BLINDENWAREN
müssen neben diesem Zeichen (zur Sonne greifende Hände)
den Namen oder den Firmennamen einer anerkannten Blindenwerkstätte tragen.
Nach dem Blindenwarenvertriebsgesetz muss sich der Vertreter einer Blindenwerkstätte mit einem amtlichen Blindenwaren-Vertriebsausweis ausweisen.
Diese Blindenwaren dürfen an der Haustür oder auf öffentlichen Straßen angeboten werden:
- überwiegend handgefertigte Bürsten und Besen aller Art
- Korbflechtwaren sowie Rahmen- und Stuhlflechtarbeiten
- Doppel-, Rippen-, Gitter- und Gliedermatten
- mit einfachen Webstühlen hergestellte Webwaren (z. B. Putztücher, Scheuertücher)
- Strick-, Knüpf- und Häkelwaren und durch Strickmaschinen hergestellte Waren
- kunstgewerbliche Waren aus Keramik, Leder, Metall und Kunststoff
- Federwäscheklammern
- Arbeitsschürzen aus Segeltuch, Drillich, Gummi oder Kunststoff
- Zusätzliches Warenangebot, jedoch ohne Blindenwaren-Zeichen:
- Korb- und Seilerwaren
- Pinsel und Matte
- einfaches Reinigungsgerät