacetat,natürliches D-alpha-Tocopherolsukzinat aus Sojabohnenquellen;
c) aus pflanzlichen Ölen gewonnene Phytosterine und Phytosterinester aus Sojabohnenquellen;
d) aus Pflanzenölsterinen gewonnene Phytostanolester aus Sojabohnenquellen;
7. Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose), außer
a) Molke zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohollandwirtschaftlichen Ursprungs;
b) Lactit;
8. Schalenfrüchte (Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Kaschunüsse, Pecannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamia- oderQueenslandnüsse) sowie daraus gewonnene Erzeugnisse, außer Nüssen zur Herstellung von alkoholischen Destillaten einschließlich Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs;
9. Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse;
10. Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse;
11. Sesamsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse;
12. Schwefeldioxid und Sulfite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l als insgesamt vorhandenes SO₂, die für verzehrfertige oder gemäß den Anweisungen des Herstellers in den ursprünglichen Zustand zurückgeführte Erzeugnisse zu berechnen sind;
13. Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse;
14. Weichtiere und daraus gewonnene Erzeugnisse
Das Qualitätssiegel der Europäischen Stiftung für Allergieforschung (ECARF) prüft nicht nur die gesetzlich vorgeschriebene Nennung der Allergene, sondern auch unbeabsichtigte Allergenspuren (Verunreinigungen!) und deklariert weitere häufige Allergene, wenn sie in der Rezeptur des Nahrungsmittels verwendet wurden ohne allerdings eine absolute Sicherheit für alle vorkommenden Allergien zu garantieren.
Aromen
Gemäß der Armenverordnung i.V. mit der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008
Aromastoff wird danach als chemisch definierter Stoff mit Aromaeigenschaften definiert.
Natürlicher Aromastoff wird durch geeignete physikalische, enzymatische oder mikrobiologische Verfahren aus pflanzlichen, tierischen oder mikrobiologischen Ausgangsstoffen gewonnen. Natürliche Aromastoffe sind demnach Stoffe, die natürlich vorkommen und in der Natur nachgewiesen wurden. Das können somit auch minderwertige Pflanzen, Holz, Bakterien, Hefen oder Pilzkulturen sein.
Beispielkennzeichnungen:
"Erdbeeraroma" bedeutet, dass das Aroma chemisch hergestellt wird und demnach keine einzige Erdbeere enthalten sein muss.
"Natürliche Aromastoffe" bedeutet, dass keine einzige Erdbeere enthalten ist. Ein Bezug zur Erdbeere darf nicht erfolgen.
"Natürliches Erdbeeraroma" stammt tatsächlich zu mehr als 95 Gew.-% aus der namengebenden Frucht.
"Mit Erdbeeren" sagt aus, dass tatsächlich Erdbeeren (auch geringe Mengen) enthalten sein müssen.
Bei der Zulassung eines Zusatzstoffes wird unterstellt, dass ein Mensch bei tagtäglicher Aufnahme eines Zusatzstoffes über ein ganzes Leben kein gesundheitliches Risiko eingeht. Aus diesem Grund werden für Zusatzstoffe akzeptable Höchstmengen für die tägliche Aufnahmemenge (Acceptable Daily Intake - der so genannte ADI-Wert) durch den Menschen festgelegt.
Besonders nützlich kann diese Auflistung für Allergiker sein, die auf bestimmte Zusatzstoffe reagieren oder wegen bestimmter Essgewohnheiten eine Kontrolle zur Verhinderung einer übermäßigen Aufnahme bestimmter Zusatzstoffe ausüben wollen, auch in Hinblick auf die Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern.
Nachfolgende Klassennamen von Zutaten, die den E-Nummer vorangestellt werden, sollen den Verbraucher über den Zweck des Zusatzstoffes informieren, sofern dieser aus der chemischen Bezeichnung oder der E-Nummer nicht zu erkennen ist.
A Antioxidationsmittel
B Backtriebmittel
C Komplexbildner
E Emulgator
F Farbstoff
Fe Festigungsmittel
FS Farbstabilisator
G Geliermittel
GV Geschmacksverstärker
K Konservierungsmittel
M Mehlbehandlungsmittel
MS Modifizierte Stärke
S Säure, Säuerungsmittel
SR Säureregulator
SM Schaummittel
SV Schaumverhüter
SS Schmelzsalz
St Stabilisator
Sü Süßungsmittel
TG Treibgas, Schutzgas
Tr Trägerstoff, Füllstoff, Trennmittel
V Verdickungsmittel
W Feuchthaltemittel
Ü Überzugsmittel
Funktionsklassen von Lebensmittelzusatzstoffen in Lebensmitteln und Lebensmittelzusatzstoffen in Lebensmittelzusatzstoffen und -enzymen
1. „Süßungsmittel“ sind Stoffe, die zum Süßen von Lebensmitteln und in Tafelsüßen verwendet werden.
2. „Farbstoffe“ sind Stoffe, die einem Lebensmittel Farbe geben oder die Farbe in einem Lebensmittel wiederherstellen; hierzu gehören natürliche Bestandteile von Lebensmitteln sowie natürliche Ausgangsstoffe, die normalerweise weder als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Lebensmittelzutatenverwendet werden. Zubereitungen aus Lebensmitteln und anderen essbaren natürlichen Ausgangsstoffen, die durch physikalische und/oder chemische Extraktion gewonnen werden, durch die die Pigmente im Vergleich zu auf ihren ernährungsphysiologischen oder aromatisierenden Bestandteilen selektiv extrahiert werden, gelten als Farbstoffe im Sinne dieser Verordnung.
3. „Konservierungsstoffe“ sind Stoffe, die die Haltbarkeit von Lebensmitteln verlängern, indem sie sie vor den schädlichen Auswirkungen von Mikroorganismen schützen, und/oder vor dem Wachstum pathogener Mikroorganismen schützen.
4. „Antioxidationsmittel“ sind Stoffe, die die Haltbarkeit von Lebensmitteln verlängern, indem sie sie vor den schädlichen Auswirkungen der Oxidation wie Ranzigwerden von Fett und Farbveränderungen schützen.
5. „Trägerstoffe“ sind Stoffe, die verwendet werden, um Lebensmittelzusatzstoffe, -aromen oder -enzyme, Nährstoffe und/oder sonstige Stoffe, die einem Lebensmittel zu Ernährungszwecken oder physiologischen Zwecken zugefügt werden, zu lösen, zu verdünnen, zu dispergieren oder auf andere Weise physikalisch zu modifizieren, ohne ihre Funktion zu verändern (und ohne selbst eine technologische Wirkung auszuüben), um deren Handhabung, Einsatz oder Verwendung zu erleichtern.
6. „Säuerungsmittel“ sind Stoffe, die den Säuregrad eines Lebensmittels erhöhen und/oder diesem einen sauren Geschmack verleihen.
7. „Säureregulatoren“ sind Stoffe, die den Säuregrad oder die Alkalität eines Lebensmittels verändern oder steuern.
8. „Trennmittel“ sind Stoffe, die die Tendenz der einzelnen Partikel eines Lebensmittels, aneinander haften zu bleiben, herabsetzen.
9. „Schaumverhüter“ sind Stoffe, die die Schaumbildung verhindern oder verringern.
10. „Füllstoffe“ sind Stoffe, die einen Teil des Volumens eines Lebensmittels bilden, ohne nennenswert zu dessen Gehalt an verwertbarer Energie beizutragen.
11. „Emulgatoren“ sind Stoffe, die es ermöglichen, die einheitliche Dispersion zweier oder mehrerer nicht mischbarer Phasen wie z. B. Öl und Wasser in einem Lebensmittel herzustellen oder aufrechtzuerhalten.
12. „Schmelzsalze“ sind Stoffe, die in Käse enthaltene Proteine in eine dispergierte Form überführen und hierdurch eine homogene Verteilung von Fett und anderen Bestandteilen herbeiführen.
13. „Festigungsmittel“ sind Stoffe, die dem Zellgewebe von Obst und Gemüse Festigkeit und Frische verleihen bzw. diese erhalten oder die zusammen mit einem Geliermittel ein Gel erzeugen oder festigen.
14. „Geschmacksverstärker“ sind Stoffe, die den Geschmack und/oder Geruch eines Lebensmittels verstärken.
15. „Schaummittel“ sind Stoffe, die die Bildung einer einheitlichen Dispersion einer gasförmigen Phase in einem flüssigen oder festen Lebensmittel ermöglichen.
16. „Geliermittel“ sind Stoffe, die Lebensmitteln durch Gelbildung eine festere Konsistenz verleihen.
17. „Überzugmittel (einschließlich Gleitmittel)“ sind Stoffe, die der Außenoberfläche eines Lebensmittels ein glänzendes Aussehen verleihen oder einen Schutzüberzug bilden.
18. „Feuchthaltemittel“ sind Stoffe, die das Austrocknen von Lebensmitteln verhindern, indem sie die Auswirkungen einer Atmosphäre mitgeringem Feuchtigkeitsgehalt ausgleichen, oder Stoffe, die die Auflösung eines Pulvers in einem wässrigen Medium fördern.
19. „Modifizierte Stärken“ sind durch ein- oder mehrmalige chemische Behandlung aus essbaren Stärken gewonnene Stoffe. Diese essbaren Stäken können einer physikalischen oder enzymatischen Behandlung unterzogen und durch Säure oder Alkalibehandlung dünnkochend gemacht oder gebleicht worden sein.
20. „Packgase“ sind Gase außer Luft, die vor oder nach dem Lebensmittel oder gleichzeitig mit diesem in das entsprechende Behältnis abgefüllt worden sind.
21. „Treibgase“ sind andere Gase als Luft, die ein Lebensmittel aus seinem Behältnis herauspressen.
22. „Backtriebmittel“ sind Stoffe oder Kombinationen von Stoffen, die Gas freisetzen und dadurch das Volumen eines Teigs vergrößern.
23. „Komplexbildner“ sind Stoffe, die mit Metallionen chemische Komplexe bilden.
24. „Stabilisatoren“ sind Stoffe, die es ermöglichen, den physikalisch-chemischen Zustand eines Lebensmittels aufrechtzuerhalten.
Zu den Stabilisatoren zählen Stoffe, die es ermöglichen, die einheitliche Dispersion zweier oder mehrerer nicht
mischbarer Phasen in einem Lebensmittel aufrechtzuerhalten, Stoffe, durch welche die vorhandene Farbe eines Lebensmittels stabilisiert, bewahrt oder intensiviert wird, und Stoffe, die die Bindefähigkeit eines Lebensmittels verbessern, einschließlich der Bildung von Proteinvernetzungen, die die Bindung von Lebensmittelstücken in rekonstituierten Lebensmitteln ermöglichen.
25. „Verdickungsmittel“ sind Stoffe, die die Viskosität eines Lebensmittels erhöhen.
26. „Mehlbehandlungsmittel“ sind Stoffe außer Emulgatoren, die dem Mehl oder dem Teig zugeführt werden, um deren Backfähigkeit zu verbessern.
E-NR. | NAME | Beschreibung | Bemerkungen |
---|---|---|---|
100 | Kurkumin | orange-gelbes kristallines Pulver | Gewinnung aus der Gelbwurz, färbt Curry, Senf, Margarine |
101 i | Riboflavin | gelbes bis orange-gelbes kristallines Pulver, schwacher Geruch | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. Vitamin B2 |
101 ii | Riboflavin-5′-phosphat | gelbes bis orangefarbenes kristallines hygroskopisches Pulver, schwacher Geruch | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
102 | Tartrazin | orange-gelbes Pulver oder Körner | allergieauslösender Stoff 👉 Kennzeichnungspflicht: |
104 | Chinolingelb | gelbes Pulver oder Körner |
allergieauslösender Stoff 👉 Kennzeichnungspflicht: |
110 | Gelborange S | orangerotes Pulver oder Körner |
allergieauslösender Stoff 👉 Kennzeichnungspflicht: |
120 | Echtes Karmin | rot bis dunkelrot, bröckelig, fest oder pulverförmig | Lebensmittelfarbstoff aus zu Pulver zermahlene weibliche Koschenilleläuse. Allergische Reaktionen möglich |
122 | Azorubin (Carmoisin) | rotes bis kastanienbraunes Pulver oder Körner |
allergieauslösender Stoff 👉 Kennzeichnungspflicht: |
123 | Amaranth | rötlichbraunes Pulver oder Körner | allergieauslösender Stoff. Ist in den USA seit 1976 wegen Verdacht auf krebsfördernde Wirkung verboten |
124 | Cochenillerot A (Ponceau 4R) | rötliches Pulver oder Körner |
allergieauslösender Stoff 👉 Kennzeichnungspflicht: |
127 | Erythrosin | rotes Pulver oder Körner | Eine Förderung der Brustkrebsentstehung ist möglich. Nur noch in Lippenstiften, Cocktail- und Kaiserkirschen zugelassen. |
129 | Allurarot AC | dunkelrotes Pulver oder Körner |
allergieauslösender Stoff. In niedriger Dosis erbgutschädigend. 👉 Kennzeichnungspflicht: |
131 | Patentblau V | dunkelblaues Pulver oder Körner | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
132 | Indigotin (Indigokarmin) | dunkelblaues Pulver oder Körner | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
133 | Brillantblau FCF | rötlich-blaues Pulver oder Körner | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
140 i | Chlorophylle | wachsartiger Feststoff, olivgrün bis dunkelgrün (je nach dem Gehalt an koordinativ gebundenem Magnesium) | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. natürliche Farbstoffe des Blattgrüns |
140 ii | Chlorophylline | dunkelgrünes bis blauschwarzes Pulver | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
141 i | kupferhaltige Kupferomplexe der Chlorophylle | wachsartiger Feststoff, blaugrün bis dunkelgrün (je nach Ausgangsmaterial) | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. werden künstlich aus Chlorophyll hergestellt |
141 ii | kupferhaltige Kupferomplexe der Chlorophylline | dunkelgrünes bis blauschwarzes Pulver | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
142 | Grün S | dunkelblaues oder dunkelgrünes Pulver oder Körner | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
150a | Zuckerkulör | dunkelbraune bis schwarze Flüssigkeiten oder Feststoffe | wird aus Invertzucker, Traubenzucker oder Zucker hergestellt |
150b | Sulfitlaugen-Zuckerkulör | dunkelbraune bis schwarze Flüssigkeiten oder Feststoffe | wird aus Invertzucker, Traubenzucker oder Zucker hergestellt |
150c | Ammoniak-Zuckerkulör | dunkelbraune bis schwarze Flüssigkeiten oder Feststoffe | wird aus Invertzucker, Traubenzucker oder Zucker hergestellt |
150d | Ammoniumsulfit-Zuckerkulör | dunkelbraune bis schwarze Flüssigkeiten oder Feststoffe | wird aus Invertzucker, Traubenzucker oder Zucker hergestellt |
151 | Brillantschwarz BN (Schwarz PN) | schwarzes Pulver oder Körner | allergieauslösender Stoff |
153 | Pflanzenkohle | schwarzes geruchloses Pulver | Herstellung aus Pflanzenasche |
155 | Braun HT | braun | allergieauslösender Stoff. Ein Teil des Farbstoffes wird in Nieren und Lymphgefäßen eingelagert. |
160a i | Beta-Carotin | rote bis braunrote Kristalle oder Kristallpulver | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
160a ii | Pflanzliche Carotine | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. | |
160a iii | Beta-Carotin aus Blakeslea trispora | rote, rötlich-braune oder lila-violette Kristalle oder Kristallpulver (die Farbe unterscheidet sich je nach verwendetem Extraktionslösungsmittel und den Kristallisationsbedingungen) | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
160a iv | Algencarotine | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. | |
160b | Annatto (Bixin, Norbixin) | rötlichbraune(s) Pulver, Suspension oder Lösung | ölige und wässrige Extrakte von Samen - gelten als Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
160c | Paprikaextrakt (Capsanthin, Capsorubin) | dunkelrote, zähe Flüssigkeit | Farbstoffe aus der roten Paprikaschote - Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
160d i | Lycopin (synthetisch) | rotes kristallines Pulver | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
160d ii | Lycopin aus roten Tomaten | dunkelrote zähe Flüssigkeit | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
160d iii | Lycopin aus Blakeslea trispora | rotes kristallines Pulver | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
160e | Beta-apo-8'-Carotinal (C 30) | dunkelviolette, metallisch glänzende Kristalle oder kristallines Pulver | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
161b | Lutein | dunkle, gelblich-braune Flüssigkeit | natürliche Farbstoffe, der aus Algen und Brennnesseln gewonnen wird |
161g | Canthaxanthin | intensiv violette Kristalle oder kristallines Pulver | synthetischer Farbstoff - Verdacht auf Leberschäden - vom häufigen Verzehr abzuraten. Kann außerdem zu Sehstörungen führen (wurde in Bräunungspillen verboten). Die WHO befürchtet, dass C. Leberschäden verursacht. |
162 | Betanin (Betenrot) | Flüssigkeit, Paste, Pulver oder Feststoff (rot oder dunkelrot) | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. natürliche Farbstoffe aus der Wurzel der roten Rübe |
163 | Anthocyane | Flüssigkeit, Pulver oder Paste (purpurrot), leichter charakteristischer Geruch | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. natürlicher Farbstoff aus Schalen der roten Weintrauben, Holunder, Preiselbeeren und Rotkohl |
170 | Calciumcarbonat | weißes, kristallines oder amorphes, geruch- und geschmackloses Pulver | mineralische Pigmente - Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
171 | Titandioxid | weißes bis schwach farbiges Pulver | mineralische Pigmente - soll australischen Studien zufolge entzündliche Darmerkrankungen oder sogar Darmkrebs hervorrufen. Die EFSA schließt seit 2021 schädliche Wirkungen (Genotoxizität) nicht mehr aus. |
172 | Eisenoxide und Eisenhydroxide | gelbes, rotes, braunes oder schwarzes Pulver | mineralische Pigmente - gelten als Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
174 | Silber | silberfarbenes Pulver oder dünne Schuppen | in geringen Mengen Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. - mehrere Gramm wirken giftig |
175 | Gold | goldfarbenes Pulver oder dünne Schuppen | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
180 | Litholrubin BK | rotes Pulver |
allergieauslösender Stoff (nur in essbarer Käserinde und Make-up) |
200 | Sorbinsäure | farblose Nadeln oder weißes rieselfähiges Pulver von schwach aromatischem Geruch; bei Erhitzen auf 105 °C während 90 Minuten keine farbliche Veränderung | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. (werden im Körper wie Fettsäuren abgebaut) |
202 | Kaliumsorbat | weißes, kristallines Pulver, das sich beim Erhitzen auf 105 °C während 90 Min. farblich nicht verändert | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
203 | Calciumsorbat | Feines, weißes, kristallines Pulver, das sich beim Erhitzen auf 105 °C während 90 Minuten farblich nicht verändert | Mit VO (EU) 2018/98 wird E 203 als Lebensmittelzusatzstoff ab 12.8.2018 gestrichen. |
210 | Benzoesäure | weißes kristallines Pulver | vom häufigen Verzehr ist abzuraten - allergische Reaktionen sind möglich, besonders bei Personen, die empfindlich auf Azetylsalicylsäure (ASS) reagieren. Benzoesäure ist in Hunde- und Katzenfutter verboten, da bereits geringe Mengen zum Tod führen können. |
211 | Natriumbenzoat | weißes, fast geruchloses, kristallines Pulver oder Körner | |
212 | Kaliumbenzoat | weißes kristallines Pulver | |
213 | Calciumbenzoat | weiße oder farblose Kristalle bzw. weißes Pulver | |
214 | PHB-Ester (Ethyl-p-hydroxybenzoat) | fast geruchlose, kleine, farblose Kristalle bzw. weißes, kristallines Pulver | allergieauslösender Stoff |
215 | PHB-Ethylester-Natriumsalz (Natriumethyl-p-hydroxybenzoat) | weißes, kristallines, hygroskopisches Pulver | allergieauslösender Stoff |
218 | PHB-Methylester (Methyl-p-hydroxybenzoat) | fast geruchlose, kleine, farblose Kristalle bzw. weißes, kristallines Pulver | allergieauslösender Stoff |
219 | PHB-Methylester-Natriumsalz (Natriummethyl-p-hydroxybenzoat) | weißes, hygroskopisches Pulver | allergieauslösender Stoff |
220 | Schwefeldioxid | farbloses, nicht entzündbares Gas mit stechendem, atemhemmendem Geruch | kann zu Kopfschmerzen, Übelkeit, Durchfall und schweren Asthmaanfällen führen (besonders nach Weingenuss) zerstören Vitamin B1 und Biotin - vom häufigen Verzehr ist abzuraten. Darmschädigungen sind möglich. |
221 | Natriumsulfit | weißes kristallines Pulver bzw. farblose Kristalle | |
222 | Natriumhydrogensulfit | weißes, kristallines Pulver | |
223 | Natriummetabisulfit | weiße Kristalle oder kristallines Pulver | |
224 | Kaliummetabisulfit | farblose Kristalle oder weißes kristallines Pulver | |
226 | Calciumsulfit | weiße Kristalle bzw. weißes kristallines Pulver | |
227 | Calciumhydrogensulfit | klare grünlich-gelbe wässrige Lösung mit markantem Schwefeldioxidgeruch | |
228 | Kaliumhydrogensulfit | klare, farblose wässrige Lösung | |
234 | Nisin | weißes Pulver | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
235 | Natamycin | weißes bis cremefarbenes, kristallines Pulver | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
239 | Hexamethylentetramin | farbloses bzw. weißes, kristallines Pulver | der Konservierungsstoff ist nur für die Käsesorte Provolone zugelassen |
242 | Dimethyldicarbonat | farblose Flüssigkeit, zersetzt sich in wässriger Lösung; ätzend für Haut und Augen und giftig beim Einatmen bzw. Verzehr | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
243 | Ethyllaurylarginat | weißes Pulver | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
249 | Kaliumnitrit | weiße bzw. leicht gelbliche hygroskopische Körner | Beim Braten oder Grillen können stark krebserregende Nitrosamine gebildet werden |
250 | Natriumnitrit | weißes, kristallines Pulver bzw. gelbliche Klumpen | Beim Braten oder Grillen können stark krebserregende Nitrosamine gebildet werden |
251 | Natriumnitrat | weißes, kristallines, leicht hygroskopisches Pulver | Beim Braten oder Grillen können stark krebserregende Nitrosamine gebildet werden |
252 | Kaliumnitrat | weißes kristallines Pulver bzw. transparente Prismen mit kühlend salzigem, stechendem Geschmack | Beim Braten oder Grillen können stark krebserregende Nitrosamine gebildet werden |
260 | Essigsäure | klare farblose Flüssigkeit mit stechendem charakteristischem Geruch | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. natürliches unschädliches Säuerungsmittel |
261 | Kaliumacetate | farblose, hygroskopische Kristalle bzw. ein weißes kristallines Pulver, geruchlos bzw. mit leichtem Essiggeruch | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
261 i | Kaliumacetat | farblose, hygroskopische Kristalle bzw. ein weißes kristallines Pulver, geruchlos bzw. mit leichtem Essiggeruch | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
261 ii | Kaliumadicetat | weiße Kristalle | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
262 i | Natriumacetat | wasserfreie Form: weißes, geruchloses, körniges, hygroskopisches Pulver | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
262 ii | Natriumdiacetat | weißer, hygroskopischer, kristalliner Feststoff mit essigsaurem Geruch | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
263 | Calciumacetat | Wasserfreies Calciumacetat ist eine weiße, hygroskopische, kristalline Masse mit leicht bitterem Geschmack. Ein schwacher Essigsäuregeruch kann auftreten. Das Monohydrat kann Nadel-, Körner- oder Pulverform haben | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
270 | Milchsäure | farbloser oder gelblicher, fast geruchloser zäher bis fester Stoff | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. natürliches unschädliches Säuerungsmittel |
280 | Propionsäure | farblose bzw. leicht gelbliche ölige Flüssigkeit mit leicht stechendem Geruch | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
281 | Natriumpropionat | weißes, kristallines, hygroskopisches Pulver bzw. feines, weißes Pulver | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
282 | Calciumpropionat | weißes kristallines Pulver | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
283 | Kaliumpropionat | weißes kristallines Pulver | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
284 | Borsäure | farblose, geruchlose, durchscheinende Kristalle bzw. weiße Körner oder weißes Pulver, fühlt sich leicht fettig an; kommt in der Natur in Form des Minerals Sassolit vor | vom Verzehr wird abgeraten (ist nur noch für Kaviar vom Stör zugelassen) |
285 | Natriumtetraborat (Borax) | Pulver bzw. tafelige durchscheinende Kristalle, die bei Luftkontakt unklar werden; in Wasser langsam löslich | vom Verzehr wird abgeraten (ist nur noch für Kaviar vom Stör zugelassen) |
290 | Kohlendioxid | Unter Normalbedingungen farbloses Gas mit leicht stechendem Geruch. Im Handel erhältliches Kohlendioxid wird flüssig in Druckzylindern oder in Großraumspeichersystemen bzw. in komprimierten Festblöcken (Trockeneis) transportiert und gehandelt. In der festen Form sind normalerweise Zusätze wie Propylenglykol oder Mineralöl als Bindemittel enthalten | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. natürlich oder synthetisch - Treibgas (Kohlensäure) |
296 | Apfelsäure | weißes oder fast weißes kristallines Pulver oder Körner | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. natürliches oder synthetisches Säuerungsmittel |
297 | Fumarsäure | weißes kristallines Pulver oder Körner | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. natürliches oder synthetisches Säuerungsmittel |
300 | Ascorbinsäure | weißes bis schwach gelbes, geruchloses kristallines Pulver | ist in üblichen Dosierungen Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. Vitamin C |
301 | Natriumascorbat | weißes oder fast weißes, geruchloses kristallines Pulver, das unter Lichteinwirkung dunkler wird | ist in üblichen Dosierungen Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. wird aus der Ascorbinsäure gewonnen |
302 | Calciumascorbat | weißes bis sehr schwach graugelb gefärbtes geruchloses kristallines Pulver | ist in üblichen Dosierungen Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. wird aus der Ascorbinsäure gewonnen |
304 i | Ascorbylpalmitat | weißes oder gelblichweißes Pulver mit Zitrusgeruch | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
304 ii | Asorbylstearat | weißes oder gelblichweißes Pulver mit Zitrusgeruch | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
306 | Stark tocopherolhaltige Extrakte | bräunlichrotes bis rotes klares, zähflüssiges Öl mit mildem, charakteristischem Geruch und Geschmack. Wachsähnliche Bestandteile können in mikrokristalliner Form abgeschieden werden | ist in üblichen Dosierungen Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. Vitamin E |
307 | Alpha-Tocopherol | gelblich bis gelbbraunes, nahezu geruchloses, klares, zähflüssiges Öl, das unter Luft- oder Lichteinwirkung oxidiert bzw. sich dunkel färbt | ist in üblichen Dosierungen Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. synthetische Vitamin E-Verbindung |
308 | Gamma-Tocopherol | hellgelbes, klares, zähflüssiges Öl, das unter Luft- oder Lichteinwirkung oxidiert bzw. sich dunkel färbt | ist in üblichen Dosierungen Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. synthetische Vitamin E-Verbindung |
309 | Delta-Tocopherol | hellgelbes oder orangefarbenes, klares, zähflüssiges Öl, das unter Luft- oder Lichteinwirkung oxidiert bzw. sich dunkel färbt | ist in üblichen Dosierungen Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. synthetische Vitamin E-Verbindung |
310 | Propylgallat | weißes bis cremeweißes, geruchloses kristallines Pulver | allergische Reaktionen möglich |
311 | Octylgallat | weißes bis cremeweißes, geruchloses Pulver | allergische Reaktionen möglich |
312 | Dodecylgallat | weißes oder cremeweißes, geruchloses Pulver | allergische Reaktionen möglich |
315 | Isoascorbinsäure | weiße oder gelbliche Kristalle, die unter Lichteinwirkung allmählich dunkler werden | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
316 | Natriumisoascorbat | weiße Kristalle | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
319 | Tertiär-Butylhydrochinon (TBHQ) | weiße Kristalle mit charakteristischem Geruch | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
320 | Butylhydroxyanisol (BHA) | weißes oder schwach gelbliches, wachsartiges Pulver oder grobe Kristalle mit leicht aromatischem Geruch | kann Überempfindlichkeitsreaktionen und Allergien hervorrufen - reichert sich im Fettgewebe an |
321 | Butylhydroxytoluen (BHT) | weiße kristalline Substanz, geruchlos oder mit charakteristischem, leicht aromatischem Geruch | kann Überempfindlichkeitsreaktionen und Allergien hervorrufen - reichert sich im Fettgewebe an |
322 | Lecithine | Lecithine: braune Flüssigkeit oder wachsartige Masse oder Pulver hydrolysierte Lecithine: hellbraune bis braune zähe Flüssigkeit oder Paste | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. wird aus Sojabohnen gewonnen |
325 | Natriumlactat | farblose, durchscheinende Flüssigkeit; geruchlos oder mit leichtem, charakteristischem Geruch | Gilt in normalen Mengen als unbedenkliches Salz der Milchsäure |
326 | Kaliumlactat | leicht zähe, klare Flüssigkeit; geruchlos oder mit leichtem, charakteristischem Geruch | Gilt in normalen Mengen als unbedenkliches Salz der Milchsäure |
327 | Calciumlactat | fast geruchloses, weißes kristallines Pulver oder Körner | Gilt in normalen Mengen als unbedenkliches Salz der Milchsäure |
330 | Citronensäure | weiße oder farblose, geruchlose Kristalle mit sehr saurem Geschmack. Das Monohydrat verwittert in trockener Luft | natürlicher Bestandteil von Zitrusfrüchten; aggressive Säure, die Zähne angreift |
331 i | Mononatriumcitrat | weißes kristallines Pulver oder farblose Kristalle | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. Salze der Zitronensäure |
331 ii | Dinatriumcitrat | weißes kristallines Pulver oder farblose Kristalle | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. Salze der Zitronensäure |
331 iii | Trinatriumcitrat | weißes kristallines Pulver oder farblose Kristalle | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. Salze der Zitronensäure |
332 i | Monokaliumcitrat | weißes, hygroskopisches, körniges Pulver oder durchscheinende Kristalle | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. Salze der Zitronensäure |
332 ii | Trikaliumcitrat | weißes, hygroskopisches, körniges Pulver oder durchscheinende Kristalle | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. Salze der Zitronensäure |
333 i | Monocalciumcitrat | feines weißes Pulver | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. Salze der Zitronensäure |
333 ii | Dicalciumcitrat | feines weißes Pulver | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. Salze der Zitronensäure |
333 iii | Tricalciumcitrat | feines weißes Pulver | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. Salze der Zitronensäure |
334 | Weinsäure (L+) | farblose, durchscheinende Kristalle oder weißes kristallines Pulver | Gilt in normalen Mengen als unbedenklicher, natürlicher Stoff |
335 i | Mononatriumtartrat | farblose, durchsichtige Kristalle | synthetisch oder naturidentisch Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. Salze der Weinsäure |
335 ii | Dinatriumtartrat | farblose, durchsichtige Kristalle | synthetisch oder naturidentisch Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. Salze der Weinsäure |
336 i | Monokaliumtartrat | weißes kristallines oder körniges Pulver | natürlich oder naturidentisch Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. Salze der Weinsäure (Weinstein) |
336 ii | Dikaliumtartrat | weißes kristallines oder körniges Pulver | natürlich oder naturidentisch Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. Salze der Weinsäure (Weinstein) |
337 | Kalium-Natrium-Tartrat | farblose Kristalle oder weißes kristallines Pulver | synthetisch oder naturidentisch Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. Salze der Weinsäure (Weinstein) |
338 | Phosphorsäure | klare, farblose zähe Flüssigkeit | für Nierenkranke bedenklich und verursacht möglicherweise Hyperaktivität - vom häufigen Verzehr ist abzuraten (besonders Colagetränke) |
339 i | Mononatriumphosphat | weiß, geruchlos, leicht zerfließend; Pulver, Kristalle oder Körner | verursacht möglicherweise Hyperaktivität - vom häufigen Verzehr ist abzuraten (besonders Colagetränke) |
339 ii | Dinatriumphosphat | Wasserfreies Dinatriumhydrogenphosphat ist ein weißes, hygroskopisches, geruchloses Pulver. Zu den hydrierten Formen zählen das Dihydrat(weißes, geruchlose Kristalle), das Heptahydrat (weiße, geruchlose, verwitternde Kristalle oder körniges Pulver) und das Dodecahydrat (weißes, geruchloses, verwitterndes Pulver oder Kristalle) | verursacht möglicherweise Hyperaktivität - vom häufigen Verzehr ist abzuraten (besonders Colagetränke) |
339 iii | Trinatriumphosphat | weiß, geruchlos; Kristalle, Körner oder kristallines Pulver | verursacht möglicherweise Hyperaktivität - vom häufigen Verzehr ist abzuraten (besonders Colagetränke) |
340 i | Monokaliumphosphat | geruchlos, farblos; Kristalle oder weißes körniges oder kristallines Pulver | verursacht möglicherweise Hyperaktivität - vom häufigen Verzehr ist abzuraten (besonders Colagetränke) |
340 ii | Dikaliumphosphat | farblos oder weiß; körniges Pulver, Kristalle oder Masse; zerfließend, hygroskopisch | verursacht möglicherweise Hyperaktivität - vom häufigen Verzehr ist abzuraten (besonders Colagetränke) |
340 iii | Trikaliumphosphat | farblos oder weiß, geruchlos, hygroskopisch; Kristalle oder Körner. Als Hydrate verfügbar sind das Monohydrat und das Trihydrat | verursacht möglicherweise Hyperaktivität - vom häufigen Verzehr ist abzuraten (besonders Colagetränke) |
341 i | Monocalciumphosphat | körniges Pulver oder weiße, zerfließende Kristalle oder Körner | verursacht möglicherweise Hyperaktivität - vom häufigen Verzehr ist abzuraten (besonders Colagetränke) |
341 ii | Dicalciumphosphat | weiß; Kristalle oder Körner, körniges oder feines Pulver | verursacht möglicherweise Hyperaktivität - vom häufigen Verzehr ist abzuraten (besonders Colagetränke) |
341 iii | Tricalciumphosphat | weißes, geruchloses, luftbeständiges Pulver | verursacht möglicherweise Hyperaktivität - vom häufigen Verzehr ist abzuraten (besonders Colagetränke) |
343 i | Monomagnesiumphosphat | weißes, geruchloses, kristallines Pulver, mäßig wasserlöslich | verursacht möglicherweise Hyperaktivität - vom häufigen Verzehr ist abzuraten (besonders Colagetränke) |
343 ii | Dimagnesiumphosphat | weißes, geruchloses, kristallines Pulver, mäßig wasserlöslich | verursacht möglicherweise Hyperaktivität - vom häufigen Verzehr ist abzuraten (besonders Colagetränke) |
350 i | Natriummalat | weißes kristallines Pulver oder Stücke | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. Salze der Apfelsäure |
350 ii | Natriumhydrogenmalat | weißes Pulver | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. Salze der Apfelsäure |
351 | Kaliummalat | farblose oder fast farblose wässrige Lösung | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. Salze der Apfelsäure |
352 i | Calciummalat | weißes Pulver | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. Salze der Apfelsäure |
352 ii | Calciumhydrogenmalat | weißes Pulver | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. Salze der Apfelsäure |
353 | Metaweinsäure | Kristall oder Pulver, weiß oder gelblich; stark zerfließend und leicht nach Karamell riechend | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. Säuren und Salze |
354 | Calciumtartrat | fein kristallines Pulver, weiß oder cremefarben | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. Säuren und Salze (Salz der Weinsäure) |
355 | Adipinsäure | Kristalle oder kristallines Pulver; weiß, geruchlos | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. Säuren und Salze - Adipat |
356 | Natriumadipat | Kristalle oder kristallines Pulver; weiß, geruchlos | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. Säuren und Salze - Adipat |
357 | Kaliumadipat | Kristalle oder kristallines Pulver; weiß, geruchlos | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. Säuren und Salze - Adipat |
363 | Bernsteinsäure | farblose oder weiße, geruchlose Kristalle | natürlicher unschädlicher Stoff |
380 | Triammoniumcitrat | weiße bis cremefarbene Kristalle oder Pulver | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
385 | Calcium-Dinatrium- Ethylendiamintetraacetat | weiße, geruchlose, kristalline Körner bzw. weißes bis fast weißes Pulver, leicht hygroskopisch | kann zu Stoffwechselbeeinträchtigungen führen - vom häufigen Verzehr wird abzuraten |
392 | Extrakt aus Rosmarin | Das Antioxidans Rosmarinextrakt wird aus den Blättern von Rosmarinus officinalis durch Extraktion mithilfe eines für Lebensmittelzugelassenen Lösungsmittelssystems hergestellt. Der Extrakt wird bei Bedarf entaromatisiert und entfärbt. Er kann standardisiert werden | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
400 | Alginsäure | Alginsäure kommt in faseriger, grob- und feinkörniger und in pulveriger Form vor. Weiß bis gelblich-braun, geruchlos | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. Wird u. a. aus Braunalgen gewonnen, kann vom Körper nicht verwertet werde und bildet mit einigen Spurenelementen, z. B. Eisen, schwerlösliche Verbindungen, die Eisenaufnahme im Körper wird dann behindert. |
401 | Natriumalginat | nahezu geruchloses, weißes bis gelbliches faseriges oder körniges Pulver | |
402 | Kaliumalginat | nahezu geruchloses, weißes bis gelbliches faseriges oder körniges Pulver | |
403 | Ammoniumalginat | weißes bis gelbliches faseriges oder körniges Pulver | |
404 | Calciumalginat | nahezu geruchloses, weißes bis gelbliches faseriges oder körniges Pulver | |
405 | Prophylenglycol-Alginat | nahezu geruchloses, weißes bis gelblich-braunes faseriges oder körniges Pulver | |
406 | Agar-Agar | Agar-Agar ist geruchlos oder hat einen schwachen charakteristischen Geruch. Ungemahlenes Agar-Agar liegt normalerweise in Bündeln aus dünnen, häutigen, verklebten Streifen oder in geschnittener, flockiger oder körniger Form vor. Es kann leicht gelblich-orangefarben, gelblich- grau bis hellgelb oder farblos sein. Es ist zäh in feuchtem und spröde in trockenem Zustand. Agar-Agar-Pulver ist weiß bis gelblich-weiß oder hellgelb. Wird Agar-Agar in Wasser unter dem Mikroskop betrachtet, erscheint es körnig und leicht faserig. In Chloralhydratlösung erscheint das Agar-Agar-Pulver durchsichtiger als in Wasser, ferner mehr oder weniger körnig, gestreift und eckig, und es enthält gelegentlich Kieselalgenschalen. Die Stärke des Gels kann durch Zusatz von Dextrose und Maltodextrinen oder Saccharose standardisiert werden | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. Unverdauliches Geliermittel aus Rotalgen wie Gelidiaceae und Gracilariaceae. |
407 | Carrageen | gelbliches bis farbloses, grobkörniges bis feines Pulver, geruchlos | Aus Rotalgen gewonnener allergieauslösender Stoff; kann die Schmerzschwelle senken |
407a | Verarbeitete Eucheuma-Algen | gelbbraunes bis gelbliches, grobes bis feines, geruchloses Pulver | Auch als "PES" (Akronym für processed eucheuma seaweed) im Handel. Kann Allergien auslösen. |
410 | Johannisbrotkernmehl | weißes bis gelblich-weißes, geruchloses Pulver | Wird aus Samen des Johannisbrotbaumes hergestellt. Für Allergiker bedenklich. |
412 | Guarkernmehl | weißes bis gelblich-weißes, geruchloses Pulver | Wird aus dem Samen des Guarbaumes hergestellt. Für Allergiker bedenklich. |
413 | Traganth | Unvermahlenes Traganth kann als Plättchen, band- oder strangförmige gerade oder gebogene Teile oder spiralförmig gedrehte Stücke von 0,5 bis 2,5 mm Stärke und bis zu 3 cm Länge vorliegen. Es ist von weißer bis blassgelber Farbe, aber einige Stücke können eine rötliche Tönung aufweisen. Die Stücke fühlen sich rau an und brechen leicht. Traganth ist geruchlos und hat einen faden, schleimigen Geschmack. Traganth- Pulver ist weiß bis blassgelb oder braunrosa/blassbraun | Getrocknete Gummiabsonderung der asiatischen Astralagus-Sträucher. Schwere allergische Reaktion möglich . |
414 | Gummi arabicum | Unvermahlenes Gummi arabicum tritt in Form weißer oder gelblich- weißer runder Tropfen verschiedener Größe oder in eckigen Fragmenten auf; manchmal ist es mit dunkleren Fragmenten vermischt. Im Handel ist es ferner (bei weißer bis gelblich-weißer Farbe) in Form von Flocken, Körnern oder Pulver oder in sprühgetrockneter Form erhältlich | Getrocknete Gummiabsonderung aus den Stämmen und Zweigen von bestimmten Akazienarten. Für Allergiker bedenklich.. |
415 | Xanthan | cremefarbiges Pulver | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. Wird aus der zuckerhaltigen Lösung von Pflanzen gewonnen. |
416 | Karaya-Gummi | Karaya-Gummi tritt in tränenförmigen Klumpen unterschiedlicher Größe aus und ist in unregelmäßigen Bruchstücken mit charakteristischem halbkristallinem Aussehen erhältlich. Die Färbung variiert von einem blassen Gelb bis Rosabraun; die Stücke sind durchscheinend und fühlen sich schwielig an. Karaya-Gummi in Pulverform ist hellgrau bis rosabraun. Der Gummi hat einen charakteristischen Essigsäuregeruch | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. Wirkt bei häufigem Verzehr abführend. Getrocknete Gummiabsonderung aus den Stämmen und Zweigen von bestimmten indischen Stinkbäumen.
|
417 | Tarakernmehl | weißes bis weiß-gelbes, geruchloses Pulver | Wirkt bei häufigem Verzehr abführend. Wird aus den Samen des Tara-Strauches gewonnen. |
418 | Gellan | cremefarbenes Pulver | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
420 i | Sorbit | weißes hygroskopisches kristallines Pulver, Schuppen oder Körner | Zuckeraustauschstoff, bei einer Aufnahme von mehr als 50 g am Tag kann Durchfall auftreten. Dient auch zum "Weichhalten" von Süßwaren. |
420 ii | Sorbitsirup | klare, farblose wässrige Lösung | |
421 | Mannit | weißes, geruchloses kristallines Pulver | Wirkt bei häufigem Verzehr abführend. |
421i | Durch Hydrierung gewonnenes Mannit | weißes, geruchloses kristallines Pulver | Wirkt bei häufigem Verzehr abführend. |
422 | Glycerin | klare, farblose, hygroskopische, sirupartige Flüssigkeit mit nur leichtem, charakteristischem Geruch, der weder streng noch unangenehm ist | Gilt als unbedenkliches Feuchthaltemittel. |
423 | Octenylbern-steinsäure-modifiziertes Gummi arabicum | cremefarbenes bis blassbraunes rieselfähiges Pulver | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
425 i | Konjakgummi | weißes über cremefarben bis hellbraunes Pulver | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
425 ii | Konjak-Glucomannan | weiße bis leicht bräunliche kleine Partikel, rieselfähiges und geruchloses Pulver | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
426 | Sojabohnen-Polyose | rieselfähiges weißes oder gelblich-weißes Pulver | Gilt für Allergiker als bedenklich. |
427 | Cassia-Gummi | geruchloses Pulver, blassgelb bis cremefarben | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
431 | Polyoxyethylen(40)stearat | bei 25 °C cremefarbene Flocken oder wachsartiger Feststoff, schwacher Geruch | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
432 | Polyoxyethylen-sorbitan-monolaurat (Polysorbat 20) | bei 25 °C zitronen- bis bernsteinfarbene ölige Flüssigkeit, schwacher charakteristischer Geruch | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
433 | Polyoxyethylen-sorbitan-monooleat (Polysorbat 80) | bei 25 °C zitronen- bis bernsteinfarbene ölige Flüssigkeit, schwacher charakteristischer Geruch | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
434 | Polyoxyethylen-sorbitan-monopalmitat (Polysorbat 40) | bei 25 °C zitronen- bis orangefarbene ölige oder gelartige Flüssigkeit, schwacher charakteristischer Geruch | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
435 | Polyoxyethylen-sorbitan-monostearat (Polysorbat 60) | mindestens 65 % Oxyethylengruppen, entsprechend mindestens 97 % Polyoxyethylen(20)sorbitanmonostearat in der Trockenmasse | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
436 | Polyoxyethylen-sorbitantristearat (Polysorbat 65) | bei 25 °C gelbbrauner, wachsartiger Feststoff, schwacher charakteristischer Geruch | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
440 i | Pektin | weißes, hellgelbes, hellgraues oder hellbraunes Pulver | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. Wird aus Früchten, z. B. Äpfeln, gewonnen. |
440 ii | Amidiertes Pektin | weißes, hellgelbes, leicht hellgraues oder hellbraunes Pulver | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. Wird aus Früchten, z. B. Äpfeln, gewonnen. |
442 | Ammoniumphosphatide | seifiger bis öliger halbfester oder fester Stoff | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
444 | Saccharoseacetat-Isobutyrat | helle, strohfarbene Flüssigkeit, klar, ohne Ablagerungen, nichtssagender Geruch | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
445 | Glycerinester aus Wurzelharz | harter, gelber bis schwach bernsteinfarbener Feststoff | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
450 i | Dinatriumdiphosphat | weißes Pulver oder Körner | verursacht möglicherweise Hyperaktivität - vom häufigen Verzehr abzuraten (besonders Colagetränke) |
450 ii | Trinatriumdiphosphat | weißes Pulver oder Körner, kommt wasserfrei oder als Monohydrat vor | verursacht möglicherweise Hyperaktivität - vom häufigen Verzehr abzuraten (besonders Colagetränke) |
450 iii | Tetranatriumdiphosphat | farblose oder weiße Kristalle oder weißes kristallines oder körniges Pulver. Das Dekahydrat verwittert in trockener Luft ein wenig | verursacht möglicherweise Hyperaktivität - vom häufigen Verzehr abzuraten (besonders Colagetränke) |
450 v | Tetrakaliumdiphosphat | farblose Kristalle oder weißes, stark hygroskopisches Pulver | verursacht möglicherweise Hyperaktivität - vom häufigen Verzehr abzuraten (besonders Colagetränke) |
450 vi | Dicalciumdiphosphat | feines, weißes, geruchloses Pulver | verursacht möglicherweise Hyperaktivität - vom häufigen Verzehr abzuraten (besonders Colagetränke) |
450 vii | Calciumdihydrogendiphosphat | weiße Kristalle oder Pulver | verursacht möglicherweise Hyperaktivität - vom häufigen Verzehr abzuraten (besonders Colagetränke) |
450 ix | Magnesiumpyrophosphat | weiße Kristalle oder Pulver | verursacht möglicherweise Hyperaktivität - vom häufigen Verzehr abzuraten (besonders Colagetränke) |
451 i | Pentanatriumtriphosphat | weiß, schwach hygroskopisch; Körner oder Pulver | verursacht möglicherweise Hyperaktivität - vom häufigen Verzehr abzuraten (besonders Colagetränke) |
451 ii | Pentakaliumtriphosphat | weiß, stark hygroskopisch; Pulver oder Körner | verursacht möglicherweise Hyperaktivität - vom häufigen Verzehr abzuraten (besonders Colagetränke) |
452 i | Natriumpolyphosphat | farblos oder weiß, transparent; Plättchen, Körner oder Pulver | stehen im Verdacht, bei regelmäßigem Konsum (z. B. Colagetränke, Schmelzkäse) Osteoporose zu fördern und daher wird vom häufigen Verzehr abgeraten |
452 ii | Kaliumpolyphosphat | feines weißes Pulver oder Kristalle oder farblose glasige Plättchen | stehen im Verdacht, bei regelmäßigem Konsum (z. B. Colagetränke, Schmelzkäse) Osteoporose zu fördern und daher wird vom häufigen Verzehr abgeraten |
452 iii | Natriumcalciumpolyphosphat | weiße glasige Kristalle, kugelförmig | stehen im Verdacht, bei regelmäßigem Konsum (z. B. Colagetränke, Schmelzkäse) Osteoporose zu fördern und daher wird vom häufigen Verzehr abgeraten |
452 iv | Calciumpolyphosphat | geruchlose und farblose Kristalle oder weißes Pulver | stehen im Verdacht, bei regelmäßigem Konsum (z. B. Colagetränke, Schmelzkäse) Osteoporose zu fördern und daher wird vom häufigen Verzehr abgeraten |
459 | Beta-Cyclodextrin | geruchloser weißer oder fast weißer kristalliner Feststoff | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
460 i | Mikrokristalline Cellulose, Cellulose-Gel | feines weißes oder fast weißes, geruchloses Pulver | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. Unverdauliches Verdickungsmittel - regt die Verdauung an. |
460 ii | Cellulosepulver | weißes, geruchloses Pulver | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. Unverdauliches Verdickungsmittel - regt die Verdauung an. |
461 | Methylcellulose | schwach hygroskopisches weißes bis gelbliches oder leicht grau gefärbtes, geschmack- und geruchloses, körniges oder faseriges Pulver | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. Synthetisch, chemisch oder physikalisch behandelte Cellulose. |
462 | Ethylcellulose | leicht hygroskopisches, weißes bis cremefarbenes, geruch- und geschmackloses Pulver | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
463 | Hydroxypropylcellulose | schwach hygroskopisches, weißes bis gelbliches oder leicht grau gefärbtes, geschmack- und geruchloses, körniges oder faseriges Pulver | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
463a | Niedrig substituierte Hydroxypropylcellulose (L-HPC) | schwach hygroskopisches, weißes bis gelbliches oder leicht grau gefärbtes, geschmack- und geruchloses, körniges oder faseriges Pulver | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
464 | Hydroxypropylmethylcellulose | schwach hygroskopisches, weißes bis gelbliches oder leicht grau gefärbtes, geschmack- und geruchloses, körniges oder faseriges Pulver | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
465 | Ethylmethylcellulose | schwach hygroskopisches, weißes bis gelbliches oder leicht grau gefärbtes, geschmack- und geruchloses, körniges oder faseriges Pulver | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
466 | Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegumme | Natrium-Carboxymethylcellulose ist ein Natriumsalz eines Carboxymethylethers einer direkt aus faserigem Pflanzenmaterial gewonnenen Cellulose“ | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
468 | Vernetzte Carboxymethylcellulose, Modifizierter Cellulosegummi | leicht hygroskopisches, weißes bis cremefarbenes, geruchloses Pulver | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
469 | Enzymatisch hydrolysierte Carboxymethylcellulose, Enzymatisch hydrolisierter Cellulosegummi | weißes oder leicht gelbliches oder graues, geruchloses, leicht hygroskopisches körniges oder faseriges Pulver | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
470a | Natrium-, Kalium- und Calciumsalze von Speisefettsäuren | leichtes Pulver, Schuppen oder halbfeste Massen von weißer bis gelblicher Farbe | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
470b | Magnesiumsalze von Speisefettsäuren | leichtes Pulver, Schuppen oder halbfeste Massen von weißer bis gelblicher Farbe | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
471 | Mono- und Diglyceride von Speisefettsäuren | hellgelbe bis hellbraune ölige Flüssigkeit oder weiße bis cremefarbene Wachse. Die festen Produkte können die Form von Pulver, Schuppen oder Pastillen haben | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
472a | Essigsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren | klare leichtflüssige Flüssigkeiten bis feste Wachse von weißer bis gelblicher Farbe | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
472b | Milchsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren | klare leichtflüssige Flüssigkeiten bis feste Wachse wechselnder Konsistenz und von weißer bis gelblicher Farbe | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
472c | Citronensäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren | gelbliche oder leicht bräunliche Flüssigkeiten bzw. wachsartige oder halbfeste Massen | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
472d | Weinsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren | klebrige, zähflüssige gelbliche Flüssigkeiten bis harte gelbe Wachse | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
472e | Mono- und Diacetylweinsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren | klebrige, zähflüssige Flüssigkeiten oder fettähnliche Stoffe bis gelbe Wachse; an feuchter Luft wird Essigsäure freigesetzt | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
472f | Gemischte Wein- und Essigsäureester von Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren | klebrige Flüssigkeiten bis feste Stoffe von weißer bis gelblicher Farbe | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
473 | Zuckerester von Speisefettsäuren | steife Gele, weiche Feststoffe oder weißes bis schwach grauweißliches Pulver | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
474 | Zuckerglyceride | weiche Feststoffe, steife Gele oder weiße bis cremefarbene Pulver | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
475 | Polyglycerinester von Speisefettsäuren | hellgelbe bis bernsteinfarbene, ölige bis sehr zähe Flüssigkeiten; hell- bis mittelbraune, plastische oder weiche Feststoffe; hellbraune bis braune harte Wachse | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
476 | Polyglycerin-Polyricinoleat | klare, sehr zähe Flüssigkeit | von häufigem Verzehr abzuraten |
477 | Propylenglycolester von Speisefettsäuren | klare Flüssigkeiten oder weiße wachsartige Schuppen, Pastillen oder Feststoffe mit nichtssagendem Geruch | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
479b | Thermooxidiertes Sojaöl mit Mono- und Diglyceriden von Speisefettsäuren | blassgelb bis hellbraun, wachsartig oder fest | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. Schwer verdauliches Trennmittel aus Sojaöl. |
481 | Natriumstearoyl-2-lactylat | weißes oder gelblichweißes Pulver oder spröder Feststoff mit charakteristischem Geruch | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
482 | Calciumstearoyl-2-lactylat | weißes oder gelblichweißes Pulver oder spröder Feststoff mit charakteristischem Geruch | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
483 | Stearoyltartrat | gelblichweiße ölige Paste (bei 25 °C) | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
491 | Sorbitanmonostearat | helle, cremefarbene bis gelbbraune Pastillen oder Schuppen oder harter, wachsartiger Stoff mit leichtem charakteristischem Geruch | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
492 | Sorbitantristearat | helle, cremefarbene bis gelbbraune Pastillen oder Schuppen oder harter, wachsartiger Stoff mit schwachem Geruch | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
493 | Sorbitanmonolaurat | bernsteinfarbene, ölige, zähe Flüssigkeit, helle cremefarbene bis gelbbraune Perlen oder Schuppen oder harter, wachsartiger Stoff mit schwachem Geruch | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
494 | Sorbitanmonooleat | bernsteinfarbene zähe Flüssigkeit, helle cremefarbene bis gelbbraune Perlen oder Schuppen oder harter, wachsartiger Stoff mit schwachem charakteristischem Geruch | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
495 | Sorbitanmonopalmitat | leichte cremefarbene bis gelbbraune Pastillen oder Schuppen oder harter, wachsartiger Stoff mit leichtem charakteristischem Geruch | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
499 | Stigmasterinreiche Phytosterine | rieselfähige weiße bis cremefarbene Pulver, Pillen oder Pastillen; farblose bis blassgelbe Flüssigkeiten | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
500 i | Natriumcarbonat | farblose Kristalle oder weißes körniges oder kristallines Pulver Die wasserfreie Form ist hygroskopisch, das Decahydrat auskristallisiert | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
500 ii | Natriumhydrogencarbonat | farblose oder weiße kristalline Massen oder kristallines Pulver | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
500 iii | Natriumsesqui-hydrogencarbonat | weiße Flocken, Kristalle oder kristallines Pulver | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
501 i | Kaliumcarbonat | weißes, stark zerfließendes Pulver | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
501 ii | Kaliumhydrogencarbonat | farblose Kristalle oder weißes Pulver oder Körner | gilt in normalen Mengen als Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
503 i | Ammoniumcarbonat | Weißes Pulver oder harte, weiße oder durchscheinende Massen oder Kristalle. Wird an der Luft undurchsichtig und wandelt sich infolge des Verlusts an Ammoniak und Kohlendioxid schließlich in weiße, poröse Klumpen oder Pulver (aus Ammoniumbicarbonat) um | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
503 ii | Ammoniumhydrogencarbonat | weiße Kristalle oder kristallines Pulver | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
504 i | Magnesiumcarbonat | geruchlose, leichte, weiße bröcklige Massen oder grobes weißes Pulver | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
504 ii | Magnesiumhydrogencarbonat | leichte, weiße bröcklige Masse oder weißes Pulver | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
507 | Salzsäure | klare, farblose oder leicht gelbliche ätzende Flüssigkeit von stechendem Geruch | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. Salzsäure ist im verzehrfertigen Lebensmittel nicht mehr vorhanden. |
508 | Kaliumchlorid | farblose, längliche, prismatische oder würfelförmige Kristalle oder weißes, körniges Pulver; geruchlos | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
509 | Calciumchlorid | weißes, geruchloses, hygroskopisches Pulver oder zerfließende Kristalle | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
511 | Magnesiumchlorid | farblose, geruchlose, stark zerfließende Schuppen oder Kristalle | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
512 | Zinn(II)-Chlorid | farblose oder weiße Kristalle kann schwach nach Salzsäure riechen | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. In hohen Mengen ist Übelkeit bis Erbrechen möglich |
513 | Schwefelsäure | klare, farblose oder leicht braune, stark ätzende ölige Flüssigkeit | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
514 i | Natriumsulfat | farblose Kristalle oder feines, weißes, kristallines Pulver Decahydrat verwittert | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. Auch als Glaubersalz (Abführmittel) bekannt. |
514 ii | Natriumhydrogensulfat | weiße, geruchlose Kristalle oder Körner | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. Wirkt in hohen Mengen abführend. |
515 i | Kaliumsulfat | farblose oder weiße Kristalle oder kristallines Pulver | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
515 ii | Kaliumhydrogensulfat | weiße zerfließende Kristalle, Stücke oder Körner | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
516 | Calciumsulfat | feines, weißes bis leicht gelbliches geruchloses Pulver | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. (bekannt als Gips, Anhydrit) |
517 | Ammoniumsulfat | weißes Pulver, glänzende Plättchen oder Kristallfragmente | gelten als Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
520 | Aluminiumsulfat | weißes Pulver, glänzende Plättchen oder Kristallfragmente | Ist verdächtigt, aber bisher nicht nachgewiesen, an der Entstehung der Alzheimerkrankheit beteiligt zu sein. |
521 | Aluminiumnatriumsulfat | transparente Kristalle oder weißes kristallines Pulver | Ist verdächtigt, aber bisher nicht nachgewiesen, an der Entstehung der Alzheimerkrankheit beteiligt zu sein. |
522 | Aluminiumkaliumsulfat | große, transparente Kristalle oder weißes kristallines Pulver | Ist verdächtigt, aber bisher nicht nachgewiesen, an der Entstehung der Alzheimerkrankheit beteiligt zu sein. |
523 | Aluminiumammoniumsulfat | Aluminiumammoniumsulfat | Ist verdächtigt, aber bisher nicht nachgewiesen, an der Entstehung der Alzheimerkrankheit beteiligt zu sein. |
524 | Natriumhydroxid | weiße oder fast weiße Perlen, Schuppen, Stangen, geschmolzene Masse oder sonstige Form. Die Lösungen sind klar oder leicht trüb, farblos oder leichtgefärbt, stark ätzend und hygroskopisch; an der Luft reagieren sie mit Kohlendioxid und bilden Natriumcarbonat | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. (bekannt als Natronlauge) |
525 | Kaliumhydroxid | weiße oder fast weiße Perlen, Schuppen, Stangen, geschmolzene Masse oder sonstige Form | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
526 | Calciumhydroxid | weißes Pulver | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
527 | Ammoniumhydroxid | klare, farblose Lösung mit extrem stechendem, markantem Geruch | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
528 | Magnesiumhydroxid | geruchloses, grobes, weißes Pulver | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
529 | Calciumoxid | geruchlose, harte, weiße oder gräulich-weiße Körnermasse oder weißes bis gräuliches Pulver | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
530 | Magnesiumoxid | stark zu Verklumpung neigendes, weißes Pulver (leichtes Magnesiumoxid) oder dichtes weißes Pulver (schweres Magnesiumoxid) | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
535 | Natriumferrocyanid | gelbe Kristalle oder kristallines Pulver | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
536 | Kaliumferrocyanid | zitronengelbe Kristalle | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
538 | Calciumferrocyanid | gelbe Kristalle oder kristallines Pulver | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
541 | Saures Natriumaluminiumphosphat | weißes geruchloses Pulver | Ist verdächtigt, aber bisher nicht nachgewiesen, an der Entstehung der Alzheimerkrankheit beteiligt zu sein. |
551 | Siliciumdioxid | weißes, flockiges Pulver oder Körner; hygroskopisch | Schweizer Wissenschaftler haben 2017 festgellt, dass ein Einfluss auf das Immunsystem des Darms bestehen könnte. |
552 | Calciumsilicat | weißes bis cremefarbenes rieselfähiges Pulver, das auch nach Absorption relativ großer Mengen Wasser oder anderer Flüssigkeiten in diesem Zustand verbleibt | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
553a i | Magnesiumsilicat | sehr feines, weißes, geruchloses und nicht sandiges Pulver | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
553a ii | Magnesiumtrisilicat | feines, weißes und nicht sandiges Pulver | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
553b | Talkum | leichtes, homogenes, weißes oder fast weißes Pulver, fühlt sich fettig an | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
554 | Natriumaluminiumsilicat | feines weißes amorphes Pulver oder Kügelchen | Ist verdächtigt, aber bisher nicht nachgewiesen, an der Entstehung der Alzheimerkrankheit beteiligt zu sein. (Kieselsäure) |
555 | Kaliumaluminiumsilicat | hellgrau bis weiß, kristalline Plättchen oder Pulver | Ist verdächtigt, aber bisher nicht nachgewiesen, an der Entstehung der Alzheimerkrankheit beteiligt zu sein.(Kieselsäure) |
570 | Speisefettsäuren | aus Ölen und Fetten gewonnene farblose Flüssigkeit oder weißer Feststoff | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. Natürliche Fettsäure. |
574 | Gluconsäure | farblose bis leicht gelbliche, klare sirupartige Flüssigkeit | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
575 | Glucono-delta-lacton | feines, weißes, fast geruchloses kristallines Pulver | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
576 | Natriumgluconat | weißes bis bräunliches, körniges bis feines kristallines Pulver | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
577 | Kaliumgluconat | geruchlose, rieselfähige, weiße bis gelbliche, kristalline Körner oder Pulver | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
578 | Calciumgluconat | geruchlose, weiße, kristalline Körner oder Pulver, an der Luft stabil | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
579 | Eisen(II)-Gluconat | schwach grünlichgelbes bis gelblichgraues Pulver schwach nach verbranntem Zucker riechen | Schwärzungsmittel für grüne Oliven - Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. Angabe: "geschwärzt". |
585 | Eisen(II)-Lactat | grünlich-weiße Kristalle oder schwach grünes Pulver mit charakteristischem Geruch | Schwärzungsmittel für grüne Oliven - Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
586 | 4-Hexylresorcin | weißes Pulver | |
620 | Glutaminsäure | weiße Kristalle oder kristallines Pulver | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. MNG kann bei empfindlichen Menschen Schläfendruck oder Magenschmerzen auslösen. Wird als Geschmacksverstärker in vielen Fertiggerichten eingesetzt (Chinarestaurants). Allergische Reaktionen sind möglich. |
621 | Mononatriumglutamat (MNG) | weiße, geruchlose Kristalle oder kristallines Pulver | |
622 | Monokaliumglutamat | weiße, geruchlose Kristalle oder kristallines Pulver | |
623 | Calciumdiglutamat | weiße, geruchlose Kristalle oder kristallines Pulver | |
624 | Monoammoniumglutamat | weiße, geruchlose Kristalle oder kristallines Pulver | |
625 | Magnesiumdiglutamat | geruchlose, weiße oder cremefarbene Kristalle oder Pulver | |
626 | Guanylsäure | geruchlose, farblose oder weiße Kristalle oder weißes kristallines Pulver | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. Harnsäureerkrankte Personen sollten diesen Stoff meiden |
627 | Dinatriumguanylat | geruchlose, farblose oder weiße Kristalle oder weißes kristallines Pulver | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. - Harnsäureerkrankte Personen sollten diesen Stoff meiden |
628 | Dikalimguanylat | geruchlose, farblose oder weiße Kristalle oder weißes kristallines Pulver | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. - Harnsäureerkrankte Personen sollten diesen Stoff meiden |
629 | Calciumguanylat | geruchlose, weiße oder cremefarbene Kristalle oder Pulver | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. - Harnsäureerkrankte Personen sollten diesen Stoff meiden |
630 | Inosinsäure | geruchlose, farblose oder weiße Kristalle oder Pulver | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. - Harnsäureerkrankte Personen sollten diesen Stoff meiden |
631 | Dinatriuminosinat | geruchlose, farblose oder weiße Kristalle oder Pulver | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. - Harnsäureerkrankte Personen sollten diesen Stoff meiden |
632 | Dikaliuminosinat | geruchlose, farblose oder weiße Kristalle oder Pulver | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. - Harnsäureerkrankte Personen sollten diesen Stoff meiden |
633 | Calciuminosinat | geruchlose, farblose oder weiße Kristalle oder Pulver | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. - harnsäureerkrankte Personen sollten diesen Stoff meiden |
634 | Calcium-5'-ribonucleotid | geruchlose, weiße oder nahezu weiße Kristalle oder Pulver | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. - Harnsäureerkrankte Personen sollten diesen Stoff meiden |
635 | Dinatrium-5'-ribonucleotid | geruchlose, weiße oder nahezu weiße Kristalle oder Pulver | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. - Harnsäureerkrankte Personen sollten diesen Stoff meiden |
640 | Glycin und seine Natriumsalze | weiße Kristalle oder kristallines Pulver | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
641 | 641 L-Leucin | weißes oder fast weißes kristallines Pulver oder schimmernde Flocken | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
650 | Zinkacetat | farblose Kristalle oder feines cremefarbenes Pulver | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
900 | Dimethylpolysiloxan | klare, farblose zähe Flüssigkeit | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
901 | Bienenwachs; weiß und gelb | gelblich-weiße (weiße Form) oder gelbliche bis graubraune (gelbe Form) Stücke oder Platten von feinkörniger und nichtkristalliner Struktur mit angenehm honigartigem Geruch | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
902 | Candelillawachs | hartes, gelblich-braunes, undurchsichtiges bis durchscheinendes Wachs | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. Überzugsmittel, wird aus einem mexikanischen Wolfsmilchgewächs gewonnen. |
903 | Carnaubawachs | hellbraunes bis blassgelbes Pulver, Schuppen oder harter, bröckeliger Feststoff mit harzähnlichen Brucheigenschaften | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
904 | Schellack | gebleichter Schellack: cremefarbenes, amorphes, körniges Harz wachsfreier gebleichter Schellack: leicht gelbes, amorphes Harz | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. (auch als Tafellack bekannt) Überzugsmittel, wird aus Ausscheidungen der Lackschildläuse gewonnen. |
905 | Mikrokristallines Wachs | Raffiniertes Gemisch aus festen, gesättigten Kohlenwasserstoffen, die aus Erdöl oder synthetischen Grundstoffen gewonnen werden | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. Dieses Überzugsmittel, wird aus Erdöl gewonnen. |
907 | Hydriertes Poly-1-decen | - | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
914 | Polyethylenwachs-Oxidate | nahezu weiß; Schuppen, Pulver, Körner oder Perlen | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
920 | L-Cystein | weißes Pulver oder farblose Kristalle | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. Hergestellt aus Schweineborsten oder Tierhaare. |
927b | Carbamid | farbloses bis weißes, prismatisches kristallines Pulver oder kleine weiße Perlen | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. (auch als Harnstoff bekannt) |
938 | Argon | farbloses, geruchloses, nichtbrennbares Gas | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
939 | Helium | farbloses, geruchloses, nichtbrennbares Gas | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
941 | Stickstoff | farbloses, geruchloses, nichtbrennbares Gas | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
942 | Distickstoffmonoxid | farbloses, nichtbrennbares Gas mit süßlichem Geruch | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. (Lachgas) |
943a | Butan | farblos; Gas oder Flüssigkeit mit schwachem, charakteristischem Geruch | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. Butan muss als Hilfsstoff auf dem Endprodukt nicht gekennzeichnet werden. |
943b | Isobutan | farblos; Gas oder Flüssigkeit mit schwachem, charakteristischem Geruch | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. Butan muss als Hilfsstoff auf dem Endprodukt nicht gekennzeichnet werden. |
944 | Propan | farblos; Gas oder Flüssigkeit mit schwachem, charakteristischem Geruch | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. Butan muss als Hilfsstoff auf dem Endprodukt nicht gekennzeichnet werden. |
948 | Sauerstoff | farbloses, geruchloses, nichtbrennbares Gas | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
949 | Wasserstoff | farblos, geruchlos; leicht entzündliches Gas | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
950 | Acesulfam-K | geruchloses, weißes, kristallines Pulver. Etwa 200mal so süß wie Saccharose | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. (höchstens 9 mg/kg Körpergewicht) |
951 | Aspartam | weißes, geruchloses kristallines Pulver mit süßlichem Geschmack. Etwa 200mal so süß wie Saccharose | Für Menschen mit Phenylketonurie bedenklich. (höchstens 40 mg/kg Körpergewicht pro Tag) 👉 Kennzeichnungspflicht: |
952 | Cyclamat | farbloses, weißes kristallines Pulver. Etwa 40mal so süß wie Saccharose | In den USA wegen Krebsverdacht verboten. Von häufigem Verzehr ist abzuraten. (höchstens 7 mg/kg Körpergewicht) |
953 | Isomalt | geruchlose, weiße, leicht hygroskopische, kristalline Masse oder wässrige Lösung mit einer Mindestkonzentration von 60 % | 👉 Kennzeichnungspflicht: |
954 | Saccharin | weiße Kristalle bzw. weißes kristallines Pulver, geruchlos bzw. mit leicht aromatischem Geruch etwa 300 bis 500-mal so süß wie Saccharose | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. (höchstens 5 mg/kg Körpergewicht) |
955 | Sucralose | weißes bis cremefarbenes, geruchloses kristallines Pulver | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. (höchstens 15 mg/kg Körpergewicht) Sollte nicht über 120 °C erhitzt werden. |
957 | Thaumatin | geruchloses, cremefarbiges Pulver. Etwa 2.000 bis 3.000 mal so süß wie Saccharose | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. (keine Höchstmengenbeschränkung festgelegt) |
959 | Neohesperidin DC | cremefarbenes, geruchloses, kristallines Pulver. Etwa 1.000 bis 1.800 mal so süß wie Saccharose | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. (höchstens 5 mg/kg Körpergewicht) |
960 | Steviolglycoside | weißes bis hellgelbes Pulver, etwa 200 bis 300mal süßer als Saccharose | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. (höchstens 4 mg/kg Körpergewicht) (Extrakt aus den Blättern der Stevia rebaudiana. Auch als Honigkraut oder Süßkraut benannt) |
961 | Neotam | weißes bis cremefarbenes Pulver | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. (höchstens 2 mg/kg Körpergewicht) Süßstoffgewinnung aus Aspartam. |
962 | Aspartam-Acesulfamsalz | weißes, geruchloses, kristallines Pulver | Mischung aus 63 bis 66 % Aspartam und 34 bis 37 % Acesulfam-K. (höchstens 20 mg/kg Körpergewicht) 👉 Kennzeichnungspflicht: |
964 | Polyglycitolsirup | farb- und geruchlose klare viskose Flüssigkeit | (keine Höchstmengenbeschränkung festgelegt) Mischung aus vorwiegend Maltit und Sorbit. 👉 Kennzeichnungspflicht: |
965 i | Maltit | weißes kristallines Pulver | (keine Höchstmengenbeschränkung festgelegt) 👉 Kennzeichnungspflicht: |
965 ii | Maltitsirup | farb- und geruchlose klare visköse Flüssigkeit oder weiße kristalline Masse | (keine Höchstmengenbeschränkung festgelegt) 👉 Kennzeichnungspflicht: |
966 | Lactit | Kristallines Pulver oder farblose Lösung. Kristalline Erzeugnisse treten als Anhydrate, Monohydrate und Dihydrate auf. Als Katalysator wird Nickel verwendet | (keine Höchstmengenbeschränkung festgelegt) 👉 Kennzeichnungspflicht: |
967 | Xylit | weißes, kristallines Pulver, geruchlos | (keine Höchstmengenbeschränkung festgelegt) 👉 Kennzeichnungspflicht: |
968 | Erythrit | weiße, geruchlose, nicht hygroskopische, hitzebeständige Kristalle, etwa 60-80 % der Süßkraft von Saccharose. | (keine Höchstmengenbeschränkung festgelegt) 👉 Kennzeichnungspflicht: |
969 | Advantam | weißes bis gelbes Pulver | (höchstens 5 mg/kg Körpergewicht) |
999 | Quillajaextrakt | Quillajaextrakt in Pulverform ist leicht braun mit Rosatönung; er ist auch als wässrige Lösung erhältlich | (höchstens 5 mg/kg Körpergewicht) Die enthaltenen Saponine gelten ab 5 mg/kg Körpergewicht als bedenklich. Ist z. B. in Ginger Ale enthalten. |
1103 | Invertase | - | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
1105 | Lysozym | weißes, geruchloses Pulver mit leicht süßlichem Geschmack | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. Probleme für Hühnerei-Allergiker möglich |
1200 | Polydextrose | weißer bis leicht bräunlicher Feststoff. Polydextrosen ergeben in Wasser nach Auflösung eine klare, farblose bis strohgelbe Lösung | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. Wirkt bei hohem oder häufigem Verzehr abführend. |
1201 | Polyvinylpyrrolidon | weißes oder fast weißes Pulver | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
1202 | Polyvinylpolypyrrolidon | weißes hygroskopisches Pulver mit einem schwachen, nicht unangenehmen Geruch | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
1203 | Polyvinylalkohol | geruch- und geschmackloses, durchscheinendes, weißes oder cremefarbenes körniges Pulver | auch: PVAL Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
1204 | Pullulan | geruchloses Pulver, weiß bis cremefarben | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
1205 | Basisches Metaacrylat-Copolymer | 20,8—25,5 % Dimethylaminoethyl- (DMAE-) Gruppen in der Trockenmasse | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
1206 | Neutrales Methacrylat-Copolymer | Milchig-weiße Dispersion (die Handelsform ist eine 30 %-ige Dispersion der Trockensubstanz in Wasser) niedriger Viskosität mit schwachem charakteristischem Geruch. | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
1207 | Anionisches Methacrylat-Copolymer | Milchig-weiße Dispersion (die Handelsform ist eine 30 %-ige Dispersion der Trockensubstanz in Wasser) niedriger Viskosität mit schwachem charakteristischem Geruch. | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
1208 | Polyvinylpyrrolidon-Vinylacetat-Copolymer | Der physikalische Zustand wird als weißes oder gelblichweißes Pulver oder Flocken mit einer durchschnittlichen Partikelgröße von 50-130 μm beschrieben. | Wirft nach Einschätzung des EFSA bei den vorgeschlagenen Verwendungen wahrscheinlich keine Sicherheitsbedenken auf. |
1209 | Polyvinyl alcohol-polyethylene glycol-graft-co-polymer | weißes bis blassgelbes Pulver | (auch: PVA-PEG) Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
1404 | Oxidierte Stärke | weißes oder fast weißes Pulver, Körner oder (in vorgelatinierter Form) Schuppen, amorphes Pulver oder grobe Partikel | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
1410 | Monostärkephosphat | weißes oder fast weißes Pulver, Körner oder (in vorgelatinierter Form) Schuppen, amorphes Pulver oder grobe Partikel | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
1412 | Distärkephosphat | weißes oder fast weißes Pulver, Körner oder (in vorgelatinierter Form) Schuppen, amorphes Pulver oder grobe Partikel | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
1413 | Phosphatiertes Distärkephosphat | weißes oder fast weißes Pulver, Körner oder (in vorgelatinierter Form) Schuppen, amorphes Pulver oder grobe Partikel | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
1414 | Acetyliertes Distärkephosphat | weißes oder fast weißes Pulver, Körner oder (in vorgelatinierter Form) Schuppen, amorphes Pulver oder grobe Partikel | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
1420 | Acetylierte Stärke | weißes oder fast weißes Pulver, Körner oder (in vorgelatinierter Form) Schuppen, amorphes Pulver oder grobe Partikel | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
1422 | Acetyliertes Distärkeadipat | weißes oder fast weißes Pulver, Körner oder (in vorgelatinierter Form) Schuppen, amorphes Pulver oder grobe Partikel | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
1440 | Hydroxypropylstärke | weißes oder fast weißes Pulver, Körner oder (in vorgelatinierter Form) Schuppen, amorphes Pulver oder grobe Partikel | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
1442 | Hydroxypropyldistärkephosphat | weißes oder fast weißes Pulver, Körner oder (in vorgelatinierter Form) Schuppen, amorphes Pulver oder grobe Partikel | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
1450 | Stärkenatriumoctenylsuccinat | weißes oder fast weißes Pulver, Körner oder (in vorgelatinierter Form) Schuppen, amorphes Pulver oder grobe Partikel | (auch: SSOS) Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
1451 | Acetylierte oxidierte Stärke | weißes oder fast weißes Pulver, Körner oder (in vorgelatinierter Form) Schuppen, amorphes Pulver oder grobe Partikel | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
1452 | Stärkealuminiumoctenylsuccinat | weißes oder fast weißes Pulver, Körner oder (in vorgelatinierter Form) Schuppen, amorphes Pulver oder grobe Partikel | Ist verdächtigt, aber bisher nicht nachgewiesen, an der Entstehung der Alzheimerkrankheit beteiligt zu sein. |
1505 | Triethylcitrat | geruchlose, farblose, ölige Flüssigkeit | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
1517 | Glycerindiace | klare, farblose, hygroskopische, etwas ölige Flüssigkeit mit leicht fettigem Geruch | (auch: Diacetin) Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
1518 | Glycerintriacetat | farblose, etwas ölige Flüssigkeit mit leicht fettigem Geruch | (auch: Triacetin) Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
1519 | Benzylalkohol | farblose, klare Flüssigkeit mit schwach aromatischem Geruch | Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. Für Allergiker bedenklich. |
1520 | 1,2-Propandiol | klare, farblose, hygroskopische, visköse Flüssigkeit | (auch: Propylenglykol) Gilt in normalen Mengen als unbedenklich. |
1521 | Polyethylenglykol | PEG 400 ist eine klare, zähe, farblose oder fast farblose hygroskopische Flüssigkeit PEG 3000, PEG 3350, PEG 4000, PEG 6000 und PEG 8000 sind weiße oder fast weiße Feststoffe von wachs- oder paraffinartiger Beschaffenheit | Bei Tierversuchen wurden Fortpflanzungsdefekte beobachtet. Ob die gleichen Effekte beim Menschen auftreten ist noch ungeklärt. |
Die unter "Bemerkungen" gemachten Angaben spiegeln unterschiedliche Interpretationen von Bewertungen in der Literatur z. B. den Informationstabellen von Verbraucherschutzverbänden wieder. So wird einerseits von "allergieauslösend" und andererseits von "in Einzelfällen allergieauslösend" gesprochen. Oder, in den Fällen, in denen Zusatzstoffe als "bedenklich" eingestuft werden, wird auch bei anderen Interpretationen von ähnlichen Bedenken gesprochen. In der Grundaussage herrschen also ähnliche Bewertungen vor, wenn auch in leicht abweichenden Interpretationen.