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Lexikon der Codes - Symbole - Kurzzeichen


DROHNEN

Drohnen erfreuen sich als Sport- und Freizeitgestaltung für Modellflugliebhaber steigender Beliebtheit. Damit verbunden sind leider auch unliebsames Auskundschaften privater Bereiche oder gefährliche Beeinträchtigungen im Luftraum. Die von Drohnen ausgehende Gefahr im Luftraum, insbesondere vor Unfällen und Abstürzen, hat den Gesetzgeber veranlasst, entsprechende Regeln zu erlassen, die Gefahren deutlich zu reduzieren geeignet sind und damit zur Sicherheit beitragen.

Wichtig für den Einsatz von unbemannten Luftfahrtgeräten (UAS) ist neben der Einhaltung flugrechtlichen Vorschriften (z. B. Flugverbotszonen) die Befolgung bzw. Nichtverletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen, Urheberrechte oder Persönlichkeitsrechte. Dieses gilt besonders bei Drohnen mit eingebauten Kameras, die Standbilder oder Videosequenzen aufnehmen können. Es gilt außerdem der Grundsatz, dass auf Sichtweite geflogen werden muss. Das Luftfahrtgerät muss ohne besondere optische Hilfsmittel zu sehen oder eindeutig zu erkennen sein.

 

 Arten von Fluggeräten und spezielle Abkürzungen oder Fachbegriffe

Flugmodelle
Der Einsatz erfolgt zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung.
UAS (Unmanned Aircraft Systems = unbemannte Luftfahrtsysteme)
Englischer Begriff für Drohnen, der meistens für gewerbliche und militärische genutzte Drohnen verwendet wird.
Drohnen
Flugmodelle. Umgangssprachlich Bezeichnung für "unbemannte Fluggeräte" wie funk- oder smartphonegesteuerte Multicopter.
RC-Drohnen (Radio Controlled = Funkferngesteuert)
Typische Hobby- und Freizeitdrohnen.
Multicopter
Luftfahrzeug mit mehr als 2 Rotoren in einer Ebene wie Tricopter, Quadrocopter, Hexacopter oder Octocopter.
Tricopter
Tricopter
Luftfahrzeug mit 3 Rotoren in einer Ebene.
Quadrocopter
Quadrocopter
Luftfahrzeug mit 4 Rotoren in einer Ebene.
Hexacopter
Hexacopter
Luftfahrzeug mit 6 Rotoren in einer Ebene.
Octocopter
Octocopter
Luftfahrzeug mit 8 Rotoren in einer Ebene.
ARF
Almost ready to fly. Fast flugtaugliches Flugmodell bei dem nur noch einzelne Teile verbaut werden müssen.
BNF
Bind and fly. Das Flugmodell ist nach dem Kauf ohne zusätzliche Montagearbeiten direkt flugbereit.
BVLOS
Beyond Visual Line Of Sight operation (Betrieb außerhalb direkter Sicht)
e-ID
elektronische ID (wird vom Luftfahrt-Bundesamt zugeteilt)
Follow-me-Modus
Betriebsmodus, bei dem die Drohne dem Fernpiloten innerhalb eines vorher festgelegten Radius ständig folgt.
FPV
First-Person-View (Fliegen aus Pilotenperspektive). Es kommen FPV-Videobrillen zum Einsatz.
Einschränkungen:
Flugmodell bis höchstens 0,25 kg Gewicht, sowie
entweder eine begrenzte Flughöhe von höchstens 30 m
oder die Anwesenheit einer zweiten Person, die den Luftraum und die Fluglage des Flugmodells in Sichtweite beobachtet.
Geo-Sensibilisierung
System erkennt eine mögliche Verletzung der Luftraumgrenzen und warnt den Fernpiloten, sodass dieser sofort eingreifen kann, um die Verletzung zu vermeiden.
Jammer
Störsender zur Abwehr von Drohnen, die gesetzwidrig eingesetzt werden, z B. zur Vermeidung von Flugzeugkollisionen oder Annäherung an Menschenmassen.
KIT
Englische Bezeichnung für "Bausatz"
MTOM
Maximum Take-Off Mass (höchstzulässige Startmasse) Masse einschließlich Nutzlast und Kraftstoff.
RTF
Ready to fly. Das Flugmodell ist nach dem Kauf ohne zusätzliche Montagearbeiten direkt flugbereit.
UAS
Unmanned Aircraft System (unbemanntes Luftfahrzeugsystem)
UMX
Ultra Micro eXtreme. Besonders kleines Flugmodell.
VLOS
Visual Line Of Sight operation (Betrieb in direkter Sicht)

Drohnen-Betriebs-Kategorien (DVO EU 2019/947)
UAS-Betriebskategorie "offen" UAS-Betriebskategorie "speziell" UAS-Betriebskategorie "zulassungspflichtig"
höchstzulässige Startmasse < 25 kg,
max. Flughöhe 120 m,
Flug zu jedem Zeitpunkt in VLOS-Betrieb, es sei denn, es fliegt im Follow-me-Modus oder es wird ein Beobachter hinzugezogen,
kein Transport gefährlicher Güter,
kein Abwurf von Gegenständen,
Flug in sicherer Entfernung von Menschen,
kein Überflug über Menschenansammlungen.
Beim Abstand zu Personen ist die 1:1-Regelung nach § 21h Abs. 3 LuftVO
höchstzulässige Startmasse > 25 kg,
charakteristische Abmessungen maximal bis zu 3 m,
max. Flughöhe 120 m außerhalb Sichtweite (BVLOS) und in einem nicht kontrollierten Luftraum (Klasse F oder G) oder in einem kontrollierten Luftraum mit individueller Fluggenehmigung.
Mindestalter: 16 Jahre.
Registrierung des UAS-Betreibers.
Schwere Drohnen zur Beförderung von Personen oder gefährlichen Gütern.
Charakteristische Abmessungen beträgt mindestens 3 m.

Menschenansammlungen werden überflogen,
es werden Menschen befördert,
es werden gefährliche Güter transportiert, die bei einem Unfall ein hohes Risiko für Dritte darstellen können.
Mindestalter 16 Jahre.
Unterkategorie A1
Drohnenklasse C0, C1
Mindestalter C0 < 250 Gramm, auch Eigenbau: Kein Mindestalter
Mindestalter C0 > 250 Gramm: 16 Jahre
Mindestalter C1: 16 Jahre
Registrierungspflicht ab 250 Gramm.
Registrierungspflicht unter 250 Gramm, wenn Kamera an Bord.
EU-Kompetenznachweis ab einer Startmasse von 250 Gramm.
Kein Flug über Menschenansammlungen.
Drohnen < 250 Gramm, mit einer Höchstgeschwindigkeit von unter 19 m/s und als Klasse-C0 zertifiziert, dürfen unbeteiligte Personen überfliegen, aber keine Menschenansammlungen.
   
Unterkategorie A2
Drohnenklasse C2
Mindestalter: 16 Jahre
EU-Fernpilotenzeugnisse A2
und zusätzlich eine weitere Theorieprüfung (Fernpiloten-Zeugnis) bei einer vom Luftfahrt-Bundesamt (LBA) benannten Stelle.
Mindestabstand zu unbeteiligten Personen 30 m (5 m im Langsam-Flugmodus).
Unterkategorie A3
Drohnenklassen C3, C4
Mindestalter: 16 Jahre
EU-Kompetenznachweis ab einer Startmasse von 250 Gramm.
Sicherheitsabstand von mindestens 150 m zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- oder Erholungsgebieten.
Sicherheitsbereich ist so zu wählen, dass während des gesamten Flugbetriebs keine unbeteiligten Person gefährdet werden.
Hinweis! Der EU-Kompetenznachweis und das EU-Fernpilotenzeugnis werden umgangssprachlich auch "Drohnenführerschein" genannt.
Haftpflicht-Versicherungspflicht aufgrund Gefährdungshaftung gemäß § 43 (2) LuftVG.
Der Halter eines Luftfahrzeugs ist verpflichtet, zur Deckung seiner Haftung auf Schadensersatz nach diesem Unterabschnitt eine Haftpflichtversicherung in einer durch Rechtsverordnung zu bestimmenden Höhe zu unterhalten.
Drohnen-Piloten müssen sich beim Luftfahrt Bundesamt (LBA) online registrieren. Die zugeteilte e-ID ist auf der Drohne sichtbar anzubringen.
Ausnahme: Klasse C0 (Spielzeug) oder Startmasse unter 250 Gramm.
Flugverbotszonen:
Flugverbot nach § 21h LuftVO (Stand: 14.6.2021)

(3) Der Betrieb in den nachfolgenden geografischen Gebieten ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
1. über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen, die keine Flughäfen sind, wenn der Betrieb in der „speziellen“ Kategorie stattfindet oder die Zustimmung der Luftaufsichtsstelle, der Flugleitung oder des Betreibers am Flugplatz eingeholt worden ist,
2. über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 1 000 Metern von der Begrenzung von Flughäfen sowie innerhalb einer seitlichen Entfernung von weniger als 1 000 Metern aller in beide An- und Abflugrichtungen um jeweils 5 Kilometer verlängerten Bahnmittellinien von Flughäfen, wenn der Betrieb in der „speziellen“ Kategorie stattfindet,
3. über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von der Begrenzung von Industrieanlagen, Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen des Maßregelvollzugs, militärischen Anlagen und Organisationen, Anlagen der zentralen Energieerzeugung und Energieverteilung sowie Einrichtungen, in denen erlaubnisbedürftige Tätigkeiten der Schutzstufe 4 nach der Biostoffverordnung ausgeübt werden, wenn die zuständige Stelle oder der Betreiber der Einrichtungen dem Betrieb des unbemannten Fluggerätes ausdrücklich zugestimmt hat. Anlagen der zentralen Energieerzeugung sind all diejenigen an das Verteilernetz angeschlossenen Energieerzeugungsanlagen, die keine dezentrale Erzeugungsanlage im Sinne des § 3 Nummer 11 des Energiewirtschaftsgesetzes sind,
4. über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von Grundstücken, auf denen die Verfassungsorgane des Bundes oder der Länder oder oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden oder diplomatische und konsularische Vertretungen sowie internationale Organisationen im Sinne des Völkerrechts ihren Sitz haben, sowie von Liegenschaften von Polizei und anderen Sicherheitsbehörden, wenn die zuständige Stelle oder der Betreiber der Einrichtungen dem Betrieb des unbemannten Fluggerätes ausdrücklich zugestimmt hat,
5. über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von Bundesfernstraßen, Bundeswasserstraßen und Bahnanlagen,
a) wenn im Fall eines Überflugs von Bundesfernstraßen oder Bahnanlagen der Betrieb in der „speziellen“ Kategorie stattfindet und die besonderen Gefahren des Überflugs von Bundesfernstraßen oder Bahnanlagen innerhalb der Risikobewertung nach Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 ausreichend berücksichtigt wurden,
b) wenn die zuständige Stelle oder der Betreiber der Einrichtungen dem Betrieb des unbemannten Fluggerätes ausdrücklich zugestimmt hat,
c) wenn die Höhe des Fluggerätes über Grund stets kleiner ist als der seitliche Abstand zur Infrastruktur und der seitliche Abstand zur Infrastruktur stets größer als 10 Meter ist oder
d) wenn im Fall eines Überflugs von Bundeswasserstraßen das Fluggerät mindestens 100 Meter über Grund oder Wasser betrieben wird, lediglich eine Querung auf dem kürzesten Weg erfolgt und keine Schiffe und keine Schifffahrtsanlagen, insbesondere Schleusen, Wehre, Schiffshebewerke und Liegestellen, überflogen werden,
6. über Naturschutzgebieten im Sinne des § 23 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes, über Nationalparks im Sinne des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes und über Gebieten im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 und 7 des Bundesnaturschutzgesetzes, wenn die zuständige Naturschutzbehörde dem Betrieb ausdrücklich zugestimmt hat, der Betrieb von unbemannten Fluggeräten in diesen Gebieten nach landesrechtlichen Vorschriften abweichend geregelt ist oder, mit Ausnahme von Nationalparks,
a) wenn der Betrieb nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung erfolgt,
b) wenn der Betrieb in einer Höhe von mehr als 100 Metern stattfindet,
c) wenn der Fernpilot den Schutzzweck des betroffenen Schutzgebietes kennt und diesen in angemessener Weise berücksichtigt und
d) wenn die Luftraumnutzung durch den Überflug über dem betroffenen Schutzgebiet zur Erfüllung des Zwecks für den Betrieb unumgänglich erforderlich ist,
7. über Wohngrundstücken, wenn
a) der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten betroffene Eigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte dem Überflug ausdrücklich zugestimmt hat oder
b) die Startmasse des unbemannten Fluggerätes bis zu 0,25 Kilogramm beträgt und das unbemannte Fluggerät und seine Ausrüstung zu optischen und akustischen Aufzeichnungen und Übertragungen sowie zur Aufzeichnung und zur Übertragung von Funksignalen Dritter nicht in der Lage sind oder
c) der Betrieb in einer Flughöhe von mindestens 100 Metern stattfindet und
 aa)  die Luftraumnutzung über dem betroffenen Wohngrundstück zur Erfüllung eines berechtigten Betriebszwecks erforderlich ist, öffentliche Flächen oder Grundstücke, die keine Wohngrundstücke sind, für den Überflug nicht genutzt werden können und die Zustimmung des Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten nicht in zumutbarer Weise eingeholt werden kann,
 bb) alle Vorkehrungen getroffen werden, um einen Eingriff in den geschützten Privatbereich und in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Bürger zu vermeiden; dazu zählt insbesondere, dass in ihren Rechten Betroffene regelmäßig vorab zu informieren sind,
 cc) der Betrieb nicht zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr Ortszeit stattfindet und
 dd) nicht zu erwarten ist, dass durch den Betrieb Immissionsrichtwerte nach Nummer 6.1 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm überschritten werden,
8. über Freibädern, Badestränden und ähnlichen Einrichtungen außerhalb der Betriebs- oder Badezeiten,
9. in Kontrollzonen, wenn eine Flugverkehrskontrollfreigabe nach § 21 eingeholt wurde,
10. über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von der Begrenzung von Krankenhäusern, wenn der Betreiber der Einrichtungen dem Betrieb des unbemannten Fluggerätes ausdrücklich zugestimmt hat,
11. über und innerhalb eines seitlichen Abstands von 100 Metern von Unfallorten und Einsatzorten von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben sowie über mobilen Einrichtungen und Truppen der Streitkräfte im Rahmen angemeldeter Manöver und Übungen, wenn der zuständige Einsatzleiter dem Betrieb zustimmt.

Hinweis! Sind Drohnen mit einem Geofencing-System ausgestattet, so kann in bestimmten Flugverbotszonen anhand von definierten GPS-Koordinaten weder gestartet noch geflogen werden.
Foto- oder Filmaufnahmen.
Die gesetzlichen Vorschriften zu Urheber- und Persönlichkeitsrechten sind zu beachten, da eine Verletzung zu Schadenersatzansprüchen führen kann.
Quellen: Luftverkehrsgesetz (LuftVG), Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO), Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)

Drohnen-Zertifizierungen ab 1.1.2024 (Delegierte VO (EU) 2019/94)
Klassen-Identifizierungskennzeichen auf dem UA Klasse C0
Klasse UAS (C0)
Klasse C1
Klasse UAS (C1)
Klasse C2
Klasse UAS (C2)
Klasse C3
Klasse UAS (C3)
Klasse C4
Klasse UAS (C4)
höchstzulässige Startmasse (MTOM) < 250 g < 900 g oder die Aufprallenergie der Drohne bleibt unter 80 Joule < 4 kg < 25 kg und eine maximale charakteristische Abmessung von weniger als 3 m < 25 kg
max. erreichbare Höhe 120 m 120 m oder einstellbares Höhenlimit 120 m oder einstellbares Höhenlimit 120 m oder einstellbares Höhenlimit 120 m
Höchstgeschwindigkeit im Horizontalflug 19 m/s (= 68,4 km/h) 19 m/s (= 68,4 km/h) ohne Einschränkung ohne Einschränkung ohne Einschränkung
Im eingeschalteten "Follow-me-Modus" Entfernung vom Fernpiloten 50 m 50 m ohne Einschränkung ohne Einschränkung ohne Einschränkung
Drohne verfügt über eine Fernidentifizierung (Remote-ID) ab 1.7.2022 nein ja ja ja nein
Drohne verfügt über eine eindeutige physische Seriennummer (SN) nein ja ja ja nein
Drohne benötigt ein Warnsystem zur automatischen Flugbeschränkungsüberwachung (GEO-Sensibilisierungsfunktion) nein ja ja ja nein
Die Drohne muss bei einem Verbindungsverlust über eine Funktion zur Wiederherstellung der Datenverbindung verfügen oder eine geeignet Funktion zur Beendigung des Fluges besitzen (z. B. Return-to-Home) nein ja ja ja nein
Low-Speed Modus (max. 3 m/s) nein nein ja nein nein
Lichter bei Nacht nein ja ja ja nein
max. Batteriespannung 24 V 24 V 48 V 48 V ohne Regelung
Bei einer Fernidentifizierung (e-ID) sind während der gesamten Flugdauer folgende, nicht veränderbare Daten in Echtzeit und regelmäßig zu übermitteln:
1. die UAS-Betreibernummer,
2. eine eindeutige physische Seriennummer des UA nach der Norm ANSI/CTA-2063,
3. die geografische Position des UA und seine Höhe über der Oberfläche oder dem Startpunkt,
4. der Streckenverlauf, gemessen im Uhrzeigersinn vom geografischen Norden, sowie die Geschwindigkeit über Grund des UA und
5. die geografische Position des Fernpiloten oder, falls nicht verfügbar, des Startpunkts.

Quellen:
Delegierteverordnung (EU) 2019/945
Duchführungsverordnung (EU) 2019/947