VERWANDTSCHAFT
Verwandtschaft ist zu definieren als das Verhältnis zwischen Blutsverwandten (Agnation: Blutsverwandtschaft der männlichen Linie - Kognation: Blutsverwandtschaft der weiblichen Linie) oder Verschwägerten (Affinität).
Die Art der Verwandtschaft ist besonders von Bedeutung bei Schenkungen, Erbschaften, Unterhaltsverpflichtungen, beim Zeugnis- und Eidesverweigerungsrecht vor einem Gericht und einigen mehr.
Verwandte in gerader Linie
Das sind Personen, deren eine von der anderen abstammt (§ 1589 Satz 1 BGB).
Beispiel: Großeltern-Eltern-Kinder-Enkel.
Verwandte der Seitenlinie
Personen, die nicht in gerader Linie verwandt sind, aber von derselben dritten Person abstammen, sind in der Seitenlinie verwandt (§ 1589 Satz 2 BGB).
Beispiel: Geschwister; Tante-Nichte; Onkel-Neffe.
Verwandtschaftsgrade
Der Grad der Verwandtschaft bestimmt sich nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten (§ 1589 Abs.1 Satz 3 BGB).
Beispiele:1. Grad = Eltern und Kinder
2. Grad = Großeltern und Enkelkinder; Geschwister
3. Grad = Urgroßeltern, Urenkel, Onkel/Tante, Neffe/Nichte
4. Grad = Ururgroßeltern, Ururenkel, Großonkel/Großtante, Cousin (Vetter)/Cousine (Base), Sohn/Tochter von Neffe/Nichte
5. Grad = Enkel/Enkelin von Neffe/Nichte
Schwägerschaft
Die Verwandten eines Ehegatten sind mit dem anderen Ehegatten verschwägert. Das gilt auch für eingetragene Lebenspartner nach dem LPartG. Die Linie und der Grad der Schwägerschaft bestimmen sich nach der Linie und dem Grade der sie vermittelnden Verwandtschaft. Die Schwägerschaft dauert fort, auch wenn die Ehe, durch die sie begründet wurde, aufgelöst ist (§ 1590 BGB).
Beispiele
● Bruder/Schwester von Vater/Mutter = Onkel/Tante 1. Grades.
● Sohn/Tochter von Onkel/Tante 1. Grades = Cousin/Cousine
● Sohn/Tochter von Cousin/Cousine = Neffe/Nichte 2. Grades.
● Sohn/Tochter von Neffe/Nichte 2. Grades = Neffe/Nichte 3. Grades.
● Cousin/Cousine von Vater/Mutter = Onkel/Tante 2. Grades
● Sohn/Tochter von Onkel/Tante 2. Grades = Cousin/Cousine 2. Grades.
Verwandtschaftsbeziehung | Verwandtschaftskoeffizient |
---|---|
Eineiige Zwillinge (oder 2 Klone) | 1 = 100 % |
Elternteil ↔ Kind | ½ = 50 % |
Bruder ↔ Schwester | ½ = 50 % |
Halbbruder ↔ Halbschwester | ¼ = 25 % |
Großelternteil ↔ Enkelkind | ¼ = 25 % |
Onkel, Tante ↔ Nichte, Neffe | ¼ = 25 % |
Urgroßelternteil ↔ Urenkelkind | ⅛ = 12,5 % |
Cousin ↔ Cousine 1. Grades | ⅛ = 12,5 % |
Cousin ↔ Cousine 2. Grades | 1/32 = 3,125 % |
Cousin ↔ Cousine 3. Grades | 1/128 = 0,78125 % |
Angehörige
In § 15 der Abgabenordnung (AO) werden Angehörige wie folgt definiert:
Angehörige sind:
1. der Verlobte,
2. der Ehegatte,
3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
4. Geschwister,
5. Kinder der Geschwister,
6. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
7. Geschwister der Eltern,
8. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes
Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).Angehörige sind die aufgeführten Personen auch dann, wenn
1. in den Fällen der Nummern 2,3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht;
2. in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
3. im Falle der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Person weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.Der in der Rechtsprechung oft verwendete aber nicht definierte Begriff des "nahen Angehörigen" umfasst Ehegatten, Eltern im Verhältnis zu minderjährigen Kindern und unterhaltsberechtigten volljährigen Kindern.
Anverwandte | zur Familie gehörig. |
Blutsbrüderschaft | enge Freundschaft, die durch Vermischung von Blut symbolisiert wird. |
Filia; Filius | Tochter; Sohn. |
Grüne Witwe | Eine Frau, die auf dem Lande (im Grünen) lebt und von ihrem Ehemann alleine gelassen wird. |
Josefsehe, Engelehe | Eheform, in der aus meistens religiösen Gründen auf Sex verzichtet wird. |
Kegel | Verächtlich für ein Kind, das aus einer unehelichen Beziehung stammt. Die Redewendung "Mit Kind und Kegel" umfasst die ganze Familie - neben den eigenen Kindern somit auch die unehelichen Kinder. |
Konkubinat | Außereheliches Zusammenleben über einen längeren Zeitraum. Wilde Ehe. |
Konkubine | In wilder Ehe mit einem Mann lebende weibliche Person (auch: Geliebte). |
Kuckuckskind | Ein scheinbar eigenes Kind, das leiblich von einem anderen Vater ist. Abgeleitet von der Vorgehensweise des Kuckucks, der seine Eier in fremde Nester legt und von fremden Vogeleltern großziehen lässt, ohne dass diese es bemerken. |
LAG | Scherzhaft für: Lebensabschnittsgefährte oder- gefährtin. |
Leviratsehe | Ehe eines Mannes mit der Witwe seines (kinderlos verstorbenen) Bruders. |
Nennonkel/ Nenntante | ältere(r) Freund(in) der Kinder. |
Oheim oder Ohm | veraltet für Onkel: Bruder der Mutter (die Muhme war die Schwester der Mutter) |
Onkelehe | Rentenkonkubinat. Außereheliche Lebensgemeinschaft einer Witwe mit einem Mann, die nicht heiraten, um die Renten- oder Versorgungsansprüche der Frau aus erster Ehe zu erhalten. |
Rabeneltern | werden lieblose Eltern genannt. In der Ornithologie haben es Rabenkinder allerdings entgegen aller Vorurteile ausgesprochen gut und die Rabenehe dieser intelligenten Spezies hält immerhin ein Leben lang. |
Schattenkind | Ein Kind, dem weniger Aufmerksamkeit geschenkt wird als einem Geschwisterkind. Grund ist meistens eine Behinderung oder chronische Erkrankung des Geschwisterkindes. |
Schwippschwager/ Schwippschwägerin |
Ehemann der Schwester des eigenen Ehepartners/ Ehefrau des Bruders des eigenen Ehepartners. |
Spielkind | uneheliches Kind. |
Stammhalter | erstgeborener Sohn. |
Strohwitwer/Strohwitwe | Mann/ Frau dessen Ehepartner verreist ist oder aus anderen Gründen vorübergehend allein ist. (Vermutete Herkunft: S. musste nachts allein auf dem Strohsack schlafen) |
Verwandtenehe | Inzestehe. Verbotene Ehe zwischen Geschwistern, Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie. |
Vetternwirtschaft | (lat.: Nepotismus) Begünstigung von (nahen) Verwandten oder Freunden bei der Besetzung von Stellen ohne erforderliche Eignung oder fachliche Qualifikation. Ebenso die Begünstigung bei der Vergabe von Aufträgen. |