PFLEGEGRADE
Pflegebedürftig im Sinne des § 14 SGB XI sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können.
Die Pflegebedürftigkeit orientiert sich ausschließlich an den Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und den Fähigkeiten der Betroffenen und wird durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) anhand eines standardisierten Punktekataloges in 6 pflegerelevanten Lebensbereichen festgestellt. Das Ergebnis der Begutachtung führt über ein Punkte- und Gewichtungssystem zu einer Einstufung in eine der 5 Pflegegrade (PG 1, PG 2, PG 3, PG 4, PG 5).
Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 | |
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zugrunde liegende Punktzahl aufgrund der Gutachterbewertung (gilt nicht für Kinder 0 - 18 Monate) |
12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte |
27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte |
47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte |
70 bis unter 90 Gesamtpunkte |
90 bis 100 Gesamtpunkte |
Beschreibung des Grades der Pflegebedürftigkeit | geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit | erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit | schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit | schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit | schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung |
Geldleistung ambulant Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen, auch Angehörige |
- | 332 € | 573 € | 765 € | 947 € |
Sachleistung ambulant (häusliche Pflegehilfe wie ambulante Pflegeeinrichtungen) |
- | 761 € | 1.432 € | 1.778 € | 2.200 € |
Entlastungsbetrag ambulant (zweckgebunden) |
bis 125 € |
bis 125 € | bis 125 € | bis 125 € | bis 125 € |
Leistung bei vollstationärer Pflege | 125 € | 770 € | 1.262 € | 1.775 € | 2.005 € |
Pflegehilfsmittel bei häuslicher Pflege | bis 40 € | bis 40 € | bis 40 € | bis 40 € | bis 40 € |
notwendige Ersatzpflege (bis zu 6 Wochen) |
Leistungen nach § 28a SGB XI |
1.774 € | 1.774 € | 1.774 € | 1.774 € |
Kurzzeitpflege in einer vollstationären Einrichtung (bis zu 8 Wochen pro Kalenderjahr) |
bis zu 125 € (Entlastungsbetrag) |
bis 1.774 € | bis 1.774 € | bis 1.774 € | bis 1.774 € |
Zuschuss für Umbaumaßnahmen in Haus oder Wohnung | bis 4.000 € je Maßnahme |
bis 4.000 € je Maßnahme |
bis 4.000 € je Maßnahme |
bis 4.000 € je Maßnahme |
bis 4.000 € je Maßnahme |
Zuschlag für den zu zahlenden Eigenanteil für die Pflegekosten (nicht für Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten) nach Dauer des Aufenthaltes | Bis 12 Monate: 15 % Mehr als 12 Monate: 30 % Mehr als 24 Monate: 50 % Mehr als 36 Monate: 75 % |
In folgenden 6 Bereichen erfolgt vom MDK die Begutachtung aufgrund Sozialgesetzbuch (SGB XI) Elftes Buch Soziale Pflegeversicherung (Anlage 1)
Modul 1 - Mobilität
Positionswechsel im Bett
Halten einer stabilen Sitzposition
Umsetzen
Fortbewegen innerhalb des Wohnbereiches
Treppensteigen.
Modul 2 - Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
Erkennen von Personen aus dem näheren Umfeld
Örtliche Orientierung
Zeitliche Orientierung
Erinnern an wesentliche Ereignisse oder Beobachtungen
Steuern von mehrschrittigen Alltagshandlungen
Verstehen von Sachverhalten und Informationen
Sachverhalte und Informationen verstehen
Erkennen von Risiken und Gefahren
Mitteilen von elementaren Bedürfnissen
Verstehen von Aufforderungen
Beteiligen an einem Gespräch
Modul 3 - Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen
Motorisch geprägte Verhaltensauffälligkeiten
Nächtliche Unruhe
Selbstschädigung und autoaggressives Verhalten
Beschädigung von Gegenständen
Physisch aggressives Verhalten gegenüber anderen Personen
Verbale Aggression
Andere pflegerelevante vokale Auffälligkeiten
Abwehr pflegerischer oder anderer unterstützender Maßnahmen
Wahnvorstellungen
Ängste
Antriebslosigkeit bei depressiver Stimmungslage
Sozial inadäquate Verhaltensweisen
Sonstige pflegerelevante inadäquate Handlungen.
Modul 4 - Selbstversorgung
Waschen des vorderen Oberkörpers
Körperpflege im Bereich des Kopfes (Kämmen, Zahnpflege/Prothesenreinigung, Rasieren)
Waschen des Intimbereichs
Duschen und Baden einschließlich Waschen der Haare
An- und Auskleiden des Oberkörpers
An- und Auskleiden des Unterkörpers
Mundgerechtes Zubereiten der Nahrung und Eingießen von Getränken
Essen
Trinken
Benutzen einer Toilette oder eines Toilettenstuhls
Bewältigen der Folgen einer Stuhlinkontinenz und Umgang mit Stoma
Kinder: Bestehen gravierender Probleme bei der Nahrungsaufnahme bei Kindern bis zu 18 Monaten, die einen außergewöhnlich pflegeintensiven Hilfebedarf auslösen
Modul 5 - Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen in Bezug auf
Medikation, Injektionen
Injektionen (subcutan oder intramuskulär)
Versorgung intravenöser Zugänge (Port)
Absaugen oder Sauerstoffgabe
Einreibungen oder Kälte- und Wärmeanwendungen
Messung und Deutung von Körperzuständen
Körpernahe Hilfsmittel
Verbandswechsel und Wundversorgung
Versorgung bei Stoma
Regelmäßige Einmalkatheterisierung und Nutzung von Abführmethoden
Therapiemaßnahmen in häuslicher Umgebung
Zeit- und technikintensive Maßnahmen in häuslicher Umgebung
Arztbesuche
Besuch anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen (bis zu drei Stunden)
Zeitlich ausgedehnte Besuche anderer medizinischer oder therapeutischer Einrichtungen (länger als drei Stunden)
Kinder: Besuche von Einrichtungen zur Frühförderung bei Kindern
Einhaltung einer Diät und anderer krankheits- oder therapiebedingter Verhaltensvorschriften
Modul 6 - Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Gestaltung des Tagesablaufs und Anpassung an Veränderungen
Ruhen und Schlafen
Sichbeschäftigen
Vornehmen von in die Zukunft gerichteten Planungen
Interaktion mit Personen im direkten Kontakt
Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds
Modul 7 - Außerhäusliche Aktivitäten und Modul 8 - Haushaltsführung
Die Berechnung einer Modulbewertung ist entbehrlich, da die Darstellung der qualitativen Ausprägungen bei den einzelnen Kriterien ausreichend ist, um Anhaltspunkte für eine Versorgungs- und Pflegeplanung ableiten zu können.