CODE–Knacker

Lexikon der Codes - Symbole - Kurzzeichen


EICHUNG

Zum Schutz des Verbrauchers dürfen Messgeräte, z. B. Waagen, Luftdruckprüfer oder Taxameter nur verwendet werden, wenn diese bestimmten Genauigkeitsanforderungen genügen und als "geeicht" gekennzeichnet sind. Voraussetzung für die richtige Anzeige einer Messvorrichtung ist die richtige Aufstellung, der richtige Anschluss, die regelmäßige Wartung und die sachkundige Bedienung.

 

Beispiele für Eichintervalle
Atemalkoholmessgeräte halbjährlich
Taxameter, Stoppuhren jedes Jahr
Reifendruckmessgeräte alle 2 Jahre
Tankzapfsäule alle 2 Jahre
Handelswaagen unter 50 kg alle 5 Jahre
Waagen über 3.000 kg alle 3 Jahre
Kaltwasser-Messuhren  alle 6 Jahre
Warmwasser-Messuhren alle 5 Jahre
Balgengaszähler (G6 und kleiner) alle 8 Jahre
Stromzähler (elektronisches Messwerk) alle 8 Jahre
Stromzähler (Induktionswerk-Läuferscheibe) alle 16 Jahre
Haushaltspersonenwaagen unbefristet

 Innerstaatliches Eichzeichen Innerstaatliches Eichzeichen mit der Ordnungszahl 4 für die Eichaufsichtsbehörde Rheinland-Pfalz. Beträgt die Gültigkeitsdauer der Eichung weniger als ein Jahr, besteht der Eichstempel aus einer runden Klebemarke mit den Monatszahlen 1 bis 12 am Rand sowie dem Eichzeichen und dem Jahreszeichen in der Mitte. Der Monat des Ablaufs der Gültigkeitsdauer der Eichung ist auf der Klebemarke kenntlich zu machen.
Farben der Eichmarken:
Endziffer der Jahreszahl 0 oder 5  1 oder 6  2 oder 7  3 oder 8  4 oder 9
 EG-Eichzeichen Das Zeichen für die EG-Eichung besteht aus einer grünen quadratischen Marke mit einer Kantenlänge von mindestens 12,5 mm, die als schwarzen Aufdruck den Großbuchstaben M trägt. Es darf nur zusammen mit dem EG-Konformitätszeichen (CE-Zeichen) aufgebracht werden.

Innerstaaliche Bauartzulassung

Innerstaatliche Bauartzulassung

10 Nummer der Anlage zur Eichordnung

41 messgerätespezifische Kennnummer

88 Jahr der Zulassungserteilung

03 laufende Nummer

EWG-Bauartzulassung

EWG-Bauartzulassung

D Buchstabe “D” für Deutschland

88 Die zwei letzten Ziffern des Zulassungsjahres

9.# Kennnummer der Bauart des Messgeräts

 Beglaubigungsstempel Gas-, Elektrizitäts-, Wasser- und Wärmezähler erhalten von staatlich anerkannten Prüfstellen einen mit dem Jahr der Prüfung versehenen Beglaubigungsstempel (schwarze Schrift auf gelben Grund). Der erste Buchstabe steht für E Messgeräte für Elektrizität, G Messgeräte für Gas, K Messgeräte für Wärme, W Messgeräte für Wasser; der zweite Buchstabe steht für den Kennbuchstaben der zuständigen Eichaufsichtsbehörde (z. B. A = Baden-Württemberg). Die beiden Ziffern im unteren Teil des Stempels geben Auskunft über das Jahr der Eichung.
 Entwertungszeichen Entwertungszeichen

 stilisiertes "e"0,33 l

Abkürzung für: EG/EU

Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge nach Gewicht oder Volumen, wie Inhalte von Dosen, Flaschen, Gläser, Kartons, Tuben, tragen das EG-Zeichen , sofern diese den Anforderungen des Eichgesetzes bzw. der Fertigpackungs-Verordnung entsprechen. Darin wird geregelt, dass Fertigpackungen im Durchschnitt mindestens die angegebene Menge enthalten müssen. Geringfügigen Abweichungen nach unten sind zulässig.

Diese freiwillige Kennzeichnung steht in der Regel vor der Nennfüllmengenangabe. Behältnisse die außerhalb der EU abgefüllt werden, dürfen diese Kennzeichnung nicht tragen.

 

Seit 12.4.2009 wurde in Deutschland eine EU-Richtlinie harmonisiert, die auch Füllmengen nach Gewicht oder Volumen in bis dato ungewohnten Größenordnungen zulässt.
So kann Milch in Fertigpackungen neben den bisherigen Füllmengen von 0,5 und 1 Liter auch in 0,4, 0,7, 0,75 Liter oder ähnlichen Mengen verpackt und angeboten werden.

👉 Um unterschiedliche Mengen preislich vergleichen zu können, ist auf den Grundpreis pro Mengeneinheit in beispielsweise 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter zu achten.
Zu dieser Zusatzangabe ist der Hersteller nach § 2 PAngV verpflichtet.


👉 Um verdeckten Preiserhöhungen zu entgegnen, müssen nach § 7 Abs. 2 Eichgesetz Fertigpackungen so gestaltet und befüllt sein, dass sie keine größere Füllmenge vortäuschen, als in ihnen enthalten ist.
Und Luft in Tüten kann teuer sein. Abweichungen bis höchstens 30 % zwischen dem Verpackungsvolumen und dem tatsächlichen Inhalt sind zum Zeitpunkt der Herstellung im Sinne des Verbraucherschutzes erlaubt, was darüber ist, gilt als Mogelpackung.

Nachdem Preiserhöhungen vom Hersteller am Markt immer schlechter durchzusetzen sind, tricksen die Hersteller und reduzieren einfach den Inhalt oder die Menge des zu verkaufenden Produktes.
So vermindert ein Anbieter beispielsweise den Packungsinhalt von 100 Filtertüten auf 80 Filtertüten, entspricht das einer satten Preiserhöhung von 25 % (nicht 20 %) oder der Tiegelinhalt einer Kosmetik wird von 75 g auf 50 g reduziert, so wird damit immerhin eine indirekte Preiserhöhung von 50 % generiert.

Das Schrumpfen von Packungsinhalten nach Anzahl oder Gewicht ohne Preisänderung wird als "Shrinkflation" bezeichnet (Wortbildung aus: "to shrink", engl. für "schrumpfen" und Inflation).

 

Mit diesem Rechner können ähnliche Feststellungen komfortabel ausgerechnet werden:







Preisänderung (+/-):    %

 

Fallbeschleunigungszonen

Fallbeschleunigungszonen Deutschland

Gravitationszonen in Deutschlang auf der Grundlage politischer bzw. verwaltungstechnischer Grenzen. Besondere topografische Unterschiede werden bei dieser Einteilung nicht berücksichtigt.

Zone 1 (g = 9,8070 m/s²)

Bayern-Süd (Nieder- und Oberbayern, Schwaben)

Zone 2 (g = 9,8081 m/s²)

Baden-Württemberg, Bayern-Nord (Franken, Oberpfalz)

Zone 3 (g = 9,8107 m/s²)

Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Thüringen

Zone 4 (g = 9,8130 m/s²)

Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein

Die Genauigkeit der Anzeige  eichpflichtiger Waage ist auch von der jeweiligen Gravitationszone abhängig. Innerhalb eines geografischen Staatsgebietes bestehen Dellen in der Erdkruste, die unterschiedliche Erdanziehungen bewirken.

Danach werden Waagen in vier Genauigkeitsklassen bzw. Gebrauchszonen eingeteilt bzw. mit der am Aufstellungsort vorhandenen Fallbeschleunigung justiert. Hierbei wird die höchste Genauigkeit erreicht.
Eine in München betriebene Waage wird danach auf die Fallbeschleunigung g = 9.8074 m/s² justiert.
(Mit zunehmender Entfernung von der Erdoberfläche nimmt die Fallbeschleunigung ab)

Zone 1   g = 9.8070 m/s²
Zone 2   g = 9.8081 m/s²
Zone 3   g = 9.8107 m/s²
Zone 4   g = 9.8130 m/s²

Sofern eine Waage bereits vom Hersteller mit einer Gravitationszone auf dem Typenschild gekennzeichnet wurde, ist sie für diese Zone geeicht und darf ohne weitere Justierung innerhalb dieser Zone benutz werden. Beim Wechsel des Gebrauchsortes ist eine erneute Eichung erforderlich.

 

Hinweise auf die gültigen Eichgebiete bei fallbeschleunigungsabhängigen Waagen:

„Die Eichung gilt für die Bundesrepublik Deutschland"

„Die Eichung gilt für …" (Angabe der entsprechenden Bundesländer)

„Die Eichung gilt nur für …" (Angabe des Gebrauchsortes)


👉 Um eine Feinwaage mit einfachen Mitteln auf eine korrekte Anzeige hin zu überprüfen, genügen Ein- oder Zwei-Euro-Münzen. Warum?
Eine 1-Euro-Münze wiegt genau 7,5 g oder vier 1-Euro-Münzen 30 g.
Eine 2-Euro-Münze wiegt genau 8,5 g oder zwei 2-Euro-Münzen 17 g.