CODE–Knacker

Lexikon der Codes - Symbole - Kurzzeichen


COMPUTERSPIELER & JUGENDSCHUTZ

Kinder und Jugendliche müssen erst lernen zwischen Realität und Fiktion zu unterscheiden. Daher werden zum Schutz dieser Jugendlichen PC-Spiele und Video-Spiele in altersgerechte und dem Entwicklungsstand gerecht werdende Spiele in Altersgruppen eingeteilt und auf dem Datenträger als auch der Verpackung entsprechend gekennzeichnet.

Es bestehen zwei Kennzeichnungssysteme, die sich zwar ähneln aber nicht identisch sind. Der Handel (auch Internethandel) ist in Deutschland an diese Vorgaben gesetzlich gebunden und den Eltern dient die Kennzeichnung als geeignete Orientierungshilfe. In Deutschland werden Spiele ohne USK-Kennzeichnung (z. B. Importspiele) wie "Keine Jugendfreigabe" behandelt.

Und dann ist da noch das Suchtpotenzial jugendlicher Computerspieler. Eltern sollten aufhorchen, wenn sich die bisherigen Freizeitaktivitäten auf das stundenlange Computerspielen verlagern, was meistens noch mit schlechten
Schulleistungen und aggressivem Verhalten einhergeht. Es muss dem Jugendlichen klar gemacht werden, dass die realen Probleme des Alltags nicht durch Flucht in die Welt der Spiele gelöst werden können. In dieser Situation müssen Eltern entsprechende Hilfen in Form von Gesprächen bieten oder sich gemeinsam mit den ungelösten Problemen auseinanderzusetzen und nach Lösungsmöglichkeiten zu suchen.

 

USK-Kennzeichnungsbeispiel 16 Jahre (mit älterem Logo)
USK (Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle)
nur Deutschland
PEGISystem (Pan European Game Information)
außerhalb Deutschlands
USK - Freigegeben ohne Altersbeschränkung

1. "Freigegeben ohne Altersbeschränkung"
(§ 14 JuSchG, Abs. 2)

Spiele mit diesem Siegel sind aus der Sicht des Jugendschutzes für Kinder jeden Alters unbedenklich. Sie sind aber nicht zwangsläufig schon für jüngere Kinder verständlich oder gar komplex beherrschbar.

geeignet ab 3 Jahren

geeignet ab 3 Jahren

Freigegeben ab 6 Jahren

2. "Freigegeben ab sechs Jahren" (§ 14 JuSchG, Abs. 2)

Die Spiele wirken abstrakt-symbolisch, comicartig oder in anderer Weise unwirklich. Spielangebote versetzen den Spieler möglicherweise in etwas unheimliche Spielräume oder scheinen durch Aufgabenstellung oder Geschwindigkeit zu belastend für Kinder unter sechs Jahren.
geeignet ab 7 Jahren

geeignet ab 7 Jahren

Freigegeben ab 12 Jahren

3. "Freigegeben ab zwölf Jahren" (§ 14 JuSchG, Abs. 2)

Kampfbetonte Grundmuster in der Lösung von Spielaufgaben. Zum Beispiel setzen die Spielkonzepte auf Technikfaszination (historische Militärgerätschaft oder Science-Fiction-Welt) oder auch auf die Motivation, tapfere Rollen in komplexen Sagen und Mythenwelten zu spielen. Gewalt ist nicht in alltagsrelevante Szenarien eingebunden.

geeignet ab 12 Jahren

geeignet ab 12 Jahren

Freigegeben ab 16 Jahren

4. "Freigegeben ab sechzehn Jahren" (§ 14 JuSchG, Abs. 2)

Rasante bewaffnete Action, mitunter gegen Spielfiguren sowie Spielkonzepte, die fiktive oder historische kriegerische Auseinandersetzungen atmosphärisch nachvollziehen lassen. Die Inhalte lassen eine bestimmte Reife des sozialen Urteilsvermögens und die Fähigkeit zur kritischen Reflektion der interaktiven Beteiligung am Spiel erforderlich erscheinen.
geeignet ab 16 Jahren

geeignet ab 16 Jahren

Keine Jugendfreigabe

5. "Keine Jugendfreigabe" (§ 14 JuSchG, Abs. 2)

Der Inhalt ist geeignet, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen. Voraussetzung für die Kennzeichnung ist, dass § 14 JuSchG Abs. 4 und § 15 JuSchG Abs. 2 und 3 ("Jugendgefährdung") nicht erfüllt sind.
Quelle: www.usk.de
geeignet ab 18 Jahren

geeignet ab 18 Jahren

Schimpfwörter Spiel mit Schimpfwörtern, Fluchwörtern oder vulgärer Sprache
diskriminierende Inhalte Spiel mit diskriminierenden oder hassfördernden Inhalten.
Drogen Spiel bezieht sich auf illegale Drogen, Alkohol und Tabak.
Angst Spiel deren Bilder und Geräusche Angst oder Furcht auslösen können.
Glücksspiel Spiel enthält Glücksspielelemente, ermuntert zum Glücksspiel.
sexuelle Inhalte Spiel enthält sexuelle Anspielungen, Nacktdarstellungen oder sexuelle Posen.
Gewalt Spiel enthält Szenen realistischer und detailliert dargestellter Gewalt.
Käufe im Spiel Spiel bietet den Spielern die Möglichkeit, digitale Waren oder Dienstleistungen mit echter Währung zu kaufen.

 Link In der Datenbank der USK  kann mit der Titelsuche nach Titeln recherchiert werden.

 

14 JuSchG  Kennzeichnung von Filmen und Film- und Spielprogrammen (Auszug)

(1) Filme sowie Film- und Spielprogramme, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, dürfen nicht für ihre Altersstufe freigegeben werden.

(2) Die oberste Landesbehörde oder eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 6 kennzeichnet die Filme und die Film- und Spielprogramme mit

   1. "Freigegeben ohne Altersbeschränkung",
  
2. "Freigegeben ab sechs Jahren",
  
3. "Freigegeben ab zwölf Jahren",
  
4. "Freigegeben ab sechzehn Jahren",
  
5. "Keine Jugendfreigabebsp; 

§ 15 JuSchG  Jugendgefährdende Trägermedien

(1) Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24 Abs. 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen nicht

1. einem Kind oder einer jugendlichen Person angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden,

2. an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausgestellt, angeschlagen, vorgeführt oder sonst zugänglich gemacht werden,

3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einer anderen Person angeboten oder überlassen werden,

4. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einer anderen Person angeboten oder überlassen werden,

5. im Wege des Versandhandels eingeführt werden,

6. öffentlich an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Träger- oder Telemedien außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel angeboten, angekündigt oder angepriesen werden,

7. hergestellt, bezogen, geliefert, vorrätig gehalten oder eingeführt werden, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 6 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.

(2) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, schwer jugendgefährdende Trägermedien, die

1. einen der in § 86, § 130, § 130a, § 131, § 184, § 184a, § 184b oder § 184c des Strafgesetzbuches bezeichneten Inhalte haben,

2. den Krieg verherrlichen,

3. Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellen und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt,

3a. besonders realistische, grausame und reißerische Darstellungen selbstzweckhafter Gewalt beinhalten, die das Geschehen beherrschen,

4. Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen oder

5.  offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit schwer zu gefährden.

(3) Den Beschränkungen des Absatzes 1 unterliegen auch, ohne dass es einer Aufnahme in die Liste und einer Bekanntmachung bedarf, Trägermedien, die mit einem Trägermedium, dessen Aufnahme in die Liste bekannt gemacht ist, ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind.

(4) Die Liste der jugendgefährdenden Medien darf nicht zum Zweck der geschäftlichen Werbung abgedruckt oder veröffentlicht werden.

(5) Bei geschäftlicher Werbung darf nicht darauf hingewiesen werden, dass ein Verfahren zur Aufnahme des Trägermediums oder eines inhaltsgleichen Telemediums in die Liste anhängig ist oder gewesen ist.

(6) Soweit die Lieferung erfolgen darf, haben Gewerbetreibende vor Abgabe an den Handel die Händler auf die Vertriebsbeschränkungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 6 hinzuweisen.

Sie sind im Internet auf illegale und jugendgefährdende Inhalte gestoßen   Link  Internet-Beschwerdestelle


👉 Mit der am 1.1.2022 in Kraft tretenden ICD-11 (Internationale Klassifikation der Krankheiten) kann On- und Offline-Computerspielsucht als Abhängigkeitserkrankung mit dem Kürzel "6C51 - Spielstörung" als Krankheit diagnostiziert werden. Online-Spielsucht liegt demnach vor, wenn bei Betroffenen Glücksspiel über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten Vorrang vor anderen Lebensinteressen und täglichen Aktivitäten hat und zu erheblichen Beeinträchtigungen in persönlichen, familiären, sozialen, schulischen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen führt.